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Cloudvergütung - Anspruchsrealisierung gegenüber Cloud-Anbietern

Veröffentlicht: 28. September 2022

Mit seinem Urteil vom 24. März 2022 in Sachen Austro-Mechana ./. Strato AG (C-433/20) hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass Kopien urheberrechtlich geschützter Werke wie Musik-, Film-, Bild- und Textinhalte, die durch private Nutzer mit einer „Cloud“ angefertigt werden, vergütungspflichtige Privatkopien im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29 darstellen. Die Mitgliedsstaaten müssen deshalb ein System vorhalten, das sicherstellt, dass die Kulturschaffenden solcher Werke und Leistungen angemessen vergütet werden, sofern eine Privatkopieschranke in das nationale Recht eines Mitgliedsstaates Einzug erhalten hat.

Zwar kommt den Mitgliedsstaaten ein weiter Ermessensspielraum mit Blick auf die Frage zu, wer Schuldner dieser Vergütung ist. Die Anbieter von Clouds werden jedoch von ihrer Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Vergütung nicht befreit, solange die in der Cloud gespeicherten Kopien nicht anderweitig vergütet werden.

Bislang wird in Deutschland für Privatkopien und Kopien zum sonstigen eigenen Gebrauch (vgl. § 53 Absatz 1, 2 und §§ 60a bis 60f UrhG) mittels einer Cloud keine angemessene Vergütung an die Rechteinhaber entrichtet. Zwar steht den Nutzern mit der Cloud ein weiteres Produkt zur Verfügung, das für Privatkopien und Kopien zum sonstigen eigenen Gebrauch genutzt wird, siehe z.B. https://www.zpue.de/download-center/107-cloudnutzung.html. Es entrichten jedoch weder die Importeure und Hersteller der von den aktuell veröffentlichten Tarifen der Verwertungsgesellschaften erfassten Geräte und Speichermedien (z.B. PCs, Tablets, Mobiltelefone, externe Festplatten), noch andere Marktteilnehmer wie die Hersteller oder Importeure von Cloud‑Servern eine angemessene Vergütung für Vervielfältigungen in der Cloud. Diese Vervielfältigungen sind zudem nicht Gegenstand der bestehenden Gesamtverträge und der darauf basierenden Tarife der ZPÜ. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Feststellungen des EuGH im genannten Urteil besteht nunmehr Handlungsbedarf, um diese Vergütung schnellstmöglich zu realisieren.

Die ZPÜ, die VG Wort und die VG Bild-Kunst machen vor diesem Hintergrund auf Grundlage der Regelungen in §§ 54 ff. UrhG Auskunfts- und Vergütungsansprüche gegenüber Cloud-Anbietern geltend, die Cloud-Kunden in Deutschland auf schuldrechtlicher Basis im Wege des Cloud Computing Produkt-/Leistungspakete mit digitalem Online-Speicherplatz („Clouds“) überlassen.

Cloud-Anbieter werden insoweit aufgefordert, pro Kalenderjahr Auskünfte über Stückzahlen an Clouds zu erteilen, die seit 2019 in Deutschland in den Verkehr gebracht bzw. an Kunden überlassen wurden und werden. Im Rahmen der Auskunftserteilung ist zu unterscheiden, wie viele dieser Clouds jeweils nachweislich privaten Endabnehmern und gewerblichen Endabnehmern zur Verfügung gestellt wurden. Dabei sind jeweils pro an private Endabnehmer und gewerbliche Endabnehmer in Verkehr gebrachter Cloud nach derzeitigem Stand folgende Angaben von Bedeutung:

  • Stückzahl (Anzahl) und Art der Clouds (Marke, Produktbezeichnung bzw. Angaben zum/zur jeweiligen Variante/(Vertrags-) Kategorie/Produkt/Abonnement)
  • Die jeweils mindestens und maximal zulässige Anzahl der Cloud-Nutzer und die maximale Anzahl der registrierten Nutzer (für mindestens einen Monat) pro Cloud-Variante/(Vertrags-) Kategorie/Produkt/Abonnement
  • Die Dauer der Überlassung in Monaten, und zwar die Summe aller Monate über alle registrierten Nutzer pro Cloud-Variante/(Vertrags-) Kategorie/Produkt/Abonnement
  • Die maximale Speicherkapazität/der maximal nutzbare Speicher in GB pro Cloud-Variante/(Vertrags-) Kategorie/Produkt/Abonnement
  • Die Höhe des Preises (netto) für den Cloud-Kunden pro Cloud-Variante/(Vertrags-) Kategorie/Produkt/Abonnement

Zudem machen die Verwertungsgesellschaften Ansprüche auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gemäß § 54 UrhG für die Zeit ab 2019 geltend. Die Vergütungshöhe richtet sich gemäß § 54a UrhG danach, in welchem Maß Clouds zu Vervielfältigungen im Sinne von § 53 Absatz 1, 2 und den §§ 60a bis 60f UrhG genutzt werden.

Einen Tarif für Clouds werden die Verwertungsgesellschaften veröffentlichen, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen, d.h. eine empirische Untersuchung durchgeführt oder ein Gesamtvertrag abgeschlossen wurde (vgl. §§ 40 Abs. 1 Satz 2, 93 VGG und §§ 40 Abs. 1 Satz 3, 38 Satz 2 VGG). Die ZPÜ hat bereits alle Maßnahmen ergriffen, dass künftig ein Tarif für Clouds aufgestellt werden kann.

Soweit die Cloud-Anbieter ihren Auskunfts- und Vergütungspflichten nicht nachkommen, wird die ZPÜ alle notwendigen außergerichtlichen, wie gerichtlichen Maßnahmen ergreifen, um die Ansprüche der Rechteinhaber durchzusetzen bzw. deren Verjährung zu hemmen. Cloud-Anbieter werden hierzu von der ZPÜ gesondert informiert.

München, 28.09.2022

Information - ZPÜ fordert Privatkopievergütung muss auch für Cloud-Anbieter gelten

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