Wird der Melde- bzw. Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nachgekommen, kann die ZPÜ den doppelten Vergütungssatz verlangen (§ 54e Abs. 2 UrhG und § 54f Abs. 3 UrhG). Wenn bei erteilten Auskünften begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen, müssen Auskunftspflichtige auf Verlangen der ZPÜ nach Wahl des Auskunftspflichtigen entweder der ZPÜ oder einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher und -unterlagen gewähren, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist (§ 54f Abs. 1 Satz 3 UrhG i.V.m. § 26 Abs. 7 UrhG).