Tablets

den verschiedenen Abschnitten dieser Seite finden Sie weitere Informationen zu den bereits geschlossenen Gesamtverträgen und den auf Grundlage dieser Gesamtverträge aufgestellten und veröffentlichten Tarife. Insbesondere können Sie sich über die Definitionen der nach diesen Tarifen

In den verschiedenen Abschnitten dieser Seite finden Sie weitere Informationen zu den bereits geschlossenen Gesamtverträgen und den auf Grundlage dieser Gesamtverträge aufgestellten und veröffentlichten Tarife. Insbesondere können Sie sich über die Definitionen der nach diesen Tarifen vergütungspflichtigen Tablets, den Umgang mit Business-Tablets sowie die spezifischen Regelungen für Gesamtvertragsmitglieder informieren und finden Informationen für Importeure und Hersteller die bislang keinem Gesamtvertrag beigetreten sind.

Sollten Sie Mitglied eines Verbands sein, mit dem ein entsprechender Gesamtvertrag für Tablets geschlossen wurde, so können Sie diesem Gesamtvertrag beitreten. Mit dem Beitritt sind verschiedene – unten erläuterte – Rechte & Pflichten verbunden. Ein maßgeblicher Vorteil für Beitrittsunternehmen ist beispielsweise die Gewährung eines Nachlasses auf die Vergütungssätze.

Soweit Sie Tablets nicht importieren oder herstellen, sondern im Inland beziehen, d.h. mit ihnen handeln, geltend Sie als Händler im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

Alle zugehörigen Verträge, Tarife und Formulare finden Sie im Download-Center.

Hinweis

Diese sowie die folgenden Zusammenfassungen sollen den Importeuren und Herstellern einen ersten Einstieg in die Regelungen der Gesamtverträge bzw. der hierauf basierenden Tarife geben. Verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der Tarife bzw. der Gesamtverträge selbst.

Übersicht über geschlossene Gesamtverträge und aufgestellte Tarife für Tablets

Tablets ab 2010

Die ZPÜ macht Vergütungen für Tablets für die Zeit ab dem 01.10.2010 geltend.

Im Jahr 2015 haben die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst (nachfolgend: Verwertungsgesellschaften) mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (Bitkom) einen Gesamtvertrag über die urheberrechtliche Vergütungspflicht für Tablets für die Zeit ab dem 01.01.2012 geschlossen.

Für Tablets der Jahre 2010 und 2011 wurden den Marktteilnehmern Einzelvereinbarungen über Tablets angeboten.

Auf der Grundlage des Gesamtvertrages sowie der abgeschlossenen Einzelvereinbarungen haben die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften einen entsprechenden Tarif zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für Tablets ab 2010 vom 04.01.2016 aufgestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht

Im Jahr 2017 haben die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften einen gleichlautenden Gesamtvertrag mit dem Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten e.V. (VERE) für die Zeit ab dem 01.01.2017 vereinbart.

Hersteller und Importeure können den Gesamtverträgen über Tablets mit dem Bitkom oder mit dem VERE jederzeit für die laufende Abrechnungsperiode beitreten.

 

Vergütungssätze

  • Gemäß dem aktuellen Tarif gelten für Tablets ab dem Jahr 2015 die folgenden Vergütungssätze:

    1. Verbraucher-Tablets: 8,75€ je Stück
    2. Business-Tablets: 3,50 € je Stück
  • Gesamtvertragsmitgliedern wird auf diese Vergütungssätze, die im Tarif festgesetzt sind, im Rahmen der aktuellen Gesamtverträge ein Gesamtvertragsnachlass von 20% gewährt. Somit ergeben sich für Gesamtvertragsmitglieder die folgenden Vergütungssätze:

    1. Verbraucher-Tablet: 7,00€ je Stück
    2. Business-Tablet: 2,80€ je Stück

Definitionen

Nach den Gesamtverträgen und dem zugehörigen Tarif für die Jahre ab 2010 werden vergütungspflichtige Tablets wie folgt definiert:

  • Ein Tablet im Sinne dieses Tarifs ist ein tragbares Gerät zur elektronischen Datenverarbeitung, das kumulativ die folgenden Kriterien erfüllt:

    1. Es verfügt über ein integriertes berührungsempfindliches Farbdisplay mit einer Diagonale von mindestens 7 Zoll.
    2. Es verfügt über mindestens eine Schnittstelle zur Datenübertragung (z.B. USB, WLAN und/oder EDGE/ UMTS/ LTE).
    3. Es verfügt über eine netzunabhängige Stromversorgung (z.B. Akku), unabhängig davon, ob diese vom Nutzer ausgetauscht werden kann.
    4. Es verfügt nicht über eine mit dem Gerät untrennbar verbundene mechanische Tastatur.

    Für die Einordnung als Tablet kommt es nicht darauf an, ob ein Gerät über eine Funktion verfügt, die es ermöglicht, über Mobilfunknetze drahtlos zu telefonieren.

  • Nicht vergütungspflichtig sind:

    1. Tablets, die weder über eine eigenständige Funktion zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen gemäß § 53 Abs. 1 - 3 UrhG verfügen noch über einen eingebauten Speicher verfügen, auf den Vervielfältigungen gespeichert werden können.
    2. Tablets, die nicht über die Funktion zur Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen verfügen.

     

  • Keine Tablets im Sinne dieses Tarifs sind sogenannte „eReader“, deren Displays aufgrund ihrer Trägheit nicht dazu geeignet sind, bewegte Bilder (mindestens 24 Bilder pro Sekunde) wiederzugeben, sondern lediglich geeignet sind, stehenden Text und stehendes Bild anzuzeigen.

    Ob und ggf. in welcher Höhe für diese Geräte eine Vergütung geschuldet ist, ist nicht Gegenstand dieses Tarifs.

     

Unterscheidung nach Verbraucher-Tablets und Business-Tablets

Die Gesamtverträge und der auf ihrer Grundlage aufgestellte und veröffentlichte Tarif für Tablets ab 2010 sehen unterschiedliche Vergütungen für Verbraucher-Tablets und Business-Tablets vor. Hierdurch wird auch in den tariflichen- und gesamtvertraglichen Regelungen insbesondere der sogenannten „Padawan-Rechtsprechung“ des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-467/08 Rechnung getragen, wonach die unterschiedslose Anwendung der Privatkopievergütung auf Geräte und Speichermedien die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden, nicht in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben steht. Die Gesamtverträge und Tarife sehen im Rahmen der „Regelung zur Anwendung der unterschiedlichen Vergütungssätze für Tablets (…), die als Verbraucher-Tablets oder als Business-Tablets gelten“ vor, dass für Tablets, die vom Hersteller oder Importeur im Wege des direkten Vertriebs oder im Wege eines Projektgeschäfts an einen gewerblichen Endabnehmer bzw. eine Behörde geliefert werden, bei Vorlage entsprechender Nachweise eine reduzierte Businessvergütung anfällt.

Behörden, gewerbliche Endabnehmer, sowie Projektgeschäft sind wie folgt definiert:

Behörden

Behörden im Sinne dieser Regelung sind Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Tablets für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen. Dieser Erwerbszweck muss nicht nachgewiesen werden und wird vermutet. Die ZPÜ ist berechtigt, diese Vermutung zu widerlegen.

Gewerbliche Endabnehmer

Gewerbliche Endabnehmer im Sinne dieser Regelung sind

  • juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB sowie
  • natürliche Personen, die Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nachfolgend USt.-ID) erteilt wurde

und die Tablets für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

Als gewerbliche Endabnehmer gelten auch Konzernunternehmen, die Tablets für andere Unternehmen des Konzerns zentral erwerben sowie Unternehmen, die Tablets Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlassen.

Projektgeschäft

Als Projektgeschäft in diesem Sinn gilt jede Veräußerung von Tablets durch einen Importeur oder Hersteller an einen Händler, wenn diese Tablets durch diesen oder einen weiteren Händler an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert werden sollen, die / der dem Importeur oder Hersteller vor der Veräußerung an die Behörde oder an den gewerblichen Endabnehmer namentlich bekannt ist oder wird, und wenn der Importeur oder Hersteller mit einem der beteiligten Händler für diesen Fall eine Projektvereinbarung (auch formlos durch Austausch von Emails) trifft oder getroffen hat.

Auskunft über Business-Tablets

Importeure und Hersteller können in ihren Auskünften die Anzahl der Business-Tablets entweder auf Grundlage der tatsächlichen Verkäufe oder auf Grundlage von IDC-Daten angeben. Erfolgt die Auskunft auf Grundlage der tatsächlichen Verkäufe, so ist die Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich.

Erfolgt die Auskunftserteilung auf Grundlage von IDC-Daten können sich Hersteller und Importeure auf die Angabe der Gesamtstückzahl beschränken. Die Anzahl der Business-Tablets wird in diesem Fall durch die ZPÜ auf der Grundlage der IDC-Daten nach den gesamtvertraglichen wie tariflichen Regelungen ermittelt.

IDC-Daten sind Daten der Firma International Data Corporation (IDC). IDC ermittelt für bestimmte Tablet-Marken, welcher Anteil der von diesen jeweils insgesamt in Deutschland in den Verkehr gebrachten Stückzahl auf Business-Tablets entfällt. Für die nicht IDC-gelisteten Tablet-Marken fasst IDC das Ergebnis in dem Wert für die Gruppe „Others“ zusammen.

Für die Ermittlung der Anzahl der Business-Tablets teilen die Importeure oder Hersteller der ZPÜ schriftlich mit, welche Tablet-Marken, die sie importiert oder hergestellt haben, sie im jeweiligen Kalenderjahr in Deutschland in den Verkehr gebracht haben. Die ZPÜ übersendet den Importeuren oder Herstellern sodann die zugehörigen IDC Daten.

Alle weiteren Informationen bezüglich der erforderlichen Nachweise, dem Umgang mit IDC-Daten und generelle Informationen zu Regelungen bezüglich Business-PCs können Sie den Gesamtverträgen und dem Tarif entnehmen. Diese finden Sie im Downloadcenter.

Zu den Gesamtverträgen Zu den Tarifen

Informationen für aktive und potentielle Gesamtvertragsmitglieder

Wie oben erläutert, können Importeure und Hersteller, die Mitglied eines Verbandes sind, mit dem ein Gesamtvertrag mit den Verwertungsgesellschaften geschlossen wurde, dem Gesamtvertrag mit dem jeweiligen Verband beitreten.

Die folgende Zusammenfassung soll am Beispiel des Gesamtvertrages mit dem Bitkom für Tablets ab 2012 einen ersten Einstieg in die Regelungen des Gesamtvertrages bieten. Verbindlich ist jedoch ausschließlich der Wortlaut der Gesamtverträge.

Für Importeure und Hersteller, die keinem Gesamtvertrag beitreten, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 54 ff UrhG sowie die Bestimmungen des Tarifes. 

  • Mitglieder eines Verbands, mit dem die ZPÃœ einen Gesamtvertrag für Tablets abgeschlossen hat (derzeit Bitkom und VERE) können nach den vertraglich bestimmten Modalitäten einem Gesamtvertrag beitreten. Der Beitritt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt der Laufzeit und auch nur für einzelne Tablet-Marken möglich.

    Mit dem Beitritt zum Gesamtvertrag sind bestimmte Rechte und Pflichten des beitretenden Importeurs aber auch der Verwertungsgesellschaften verbunden.

    Ein Beitritt wird rückwirkend zum Beginn des laufenden Kalenderhalbjahres (Abrechnungsperiode) wirksam. Ein Austritt aus dem Gesamtvertrag ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Abrechnungsperiode möglich. Tritt ein Importeur aus dem Verband aus, ist hiermit auch ein Austritt aus dem Gesamtvertrag mit der ZPÜ verbunden.

    Muster einer Beitritts- und Austrittserklärung befinden sich in der Anlage des jeweiligen Gesamtvertrages

  • Bei Fragen zu Auskunfts- und Meldepflichten können Ihnen auch unsere FAQs weiterhelfen. Sollten die FAQs Ihre Fragen nicht beantworten, wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen Verband.

    Die Mitglieder des Gesamtvertrages sind verpflichtet, der ZPÜ nach dem Ende einer Abrechnungsperiode jeweils zum 15. Februar und 15. August unaufgefordert Auskunft bzw. Meldung (nachfolgend „Auskunft“ genannt) über Art und Stückzahl der im vergangenen Kalenderhalbjahr von ihnen nach den Regelungen des Gesamtvertrages zu vergütenden Vertragsprodukte zu erteilen.

    Der Anspruch auf den Gesamtvertragsnachlass entfällt für eine Abrechnungsperiode, wenn für diese mit Ausnahme der Fälle höherer Gewalt bis zum 31. März bzw. 30. September keine Auskunft erteilt wurde. Er entfällt nicht bei fristgemäßer Zahlung der sich aufgrund der Auskunft ergebenden gesamtvertraglichen Vergütung.

    Die Richtigkeit der Auskünfte muss in Abhängigkeit der Forderungshöhe durch die Übermittlung von Rechnungsdaten bzw. durch Vorlage einer Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden.

    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Gesamtverträgen.

  • Die ZPÃœ stellt innerhalb von sechs Wochen nach dem 15. Februar und dem 15. August Rechnungen (d.h. bis zum 29. März, bzw. 26. September). Werden die Auskünfte nicht innerhalb der vereinbarten Frist (15. Februar und 15. August) erteilt, so stellt die ZPÃœ die Rechnungen innerhalb von sechs Wochen nach dem Erhalt der Auskünfte.

    Die Rechnungen sind zum 30. April bzw. 31. Oktober zur Zahlung fällig.  

    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Gesamtverträgen.

Informationen für Nicht-Gesamtvertragsmitglieder

Sollten Sie Importeur oder Hersteller vergütungspflichtiger Tablets sein und bisher keinem der Gesamtverträge beigetreten sein, so gelten für Sie die gesetzlichen sowie tariflichen Bestimmungen.

Der Beitritt zu einem Gesamtvertrag ist für Hersteller und Importeure für das laufende Kalenderhalbjahr sowie für die Zukunft jederzeit möglich. Mitglieder eines der aktuellen Gesamtverträge erhalten einen Gesamtvertragsnachlass von 20%. Die Gesamtverträge finden Sie im Downloadcenter. Voraussetzung für den Beitritt zu einem Gesamtvertrag ist die Mitgliedschaft im jeweiligen Verband. Für nähere Informationen hinsichtlich der Gesamtverträge und hinsichtlich des Beitritts zu einem der Verbände bitten wir Sie, sich direkt an die Verbände zu wenden.

Sollten Sie sich gegen einen Beitritt zu einem der Gesamtverträge entscheiden, so finden Sie Informationen zu Ihren Pflichten als Importeur, Hersteller oder Händler im Bereich Kunden&Pflichten.

FAQs

 Sie haben noch Fragen? – Beachten Sie bitte zunächst unsere FAQs. Falls auch diese Ihre Fragen nicht beantworten können, helfen Ihnen unsere KollegInnen unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. gerne weiter.

Downloadcenter

Im Downloadcenter finden Sie alle Formulare, Gesamtverträge sowie Tarife.