PCs

den verschiedenen Abschnitten dieser Seite finden Sie weitere Informationen zu den bereits geschlossenen Gesamtverträgen und den auf Grundlage dieser Gesamtverträge aufgestellten und veröffentlichten Tarife. Insbesondere können Sie sich über die Definitionen der nach diesen Tarifen

In den verschiedenen Abschnitten dieser Seite finden Sie weitere Informationen zu den bereits geschlossenen Gesamtverträgen und den auf Grundlage dieser Gesamtverträge aufgestellten und veröffentlichten Tarife. Insbesondere können Sie sich über die Definitionen der nach diesen Tarifen vergütungspflichtigen Produkte (PCs, kleine mobile PCs und Workstations), den Umgang mit Business-PCs sowie die spezifischen Regelungen für Gesamtvertragsmitglieder informieren und finden Informationen für Importeure und Hersteller die bislang keinem Gesamtvertrag beigetreten sind.         

Sollten Sie Mitglied eines Verbands sein, mit dem ein entsprechender Gesamtvertrag für PCs geschlossen wurde, so können Sie diesem Gesamtvertrag beitreten. Mit dem Beitritt sind verschiedene – unten erläuterte – Rechte & Pflichten verbunden. Ein maßgeblicher Vorteil für Beitrittsunternehmen ist beispielsweise die Gewährung eines Nachlasses auf die Vergütungssätze.

Soweit Sie PCs nicht importieren oder herstellen, sondern im Inland beziehen, d.h. mit ihnen handeln, geltend Sie als Händler im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. 

Alle zugehörigen Verträge, Tarife und Formulare finden Sie im Download-Center.

Hinweis

Diese sowie die folgenden Zusammenfassungen sollen den Importeuren und Herstellern einen ersten Einstieg in die Regelungen der Gesamtverträge bzw. der hierauf basierenden Tarife geben. Verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der Tarife bzw. der Gesamtverträge selbst.

Übersicht über geschlossene Gesamtverträge und aufgestellte Tarife für PCs

PCs ab 2011

Gesamtverträge mit dem Bitkom, BCH & VERE für die Zeit ab dem 01.01.2011

Für die Zeit ab dem 01.01.2011 haben die ZPÜ sowie die Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst (nachfolgend: Verwertungsgesellschaften) mit dem Bundesverband Computerhersteller e.V. (BCH) und dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. (Bitkom) gleichlautende Gesamtverträge abgeschlossen und auf der Grundlage der Gesamtverträge den Tarif PCs bis 14.03.2016 veröffentlicht. Diese Gesamtverträge sowie der PC Tarif wurden mit Wirkung zum 15.03.2016 angepasst und sind weiterhin gültig.

Mit Wirkung zum 01.01.2017 wurde ein weiterer gleichlautender Gesamtvertrag über PCs mit dem Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten e.V. (VERE) abgeschlossen.

Importeure von PCs können den Gesamtverträgen mit BCH, Bitkom oder VERE jederzeit mit Wirkung für die laufende Abrechnungsperiode beitreten.

PCs 2008-2010

Gesamtvertrag mit dem Bitkom für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2010
Der Bitkom hat im Jahr 2008 ein Verfahren auf Abschluss eines Gesamtvertrages für PCs gegen die ZPÜ sowie die Verwertungsgesellschaften bei der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt eingeleitet. Im September 2012 hat der Bitkom beim OLG München Klage auf Abschluss eines Gesamtvertrages eingereicht. Über diese Klage hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.03.2017 (BGH Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 36/15) in letzter Instanz entschieden. Der Gesamtvertrag und daraus folgend die Höhe der Vergütungen für PCs mit und ohne eingebauten Brenner für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 sind damit rechtskräftig festgesetzt. Für Unternehmen, die dem Gesamtvertrag nicht beigetreten sind, gelten die gerichtlich festgesetzten Vergütungssätze – vor Gewährung des Gesamtvertragsnachlasses - entsprechend.

Gesamtvertrag mit dem BCH für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2010
Die Verwertungsgesellschaften hatten bereits im Januar 2010 mit dem BCH einen für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 befristeten Gesamtvertrag über Vergütungen für PCs mit und ohne eingebautem Brenner geschlossen.
Die Beitrittsfrist zu diesen beiden Gesamtverträgen ist abgelaufen und die Vertragslaufzeit ist beendet. Ein Beitritt und eine Abrechnung zu den Bedingungen dieser Gesamtverträge sind nicht mehr möglich.

Urteil des Bundesgerichtshofs zu PCs für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2010 vom 10.09.2020

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10.09.2020 (Az. I ZR 66/19) sodann letztinstanzlich die im Gesamtvertragsverfahren mit dem Bitkom bereits festgesetzte Vergütungshöhe für PCs 2008-2010 auch gegenüber nicht gesamtvertragsgebundenen Unternehmen für angemessen erklärt.
In eben diesem Gesamtvertragsverfahren hatte der BGH zur Bestimmung der Vergütungshöhe bereits auf die gesamtvertraglich festgesetzten Vergütungssätze für PCs ab 2011 abgestellt. Diese Entscheidung hat somit auch für die Frage der Vergütungshöhe für PCs seit dem Jahr 2011 Bedeutung, da sie insoweit die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München und letztlich auch die Rechtsauffassung der ZPÜ zur Indizwirkung gesamtvertraglich vereinbarter Vergütungssätze höchstrichterlich stützt.

PCs 2002-2007

Für PCs im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2007 macht die ZPÜ Vergütungen gemäß Ziffer I.4. der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. in Höhe von 18,42€ pro PC geltend. Mit Urteil vom 10.09.2020 (Az. I ZR 63/19) hat der Bundesgerichtshof nunmehr letztinstanzlich die Angemessenheit der von der ZPÜ geltend gemachten, gesetzlich normierten Vergütung i.H.v. 18,42€ für PCs der Jahre 2002-2007

Vergütungssätze

  • Gemäß dem aktuellen Tarif gelten für PCs, kleine mobile PCs und Workstations ab dem Jahr 2011 die folgenden Vergütungssätze:

    1. Verbraucher-PCs: 13,1875€ je Stück
    2. Business-PCs: 4,00€ je Stück
    3. Kleine mobile PCs: 10,625€ je Stück
    4. Workstations: 4,00€ je Stück
  • Gesamtvertragsmitgliedern wird auf diese Vergütungssätze, die im Tarif festgesetzt sind, im Rahmen der aktuellen Gesamtverträge ein Gesamtvertragsnachlass von 20% gewährt. Somit ergeben sich für Gesamtvertragsmitglieder die folgenden Vergütungssätze:

    1. Verbraucher-PCs: 10,55€ je Stück
    2. Business-PCs: 3,20€ je Stück
    3. Kleine mobile PCs: 8,50€ je Stück
    4. Workstations: 3,20€ je Stück 

Definitionen

Die Gesamtverträge und darauf basierende Tarife für die Jahre ab 2011 unterscheiden zwischen „PCs“, „kleinen mobilen PCs“ und „Workstations“. Die Definitionen lauten wie folgt:

  • Soweit nicht von den tariflichen Ausnahmen erfasst, wird unter einem „PC“ ein stationäres (z.B. Desktop-PC, Tower-PC, Mini-PC, Micro-PC) oder tragbares (z.B. Laptop, Notebook, Subnotebook, Netbook) Single-User-System (d.h. ein solches System, das kein Multi-User-System ist) zur elektronischen Datenverarbeitung verstanden, das über folgende Komponenten verfügt: 

    1. Nicht mehr als
      a) eine Hauptplatine für stationäre Systeme (z.B. Mainboard, Motherboard, Systemboard, Systemhauptplatine), deren Format oder Formfaktor von mehreren PC-Herstellern benutzt wird (z.B. ATX, EATX, MicroATX, BTX, mini-ITX), oder
      b) eine Hauptplatine für tragbare Systeme oder
      c) in Apple-Logicboard für stationäre und / oder tragbare Systeme, die jeweils in ein passendes Gehäuse integriert sind;

    2. Nicht mehr als einen Hauptprozessor (z.B. CPU: Central Processing Unit), unabhängig von der Anzahl der CPU-Kerne;

    3. Einen oder mehrere interne, nicht flüchtige, mehrfachbeschreibbare Massenspeicher (z.B. Festplatten, SSDs, Hybridfestplatten);

    4. Einen oder mehrere flüchtige Arbeitsspeicher (z.B. Random Access Memory, RAM, Hauptspeicher, Schreib-/Lesespeicher);

    5. Einen integrierten Bildschirm (z.B. Display, Monitor) oder, dort wo kein Bildschirm integriert ist, eine integrierte Standardschnittstelle (z.B. VGA, USB, DVI, Mini-DVI, HDMI, DisplayPort, Mini DisplayPort, Thunderbolt-Anschluss), über die (auch) ein Bildschirm angeschlossen werden kann;

    6. Einen integrierten Mauszeiger- oder Cursor-Bewegungsmechanismus (z.B. Maus, TrackStick, Track-Ball, Touch-Pad, Track-Pad) oder, dort wo kein Bewegungs-mechanismus integriert ist, eine integrierte Standardschnittstelle (z.B. USB, PS2, Bluetooth), über die (auch) ein solcher Bewegungsmechanismus angeschlossen werden kann;

    7. Eine integrierte, alphanumerische, physische, vollwertige Tastatur, die wenigstens über die Tastenelemente einer „QWERTZ- bzw. QWERTY-Tastaturbelegung“ für lateinische Schriftzeichen oder nationalsprachige Varianten verfügt, ohne dass es dabei auf die Reihenfolge der Tastenbelegung ankommt, oder, dort wo keine Tastatur integriert ist, eine integrierte Schnittstelle (z.B. USB, Bluetooth), über die (auch) eine solche Tastatur angeschlossen werden kann; und

    8. Eine offene Hardwarearchitektur, die den Einsatz eines vom Benutzer oder Administrator installierbaren oder deinstallierbaren Betriebssystems zulässt, welches dem Benutzer erlaubt, nach eigenen Bedürfnissen Anwendungen zu installieren oder zu deinstallieren.

    Es wird klargestellt, dass von der vorstehenden Definition insbesondere auch PCs umfasst sind, die mit Betriebssystemen wie Microsoft Windows, Mac OS, Google Chrome OS, Android ausgestattet worden sind. 

     

     

     

  • Ein „kleiner mobiler PC“ im Sinne dieses Tarifs ist ein PC, der über die Kriterien der „PC“-Definition hinaus über einen integrierten Bildschirm (z.B. Display, Monitor) mit einer sichtbaren Diagonale von bis zu 12,4 Zoll verfügt. 

     

     

  • Professionelle Workstations sind besonders leistungsfähige Rechnersysteme für anspruchsvolle Anwendungen, die in so genannten vertikalen Märkten eingesetzt werden und bei denen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind: 

    1. Verwendung von speziellen, für den Einsatz in Workstations konzipierten und zertifizierten Workstation Grafikkarten (z.B. Nvidia Quadro, ATI Fire Pro 3D, ATI Fire GL);
    2. Verwendung von speziellen, für den Einsatz in Workstations konzipierten Workstation Chipsätzen;
    3. Vorliegen einer dokumentierten unabhängigen Zertifizierung, z.B. von einem ISV (unabhängige Software Partner, z.B. Catia, AutoCAD, ANSYS, Maxon, CST, Adobe, pi-VR, Roxar, Autodesk Manufacturing, Dassault Systems) oder einem vergleichbaren Zertifizierer.

     

    1. Keine PCs im Sinne dieses Tarifs sind Geräte, die über einen Bildschirm mit weniger als 8 Zoll verfügen, insbesondere Mobiltelefone / Smartphones / Musik- / Multimedia-Handys und digitale Organizer (PIM / Handheld-Computer / Palmtop-Computer). Des Weiteren sind keine PCs im Sinne dieses Tarifs E-Book-Reader, Tablets, digitale Bilderrahmen, Navigationsgeräte, Spielkonsolen, Kinder-Lern-PCs, Homeserver / Network-Attached-Storages (zur Datensicherung) und Multimedia-Player. Ob und ggf. in welcher Höhe für diese Geräte eine Vergütung geschuldet ist, ist nicht Gegenstand dieses Tarifs.

    2. Keine PCs im Sinne dieses Tarifs sind auch:
    • Server:
      d.h. stationäre Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung, die anderen Computern oder anderen, über ein Computernetzwerk verbundenen Datenverarbeitungssystemen (quasi-) parallel Leistungen / Ressourcen zur Verfügung stellen bzw. die einer Vielzahl von Benutzern, die mittels Computer-Terminals angebunden sind, eine Vielzahl von Computeranwendungen (quasi-) parallel zur Nutzung bereitstellen und darüber hinaus,
    1. die für parallele Multi-User-Betriebssysteme (z.B. Microsoft Windows Server, SUSE Linux Enterprise Server, Red Hat Enterprise Linux Server, Vmware, Solaris, AIX, HPUX, IBM z/OS, IBM z/VM, IBM z/VSE, IBM TPF, IBM i, zLinux) durch den Hersteller des Multi-User-Betriebssystems oder durch den Hersteller des Geräts zertifiziert sind und / oder
    2. die über einen speziellen Server- bzw. Workstation-Chipsatz verfügen und / oder
    3. über mindestens zwei Hauptprozessoren (z.B. CPU: Central Processing Unit) verfügen und / oder
    4. die zum Einbau in Rack-Systeme (z.B. Rack-Server, Blade-Server) bestimmt sind und / oder aufgrund ihrer Bauform, insbesondere ihres Gehäuses (z.B. eine Breite von 19 Zoll und darüber) keinen PC darstellen.

     Ein Vergütungspflichtiger, der sich auf Zertifizierungen für andere parallele Multi-User Betriebssysteme beruft als die genannten, ist auf Verlangen der ZPÜ verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass an die Zertifizierung Anforderungen gestellt wurden, die denen der genannten Zertifizierungen entsprechen. 

    • Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung:
    1. mit geschlossener Hard- und Softwarearchitektur (z.B. Thin Client Terminals, die als Ein- und Ausgabegeräte dienen, Internet-Terminals, Info-Terminals, POS Systeme, Check-In-Terminals, etc.) oder
    2. für den industriellen oder sonst produktiven Betrieb (z.B. Fertigung, Steuerung, Diagnose, Vermittlungsstellen, Überwachungssysteme) oder
    3. bei denen durch vorinstallierte, effektive technische Maßnahmen eine Funktionsbeschränkung auf bestimmte, betrieblich notwendigen Applikationen gegeben ist, so dass die Anfertigung relevanter Vervielfältigungen i.S.d. §§ 53 Abs. 1, 2 und 3 UrhG ausgeschlossen ist (sog. CTS Closed System Technology, u.a. im medizinischen und im Banking-Bereich).

Unterscheidung nach Verbraucher-PCS und Business-PCs

Die Gesamtverträge und die auf Grundlage dieser Gesamtverträge aufgestellten und veröffentlichten Tarife für PCs ab 2011 sehen unterschiedliche Vergütungen für Verbraucher-PCs und Business-PCs vor. Hierdurch wird auch in den tariflichen- und gesamtvertraglichen Regelungen insbesondere der sogenannten „Padawan-Rechtsprechung“ des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-467/08 Rechnung getragen, wonach die unterschiedslose Anwendung der Privatkopievergütung auf Geräte und Speichermedien die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden, nicht in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben steht. Die Gesamtverträge und Tarife sehen im Rahmen der „Regelung zur Anwendung der unterschiedlichen Vergütungssätze für PCs (…), die als Verbraucher-PCs oder als Business-PCs gelten“ vor, dass für PCs, die vom Hersteller oder Importeur im Wege des direkten Vertriebs oder im Wege eines Projektgeschäfts an einen gewerblichen Endabnehmer bzw. eine Behörde geliefert werden, bei Vorlage entsprechender Nachweise eine reduzierte Businessvergütung anfällt.

Behörden, gewerbliche Endabnehmer, sowie Projektgeschäft sind wie folgt definiert:

Behörden

Behörden im Sinne dieser Regelung sind Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die PCs für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen. Dieser Erwerbszweck muss nicht nachgewiesen werden und wird vermutet. Die ZPÜ ist berechtigt, diese Vermutung zu widerlegen.

Gewerbliche Endabnehmer

Gewerbliche Endabnehmer im Sinne dieser Regelung sind

  • juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB sowie
  • natürliche Personen, die Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nachfolgend USt.-ID) erteilt wurde

und die PCs für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

Als gewerbliche Endabnehmer gelten auch Konzernunternehmen, die PCs für andere Unternehmen des Konzerns zentral erwerben sowie Unternehmen, die PCs Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlassen.

Projektgeschäft

Als Projektgeschäft in diesem Sinn gilt jede Veräußerung von PCs durch einen Importeur oder Hersteller an einen Händler, wenn diese PCs durch diesen oder einen weiteren Händler an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert werden sollen, die / der dem Importeur oder Hersteller vor der Veräußerung an die Behörde oder an den gewerblichen Endabnehmer namentlich bekannt ist oder wird, und wenn der Importeur oder Hersteller mit einem der beteiligten Händler für diesen Fall eine Projektvereinbarung (auch formlos durch Austausch von Emails) trifft oder getroffen hat.

Auskunft über Business-PCs

Importeure und Hersteller können in ihren Auskünften die Anzahl der Business-PCs entweder auf Grundlage der tatsächlichen Verkäufe oder auf Grundlage von IDC-Daten angeben. Erfolgt die Auskunft auf Grundlage der tatsächlichen Verkäufe, so ist die Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich.

Erfolgt die Auskunftserteilung auf Grundlage von IDC-Daten können sich Hersteller und Importeure auf die Angabe der Gesamtstückzahl beschränken. Die Anzahl der Business-PCs wird in diesem Fall durch die ZPÜ auf der Grundlage der IDC-Daten nach den gesamtvertraglichen wie tariflichen Regelungen ermittelt.

IDC-Daten sind Daten der Firma International Data Corporation (IDC). IDC ermittelt für bestimmte PC-Marken, welcher Anteil der von diesen jeweils insgesamt in Deutschland in den Verkehr gebrachten Stückzahlen auf Business-PCs entfällt.

Für die nicht IDC-gelisteten PC-Marken fasst IDC das Ergebnis in dem Wert für die Gruppe „Others“ zusammen.

Für die Ermittlung der Anzahl der Business-PCs teilen die Importeure oder Hersteller der ZPÜ schriftlich mit, welche PC-Marken, die sie importiert oder hergestellt haben, sie im jeweiligen Kalenderjahr in Deutschland in den Verkehr gebracht haben. Die ZPÜ übersendet den Importeuren oder Herstellern sodann die zugehörigen IDC Daten.

Alle weiteren Informationen bezüglich der erforderlichen Nachweise, dem Umgang mit IDC-Daten und generelle Informationen zu Regelungen bezüglich Business-PCs können Sie den Gesamtverträgen und dem Tarif entnehmen. Diese finden Sie im Downloadcenter.

Zu den Gesamtverträgen Zu den Tarifen

Informationen für aktive und potentielle Gesamtvertragsmitglieder

Wie oben erläutert, können Importeure und Hersteller, die Mitglied eines Verbandes sind, mit dem ein Gesamtvertrag mit den Verwertungsgesellschaften geschlossen wurde, dem Gesamtvertrag mit dem jeweiligen Verband beitreten.

Die folgende Zusammenfassung soll am Beispiel des Gesamtvertrages mit dem Bitkom für PCs ab 2011 einen ersten Einstieg in die Regelungen des Gesamtvertrages bieten. Verbindlich ist jedoch ausschließlich der Wortlaut der Gesamtverträge.

Für Importeure und Hersteller, die keinem Gesamtvertrag beitreten, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 54 ff UrhG sowie die Bestimmungen des Tarifes. 

  • Mitglieder eines Verbands, mit dem die ZPÃœ einen Gesamtvertrag für PCs abgeschlossen hat (derzeit Bitkom, BCH und VERE) können nach den vertraglich bestimmten Modalitäten einem Gesamtvertrag beitreten. Der Beitritt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt der Laufzeit und auch nur für einzelne PC-Marken möglich.

    Mit dem Beitritt zum Gesamtvertrag sind bestimmte Rechte und Pflichten des beitretenden Unternehmens aber auch der Verwertungsgesellschaften verbunden.

    Ein Beitritt wird rückwirkend zum Beginn des laufenden Kalenderhalbjahres (Abrechnungsperiode) wirksam. Ein Austritt aus dem Gesamtvertrag ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Abrechnungsperiode möglich. Tritt ein Importeur aus dem Verband aus, ist hiermit auch ein Austritt aus dem Gesamtvertrag mit der ZPÜ verbunden.
    Muster einer Beitritts- und Austrittserklärung befinden sich in der Anlage des jeweiligen Gesamtvertrages.

  • Bei Fragen zu Auskunfts- und Meldepflichten können Ihnen auch unsere FAQs weiterhelfen. Sollten die FAQs Ihre Fragen nicht beantworten, wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen Verband.

    Die Mitglieder des Gesamtvertrages sind verpflichtet, der ZPÜ nach dem Ende einer Abrechnungsperiode jeweils zum 15. Februar und 15. August unaufgefordert Auskunft bzw. Meldung (nachfolgend „Auskunft“ genannt) über Art und Stückzahl der im vergangenen Kalenderhalbjahr von ihnen nach den Regelungen des Gesamtvertrages zu vergütenden Vertragsprodukte zu erteilen.

    Der Anspruch auf den Gesamtvertragsnachlass entfällt für eine Abrechnungsperiode, wenn für diese mit Ausnahme der Fälle höherer Gewalt bis zum 31. März bzw. 30. September keine Auskunft erteilt wurde. Er entfällt nicht bei fristgemäßer Zahlung der sich aufgrund der Auskunft ergebenden gesamtvertraglichen Vergütung.

    Die Richtigkeit der Auskünfte muss in Abhängigkeit der Forderungshöhe durch die Übermittlung von Rechnungsdaten bzw. durch Vorlage einer Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden.

    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Gesamtverträgen.

  • Die ZPÃœ stellt innerhalb von sechs Wochen nach dem 15. Februar und dem 15. August Rechnungen (d.h. bis zum 29. März, bzw. 26. September). Werden die Auskünfte nicht innerhalb der vereinbarten Frist (15. Februar und 15. August) erteilt, so stellt die ZPÃœ die Rechnungen innerhalb von sechs Wochen nach dem Erhalt der Auskünfte.

    Die Rechnungen sind zum 30. April bzw. 31. Oktober zur Zahlung fällig.  

    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Gesamtverträgen.

Informationen für Nicht-Gesamtvertragsmitglieder

Sollten Sie Importeur oder Hersteller vergütungspflichtiger PCs, kleiner PCs oder Workstations sein und bisher keinem der Gesamtverträge beigetreten sein, so gelten für Sie die gesetzlichen sowie tariflichen Bestimmungen.

Der Beitritt zu einem Gesamtvertrag ist für Hersteller und Importeure für das laufende Kalenderhalbjahr sowie für die Zukunft jederzeit möglich. Mitglieder eines der aktuellen Gesamtverträge erhalten einen Gesamtvertragsnachlass von 20%. Die Gesamtverträge finden Sie im Downloadcenter. Voraussetzung für den Beitritt zu einem Gesamtvertrag ist die Mitgliedschaft im jeweiligen Verband. Für nähere Informationen hinsichtlich der Gesamtverträge und hinsichtlich des Beitritts zu einem der Verbände bitten wir Sie, sich direkt an die Verbände zu wenden.

Sollten Sie sich gegen einen Beitritt zu einem der Gesamtverträge entscheiden, so finden Sie Informationen zu Ihren Pflichten als Importeur, Hersteller oder Händler im Bereich Kunden & Pflichten.

FAQs

Sie haben noch Fragen? – Beachten Sie bitte zunächst unsere FAQs. Falls auch diese Ihre Fragen nicht beantworten können, helfen Ihnen unsere KollegInnen unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. gerne weiter.

Downloadcenter

Im Downloadcenter finden Sie alle Formulare, Gesamtverträge sowie Tarife.