Spielekonsolen

den verschiedenen Abschnitten dieser Seite finden Sie Informationen zu den Auskunfts- und Vergütungsansprüchen für Spielekonsolen. Die ZPÜ geht auf Grundlage einer von der GfK durchgeführten empirischen Untersuchung davon aus, dass Spielekonsolen zu vergütungspflichtigen Vervielfältigungen im

In den verschiedenen Abschnitten dieser Seite finden Sie Informationen zu den Auskunfts- und Vergütungsansprüchen für Spielekonsolen.

Die ZPÜ geht auf Grundlage einer von der GfK durchgeführten empirischen Untersuchung davon aus, dass Spielekonsolen zu vergütungspflichtigen Vervielfältigungen im Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG oder den §§ 60a bis 60f UrhG genutzt werden, insbesondere zur Vervielfältigung von Sequenzen des Spielgeschehens der mittels der Konsolen gespielten Videospiele. Bei den erstellten Privatkopien des Spielgeschehens kann es sich sowohl um Standbilder (Screenshots) als auch um Videosequenzen (Screenrecordings) handeln. An den vervielfältigten Werken und Leistungen bestehen Urheber- und Leistungsschutzrechte verschiedener Gruppen von Rechteinhabern.

Der Wahrnehmungsumfang der ZPÜ umfasst sowohl vorbestehende als auch originär für Videospiele („Games“) geschaffene Werke und Leistungen sowie Rechte der „Games-Urheber“ (z.B. Game-Designer, Lead-Designer, Grafiker, Autoren der Spielegeschichte oder Sound-Designer etc.) und „Games-Künstler“ (z.B. Sprecher, Synchronsprecher etc.), nicht jedoch die Ansprüche der Hersteller bzw. Produzenten der Videospiele.

Soweit Sie Spielekonsolen nicht importieren oder herstellen, sondern im Inland beziehen, d.h. mit ihnen handeln, geltend Sie als Händler im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

Alle zugehörigen Formulare finden Sie im Download-Center.

Übersicht über geschlossene Gesamtverträge und aufgestellte Tarife für Spielekonsolen

Bisher wurde für Spielekonsolen weder ein Gesamtvertrag geschlossen noch ein Tarif aufgestellt.

Die ZPÜ beabsichtigt, einen Tarif für die Vergütung für Spielekonsolen zu veröffentlichen, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen, das heißt, dass entweder ein Gesamtvertrag geschlossen wurde (§§ 40 Abs. 1 S. 3, 38 S. 2 VGG) oder eine empirische Untersuchung in einem Verfahren gemäß § 93 VGG durchgeführt wurde (§ 40 Abs. 1 S. 2 VGG).

Vergütungssätze

Die Höhe der Vergütung steht derzeit noch nicht fest. Bisher wurde für Spielekonsolen weder ein Gesamtvertrag geschlossen noch ein Tarif aufgestellt. Die ZPÜ beabsichtigt, einen Tarif für die Vergütung für Spielekonsolen zu veröffentlichen, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen, das heißt, dass entweder ein Gesamtvertrag geschlossen wurde (§§ 40 Abs. 1 S. 3, 38 S. 2 VGG) oder eine empirische Untersuchung in einem Verfahren gemäß § 93 VGG durchgeführt wurde (§ 40 Abs. 1 S. 2 VGG).

Zur Anspruchssicherung macht die ZPÜ aber bereits jetzt Auskunfts- beziehungsweise Vergütungsansprüche gegen die Hersteller, Importeure und Händler von Spielekonsolen geltend.

Definition

Spielekonsolen sind nach derzeitiger, vorläufiger Einschätzung der ZPÜ elektronische Endgeräte, insbesondere stationäre Spielekonsolen und Handheld-Konsolen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie sind ausschließlich oder vorrangig für das Spielen von Videospielen („Gaming“) konzipiert.
    • Sie verfügen über geeignete Ein- und Ausgabeschnittstellen, die es dem Nutzer ermöglichen, das Spielgeschehen zu steuern (Eingabe) und das Spielgeschehen wahrzunehmen (Ausgabe).
    • Sie verfügen über Möglichkeiten zur Aufzeichnung des Spielgeschehens, entweder durch in das Betriebssystem integrierte Funktionen oder durch die Nutzung externer Aufnahmesoftware (z. B. OBS Studio, Xbox Game Bar).
    • Sie verfügen über ein internes Speichermedium und/oder Anschlüsse für externe Speichermedien (z. B. USB-C, microSD-Kartensteckplatz).
  • Stationäre Spielekonsolen sind Spielekonsolen, die zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie sind Geräte für den stationären Betrieb an externen Bildschirmen.
    • Sie verfügen über eine Hardwarearchitektur, die für Gaming spezialisiert ist.
    • Sie verfügen über ein proprietäres und auf den Gaming-Einsatz ausgerichtetes Betriebssystem.
    • Beispiele (nicht abschließend): Microsoft Xbox Series X, Nintendo Switch, Sony PlayStation 5.
  • Handheld-Konsolen sind Spielekonsolen, die zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie sind tragbare Geräte mit integriertem Display und integrierter Stromversorgung, die unabhängig von einem festen Standort und ohne einen externen Bildschirm verwendet werden können.
    • Sie verfügen über ein an den Gaming-Einsatz angepasstes PC-Betriebssystem (z.B. Windows oder Linux mit Gaming-Optimierungen) oder über ein proprietäres und auf den Gaming-Einsatz ausgerichtetes Betriebssystem.
    • Beispiele (nicht abschließend): ASUS ROG Ally X, Lenovo Legion Go, MSI Claw A1M, Nintendo Switch, Nintendo Switch Lite, Valve Steam Deck.
  • Es wird klargestellt, dass sogenannte Gaming-PCs, Gaming-Notebooks, Gaming-Tablets und Gaming-Mobiltelefone keine Spielekonsolen im Sinne dieses Tarifs sind, da sie nicht ausschließlich oder vorrangig für das Spielen von Videospielen konzipiert sind. Für diese Geräte gelten die Tarife für

    • Mobiltelefone im Sinne von Abschnitt 3 des Tarifs für Mobiltelefone vom 04.01.2016, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 04.01.2016.
    • PCs im Sinne von Abschnitt 3 des Tarifs für PCs vom 04.01.2016, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 04.03.2016.
    • Tablets im Sinne von Abschnitt 3 des Tarifs für Tablets vom 04.01.2016, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 04.01.2016.

FAQs

Sie haben noch Fragen? – Beachten Sie bitte zunächst unsere FAQs.
Falls auch diese Ihre Fragen nicht beantworten können, helfen Ihnen unsere KollegInnen unter info@zpue.de gerne weiter.

Downloadcenter

Im Downloadcenter finden Sie alle Formulare, Gesamtverträge sowie Tarife.