In den verschiedenen Abschnitten dieser Seite finden Sie Informationen zu den Auskunfts- und Vergütungsansprüchen für Spielekonsolen.
Die ZPÜ geht auf Grundlage einer von der GfK durchgeführten empirischen Untersuchung davon aus, dass Spielekonsolen zu vergütungspflichtigen Vervielfältigungen im Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG oder den §§ 60a bis 60f UrhG genutzt werden, insbesondere zur Vervielfältigung von Sequenzen des Spielgeschehens der mittels der Konsolen gespielten Videospiele. Bei den erstellten Privatkopien des Spielgeschehens kann es sich sowohl um Standbilder (Screenshots) als auch um Videosequenzen (Screenrecordings) handeln. An den vervielfältigten Werken und Leistungen bestehen Urheber- und Leistungsschutzrechte verschiedener Gruppen von Rechteinhabern.
Der Wahrnehmungsumfang der ZPÜ umfasst sowohl vorbestehende als auch originär für Videospiele („Games“) geschaffene Werke und Leistungen sowie Rechte der „Games-Urheber“ (z.B. Game-Designer, Lead-Designer, Grafiker, Autoren der Spielegeschichte oder Sound-Designer etc.) und „Games-Künstler“ (z.B. Sprecher, Synchronsprecher etc.), nicht jedoch die Ansprüche der Hersteller bzw. Produzenten der Videospiele.
In den verschiedenen Abschnitten dieser Seite finden Sie Informationen zu den Auskunfts- und Vergütungsansprüchen für Spielekonsolen.
Die ZPÜ geht auf Grundlage einer von der GfK durchgeführten empirischen Untersuchung davon aus, dass Spielekonsolen zu vergütungspflichtigen Vervielfältigungen im Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG oder den §§ 60a bis 60f UrhG genutzt werden, insbesondere zur Vervielfältigung von Sequenzen des Spielgeschehens der mittels der Konsolen gespielten Videospiele. Bei den erstellten Privatkopien des Spielgeschehens kann es sich sowohl um Standbilder (Screenshots) als auch um Videosequenzen (Screenrecordings) handeln. An den vervielfältigten Werken und Leistungen bestehen Urheber- und Leistungsschutzrechte verschiedener Gruppen von Rechteinhabern.
Der Wahrnehmungsumfang der ZPÜ umfasst sowohl vorbestehende als auch originär für Videospiele („Games“) geschaffene Werke und Leistungen sowie Rechte der „Games-Urheber“ (z.B. Game-Designer, Lead-Designer, Grafiker, Autoren der Spielegeschichte oder Sound-Designer etc.) und „Games-Künstler“ (z.B. Sprecher, Synchronsprecher etc.), nicht jedoch die Ansprüche der Hersteller bzw. Produzenten der Videospiele.
Soweit Sie Spielekonsolen nicht importieren oder herstellen, sondern im Inland beziehen, d.h. mit ihnen handeln, geltend Sie als Händler im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
Alle zugehörigen Formulare finden Sie im Download-Center.
Bisher wurde für Spielekonsolen weder ein Gesamtvertrag geschlossen noch ein Tarif aufgestellt.
Die ZPÜ beabsichtigt, einen Tarif für die Vergütung für Spielekonsolen zu veröffentlichen, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen, das heißt, dass entweder ein Gesamtvertrag geschlossen wurde (§§ 40 Abs. 1 S. 3, 38 S. 2 VGG) oder eine empirische Untersuchung in einem Verfahren gemäß § 93 VGG durchgeführt wurde (§ 40 Abs. 1 S. 2 VGG).
Die Höhe der Vergütung steht derzeit noch nicht fest. Bisher wurde für Spielekonsolen weder ein Gesamtvertrag geschlossen noch ein Tarif aufgestellt. Die ZPÜ beabsichtigt, einen Tarif für die Vergütung für Spielekonsolen zu veröffentlichen, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen, das heißt, dass entweder ein Gesamtvertrag geschlossen wurde (§§ 40 Abs. 1 S. 3, 38 S. 2 VGG) oder eine empirische Untersuchung in einem Verfahren gemäß § 93 VGG durchgeführt wurde (§ 40 Abs. 1 S. 2 VGG).
Zur Anspruchssicherung macht die ZPÜ aber bereits jetzt Auskunfts- beziehungsweise Vergütungsansprüche gegen die Hersteller, Importeure und Händler von Spielekonsolen geltend.
Spielekonsolen sind nach derzeitiger, vorläufiger Einschätzung der ZPÜ elektronische Endgeräte, insbesondere stationäre Spielekonsolen und Handheld-Konsolen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Stationäre Spielekonsolen sind Spielekonsolen, die zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Handheld-Konsolen sind Spielekonsolen, die zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Es wird klargestellt, dass sogenannte Gaming-PCs, Gaming-Notebooks, Gaming-Tablets und Gaming-Mobiltelefone keine Spielekonsolen im Sinne dieses Tarifs sind, da sie nicht ausschließlich oder vorrangig für das Spielen von Videospielen konzipiert sind. Für diese Geräte gelten die Tarife für
Sie haben noch Fragen? – Beachten Sie bitte zunächst unsere FAQs.
Falls auch diese Ihre Fragen nicht beantworten können, helfen Ihnen unsere KollegInnen unter info@zpue.de gerne weiter.
Im Downloadcenter finden Sie alle Formulare, Gesamtverträge sowie Tarife.
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