In den verschiedenen Abschnitten dieser Seite finden Sie weitere Informationen zu den bereits geschlossenen Gesamtverträgen und den auf Grundlage dieser Gesamtverträge aufgestellten und veröffentlichten Tarifen. Insbesondere können Sie sich über die Definitionen der nach diesen Tarifen vergütungspflichtigen Produkte der Unterhaltungselektronik, den Umgang mit Business-Produkten sowie die spezifischen Regelungen für Gesamtvertragsmitglieder informieren und finden Informationen für Hersteller, Importeure und Händler die bislang keinem Gesamtvertrag beigetreten sind.
Sollten Sie Mitglied eines Verbands sein, mit dem ein entsprechender Gesamtvertrag für Unterhaltungselektronik geschlossen wurden, so können Sie diesem Gesamtvertrag beitreten. Mit dem Beitritt sind verschiedene – unten erläuterte – Rechte & Pflichten verbunden. Ein maßgeblicher Vorteil für Beitrittsunternehmen ist beispielsweise die Gewährung eines Nachlasses auf die Vergütungssätze.
In den verschiedenen Abschnitten dieser Seite finden Sie weitere Informationen zu den bereits geschlossenen Gesamtverträgen und den auf Grundlage dieser Gesamtverträge aufgestellten und veröffentlichten Tarifen. Insbesondere können Sie sich über die Definitionen der nach diesen Tarifen vergütungspflichtigen Produkte der Unterhaltungselektronik, den Umgang mit Business-Produkten sowie die spezifischen Regelungen für Gesamtvertragsmitglieder informieren und finden Informationen für Hersteller, Importeure und Händler die bislang keinem Gesamtvertrag beigetreten sind.
Sollten Sie Mitglied eines Verbands sein, mit dem ein entsprechender Gesamtvertrag für Unterhaltungselektronik geschlossen wurden, so können Sie diesem Gesamtvertrag beitreten. Mit dem Beitritt sind verschiedene – unten erläuterte – Rechte & Pflichten verbunden. Ein maßgeblicher Vorteil für Beitrittsunternehmen ist beispielsweise die Gewährung eines Nachlasses auf die Vergütungssätze.
Soweit Sie Produkte der Unterhaltungselektronik nicht importieren oder herstellen, sondern im Inland beziehen, d.h. mit ihnen handeln, geltend Sie als Händler im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
Alle zugehörigen Verträge, Tarife und Formulare finden Sie im Download-Center.
Diese sowie die folgenden Zusammenfassungen sollen den Importeuren und Herstellern einen ersten Einstieg in die Regelungen der Gesamtverträge bzw. der hierauf basierenden Tarife geben. Verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der Tarife bzw. der Gesamtverträge selbst.
Gesamtvertrag mit dem Bitkom und dem ZVEI für die Zeit ab dem 01.01.2008
Im Mai 2019 haben die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst (nachfolgend Verwertungsgesellschaften) mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (Bitkom) und dem Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI) inhaltsgleiche Gesamtverträge über die urheberrechtliche Vergütungspflicht für Produkte der Unterhaltungselektronik für die Zeit ab dem 01.01.2008 geschlossen.
Hersteller und Importeure können dem jeweiligen Gesamtvertrag über Produkte der Unterhaltungselektronik mit dem Bitkom bzw. ZVEI jederzeit für die laufende Abrechnungsperiode beitreten.
Neuer Tarif für die Zeit ab dem 01.01.2008
Auf Grundlage der abgeschlossenen Gesamtverträge wurde am 03.05.2019 ein Tarif für die Produkte der Unterhaltungselektronik für die Zeit ab dem 01.01.2008 aufgestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die zuvor bestehenden Tarife für die von den Gesamtverträgen umfassten Produkte der Unterhaltungselektronik wurden mit Veröffentlichung dieses Tarifs aufgehoben.
Gemäß dem aktuellen Tarif gelten für Produkte der Unterhaltungselektronik ab dem Jahr 2008 die folgenden Vergütungssätze:
Gesamtvertragsmitgliedern wird auf die Vergütungssätze, die im Tarif festgesetzt sind, im Rahmen der aktuellen Gesamtverträge ein Gesamtvertragsnachlass von 20% gewährt. Somit ergeben sich für Gesamtvertragsmitglieder die folgenden Vergütungssätze:
Nach den Gesamtverträgen und dem zugehörigen Tarif für die Jahre ab 2008 werden vergütungspflichtige Produkte der Unterhaltungselektronik wie folgt definiert:
Videorekorder sind Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung mit eingebautem Empfangsteil (Tuner), die auf Magnetband aufzeichnen.
Kassettenrekorder sind Geräte zur Tonaufzeichnung auf Compact Cassette (CC).
MiniDisc-Rekorder sind Geräte zur Tonaufzeichnung auf MiniDisc (MD)
CD-Rekorder sind Geräte zur Tonaufzeichnung auf Compact Disc (CD).
DVD-Rekorder ohne Aufzeichnungsfunktion auf VHS-Kassette und ohne eingebauten Speicher sind Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung mit eingebautem Empfangsteil (Tuner), die ausschließlich auf entnehmbare optische Speichermedien über ein eingebautes Laufwerk aufzeichnen.
DVD-Rekorder mit Aufzeichnungsfunktion auf VHS-Kassette, aber ohne eingebauten Speicher, sind Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung mit eingebautem Empfangsteil (Tuner) sowie einem eingebauten Laufwerk, das auf entnehmbare optische Speichermedien aufzeichnet, und mit einem eingebauten Laufwerk, das auf Magnetband aufzeichnet.
DVD-Rekorder ohne Aufzeichnungsfunktion auf VHS-Kassette, aber mit eingebautem Speicher, sind Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung mit eingebautem Empfangsteil (Tuner), die sowohl auf einen eingebauten Speicher als auch über ein eingebautes Laufwerk auf entnehmbare optische Speichermedien aufzeichnen.
DVD-Rekorder mit Aufzeichnungsfunktion auf VHS-Kassette und mit eingebautem Speicher sind Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung mit eingebautem Empfangsteil (Tuner), die sowohl auf einen eingebauten Speicher als auch über eingebaute Laufwerke auf entnehmbare optische Speichermedien und Magnetband aufzeichnen.
Set-Top-Boxen mit eingebautem Speicher sind – auch als TV-Receiver oder Festplattenrekorder bezeichnete - Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung mit einem eigenen Gehäuse und mit eingebautem Empfangsteil (z.B. Tuner), die Fernsehsignale oder sonstige Videosignale über Antenne, Kabel, Satellit, IPTV oder in sonstiger Weise empfangen können und mit denen eine Bild- und Tonaufzeichnung auf einen eingebauten Speicher erfolgen kann.
(Sollten auf den eingebauten Speicher eines Produkts, das diese Merkmale der Definition einer Set-Top-Box mit eingebautem Speicher erfüllt, auch Daten z.B. von einem PC über eine Kabelverbindung (z.B. USB-, FireWire-, eSATA- oder Netzwerkkabel) oder kabellos (z.B. über WLAN / WiFi) übertragen werden können, so handelt es sich um eine Multimedia-Festplatte mit Aufzeichnungsfunktion)
Set-Top-Boxen ohne eingebauten Speicher, aber mit Aufzeichnungsfunktion auf externes lokales Speichermedium sind - auch als TV-Receiver bezeichnete - Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung mit eigenem Gehäuse und mit eingebautem Empfangsteil (z.B. Tuner), aber ohne eingebauten Speicher, die Fernsehsignale oder sonstige Videosignale über Antenne, Kabel, Satellit, IPTV oder in sonstiger Weise empfangen können und mit denen eine Bild- und Tonaufzeichnung auf ein externes lokales Speichermedium (z.B. externe Festplatte oder USB-Stick, unabhängig davon, ob die Verbindung drahtlos oder drahtgebunden erfolgt) erfolgen kann.
(Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass es für die Einordnung eines Produkts als Set-Top-Box ohne eingebauten Speicher, aber mit Aufzeichnungsfunktion auf externes lokales Speichermedium nicht darauf ankommt, ob die Aufzeichnungsfunktion beim Verkauf freigeschaltet ist oder ob sie erst vom Käufer des Geräts freigeschaltet werden kann)
Multimedia-Festplatten mit Aufzeichnungsfunktion sind zum Gebrauch mit PCs oder sonstigen Geräten der Datenverarbeitung geeignete, nicht flüchtige, mehrfachbeschreibbare Massenspeicher [sowohl rotierende, magnetische Speichermedien als auch sogenannte Solid State Drives (SSDs) oder Hybridspeicher (Kombination aus SSD und magnetischem Speichermedium)], die über ein eigenes Gehäuse verfügen, und
TV-Geräte mit eingebautem Speicher sind Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung mit eingebautem Empfangsteil (z.B. Tuner) und eingebautem Bildschirm, die Fernsehsignale über Antenne, Kabel, Satellit, IPTV oder in sonstiger Weise empfangen können und mit denen eine Bild- und Tonaufzeichnung auf einen eingebauten Speicher erfolgen kann.
TV-Geräte ohne eingebauten Speicher, aber mit Aufzeichnungsfunktion auf externes lokales Speichermedium sind Geräte zur Bild- und Tonaufzeichnung mit eingebautem Empfangsteil (z.B. Tuner) und eingebautem Bildschirm, aber ohne eingebauten Speicher, die Fernsehsignale über Antenne, Kabel, Satellit, IPTV oder in sonstiger Weise empfangen können und mit denen eine Bild- und Tonaufzeichnung auf ein externes lokales Speichermedium (z.B. externe Festplatte oder USB-Stick, unabhängig davon, ob die Verbindung drahtlos oder drahtgebunden erfolgt) erfolgen kann.
(Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass es für die Einordnung eines Produkts als TV-Gerät ohne eingebauten Speicher, aber mit Aufzeichnungsfunktion auf externes lokales Speichermedium nicht darauf ankommt, ob die Aufzeichnungsfunktion beim Verkauf freigeschaltet ist oder ob sie erst vom Käufer des Geräts freigeschaltet werden kann)
MP3-Player sind mobile Produkte der Unterhaltungselektronik
und die über eine Funktion zur Wiedergabe dieser Werke und Leistungen verfügen, nicht aber zur Wiedergabe von audiovisuellen Werken. MP3-Player sind auch Produkte, die nicht (nur) MP3-, sondern (auch) andere Audio-Dateiformate als MP3 verarbeiten können.
MP4-Player sind mobile Produkte der Unterhaltungselektronik mit einer Displaygröße bis einschließlich 4 Zoll
und die über eine Funktion zur Wiedergabe dieser Werke und Leistungen verfügen. MP4-Player sind auch Produkte, die nicht (nur) MP4-, sondern (auch) andere (Audio- und) Video-Dateiformate verarbeiten können. Geräte, die über die vorstehenden Merkmale hinaus weitere Merkmale aufweisen und damit die Merkmale der Definition eines Mobiltelefons gemäß des für diese jeweils geltenden Tarifs erfüllen, sind keine MP4-Player im Sinne des Tarifs.
Die Gesamtverträge und die auf Grundlage dieser Gesamtverträge aufgestellten und veröffentlichten Tarife für Produkte der Unterhaltungselektronik ab 2008 sehen unterschiedliche Vergütungen für Verbraucher-Produkte der Unterhaltungselektronik und Business-Produkte der Unterhaltungselektronik vor. Hierdurch wird auch in den tariflichen- und gesamtvertraglichen Regelungen insbesondere der sogenannten „Padawan-Rechtsprechung“ des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-467/08 Rechnung getragen, wonach die unterschiedslose Anwendung der Privatkopievergütung auf Geräte und Speichermedien die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden, nicht in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben steht. Die Gesamtverträge und Tarife sehen im Rahmen der „Regelung zum Entfallen der Vergütungspflicht“ vor, dass für Produkte der Unterhaltungselektronik, die vom Hersteller oder Importeur im Wege des direkten Vertriebs oder im Wege eines Projektgeschäfts an einen gewerblichen Endabnehmer bzw. eine Behörde geliefert werden, bei Vorlage entsprechender Nachweise die Vergütungspflicht entfällt.
Behörden, gewerbliche Endabnehmer, sowie Projektgeschäft sind wie folgt definiert:
Behörden im Sinne dieser Regelung sind Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Produkte der Unterhaltungselektronik für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen. Dieser Erwerbszweck muss nicht nachgewiesen werden und wird vermutet. Die ZPÜ ist berechtigt, diese Vermutung zu widerlegen.
Gewerbliche Endabnehmer im Sinne dieser Regelung sind
und die Produkte der Unterhaltungselektronik für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.
Als gewerbliche Endabnehmer gelten auch Konzernunternehmen, die Produkte der Unterhaltungselektronik für andere Unternehmen des Konzerns zentral erwerben sowie Unternehmen, die Produkte der Unterhaltungselektronik Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlassen.
Als Projektgeschäft in diesem Sinn gilt jede Veräußerung von Produkten der Unterhaltungselektronik durch einen Importeur oder Hersteller an einen Händler, wenn diese Produkte der Unterhaltungselektronik durch diesen oder einen weiteren Händler an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert werden sollen, die / der dem Importeur oder Hersteller vor der Veräußerung an die Behörde oder an den gewerblichen Endabnehmer namentlich bekannt ist oder wird, und wenn der Importeur oder Hersteller mit einem der beteiligten Händler für diesen Fall eine Projektvereinbarung (auch formlos durch Austausch von Emails) trifft oder getroffen hat.
Importeure und Hersteller können in ihren Auskünften solche Produkte der Unterhaltungselektronik als nicht vergütungspflichtige Business-Produkte angeben, die nachweislich im Wege des direkten Vertriebs oder im Wege des Projektgeschäfts an Behörden oder gewerbliche Endabnehmer veräußert wurden. Produkte der Unterhaltungselektronik, für die die Importeure oder Hersteller keine solche Nachweise erbringen, gelten als Verbraucher-Produkte der Unterhaltungselektronik.
Alle weiteren Informationen bezüglich der erforderlichen Nachweise und generelle Informationen zu Regelungen bezüglich Business-Produkte der Unterhaltungselektronik können Sie den Gesamtverträgen und dem Tarif entnehmen. Diese finden Sie im Downloadcenter.
Wie oben erläutert, können Importeure und Hersteller, die Mitglied eines Verbandes sind, mit dem ein Gesamtvertrag mit den Verwertungsgesellschaften geschlossen wurde, dem Gesamtvertrag mit dem jeweiligen Verband beitreten.
Die folgende Zusammenfassung soll am Beispiel des Gesamtvertrages mit dem Bitkom für Produkte der Unterhaltungselektronik ab 2008 einen ersten Einstieg in die Regelungen des Gesamtvertrages geben. Verbindlich ist jedoch ausschließlich der Wortlaut der Gesamtverträge.
Für Importeure und Hersteller, die keinem Gesamtvertrag beitreten, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 54 ff. UrhG sowie die Bestimmungen des Tarifes.
Mitglieder eines Verbands, mit dem die ZPÜ einen Gesamtvertrag für Produkte der Unterhaltungselektronik abgeschlossen hat (derzeit Bitkom und ZVEI) können nach den vertraglich bestimmten Modalitäten einem Gesamtvertrag beitreten. Der Beitritt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt der Laufzeit möglich.
Mit dem Beitritt zum Gesamtvertrag sind bestimmte Rechte und Pflichten des beitretenden Unternehmens aber auch der Verwertungsgesellschaften verbunden.
Ein Beitritt wird rückwirkend zum Beginn des laufenden Kalenderhalbjahres (Abrechnungsperiode) wirksam. Ein Austritt aus dem Gesamtvertrag ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Abrechnungsperiode möglich. Tritt ein Importeur aus dem Verband aus, ist hiermit auch ein Austritt aus dem Gesamtvertrag mit der ZPÜ verbunden.
Muster einer Beitritts- und Austrittserklärung befinden sich in der Anlage des jeweiligen Gesamtvertrages.
Bei Fragen zu Auskunfts- und Meldepflichten können Ihnen unsere FAQs weiterhelfen. Sollten die FAQs Ihre Fragen nicht beantworten, wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen Verband.
Die Mitglieder des Gesamtvertrages sind verpflichtet, der ZPÜ nach dem Ende einer Abrechnungsperiode jeweils zum 15. Februar und 15. August unaufgefordert Auskunft bzw. Meldung (nachfolgend „Auskunft“ genannt) über Art und Stückzahl der im vergangenen Kalenderhalbjahr von ihnen nach den Regelungen des Gesamtvertrages zu vergütenden Vertragsprodukten zu erteilen.
Der Anspruch auf den Gesamtvertragsnachlass entfällt für eine Abrechnungsperiode, wenn für diese mit Ausnahme der Fälle höherer Gewalt bis zum 31. März bzw. 30. September keine Auskunft erteilt wurde. Er entfällt nicht bei fristgemäßer Zahlung der sich aufgrund der Auskunft ergebenden gesamtvertraglichen Vergütung.
Die Richtigkeit der Auskünfte muss in Abhängigkeit der Forderungshöhe durch die Übermittlung von Rechnungsdaten bzw. durch Vorlage einer Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden. Erfolgen diese Nachweise nicht oder nicht fristgerecht, entfällt nach den gesamtvertraglichen Regelungen der Gesamtvertragsnachlass.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Gesamtverträgen.
Die ZPÜ stellt innerhalb von sechs Wochen nach dem 15. Februar und dem 15. August Rechnungen (d.h. bis zum 29. März, bzw. 26. September). Werden die Auskünfte nicht innerhalb der vereinbarten Frist (15. Februar und 15. August) erteilt, so stellt die ZPÜ die Rechnungen innerhalb von sechs Wochen nach dem Erhalt der Auskünfte.
Die Rechnungen sind zum 30. April bzw. 31. Oktober zur Zahlung fällig.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Gesamtverträgen.
Sollten Sie Importeur oder Hersteller vergütungspflichtiger Produkte der Unterhaltungselektronik sein und bisher keinem der Gesamtverträge beigetreten sein, so gelten für Sie die gesetzlichen sowie tariflichen Bestimmungen.
Der Beitritt zu einem Gesamtvertrag ist für Hersteller und Importeure für das laufende Kalenderhalbjahr sowie für die Zukunft jederzeit möglich. Mitglieder eines der aktuellen Gesamtverträge erhalten einen Gesamtvertragsnachlass von 20 %. Die Gesamtverträge finden Sie im Downloadcenter. Voraussetzung für den Beitritt zu einem Gesamtvertrag ist die Mitgliedschaft im jeweiligen Verband. Für nähere Informationen hinsichtlich der Gesamtverträge und hinsichtlich des Beitritts zu einem der Verbände bitten wir Sie, sich direkt an die Verbände zu wenden.
Sollten Sie sich gegen einen Beitritt zu einem der Gesamtverträge entscheiden, so finden Sie Informationen zu Ihren Pflichten als Importeur, Hersteller oder Händler im Bereich Kunden&Pflichten.
Sie haben noch Fragen? – Beachten Sie bitte zunächst unsere FAQs.
Falls auch diese Ihre Fragen nicht beantworten können, helfen Ihnen unsere KollegInnen unter
Im Downloadcenter finden Sie alle Formulare, Gesamtverträge sowie Tarife.
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