USB-Sticks & Speicherkarten

den verschiedenen Abschnitten dieser Seite finden Sie weitere Informationen zu den bereits geschlossenen Gesamtverträgen und den auf Grundlage dieser Gesamtverträge aufgestellten und veröffentlichten Tarife. Insbesondere können Sie sich über die Definitionen der nach diesen Tarifen

In den verschiedenen Abschnitten dieser Seite finden Sie weitere Informationen zu den bereits geschlossenen Gesamtverträgen und den auf Grundlage dieser Gesamtverträge aufgestellten und veröffentlichten Tarife. Insbesondere können Sie sich über die Definitionen der nach diesen Tarifen vergütungspflichtigen USB-Sticks und Speicherkarten, den Umgang mit Business-Produkten sowie die spezifischen Regelungen für Gesamtvertragsmitglieder informieren und finden Informationen für Importeure und Hersteller, die bislang keinem Gesamtvertrag beigetreten sind.

Sollten Sie Mitglied eines Verbands sein, mit dem ein entsprechender Gesamtvertrag für USB-Sticks und Speicherkarten geschlossen wurde, so können Sie diesem Gesamtvertrag beitreten. Mit dem Beitritt sind verschiedene – unten erläuterte – Rechte & Pflichten verbunden. Ein maßgeblicher Vorteil für Beitrittsunternehmen ist beispielsweise die Gewährung eines Nachlasses auf die Vergütungssätze.

Soweit Sie USB-Sticks und Speicherkarten nicht importieren oder herstellen, sondern im Inland beziehen, d.h. mit ihnen handeln, geltend Sie als Händler im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

Alle zugehörigen Verträge, Tarife und Formulare finden Sie im Download-Center.

Hinweis

Diese sowie die folgenden Zusammenfassungen sollen den Importeuren und Herstellern einen ersten Einstieg in die Regelungen der Gesamtverträge bzw. der hierauf basierenden Tarife geben. Verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der Tarife bzw. der Gesamtverträge selbst.

Übersicht über geschlossene Gesamtverträge und aufgestellte Tarife für USB-Sticks und Speicherkarten

USB-Sticks und Speicherkarten ab 01.07.2012

Gesamtvertrag mit dem IM für die Zeit ab dem 01.07.2012
Das Oberlandesgericht München (nachfolgend „OLG“ genannt) hat im Verfahren zwischen der ZPÜ, der VG Wort und der VG Bild-Kunst (nachfolgend: Verwertungsgesellschaften) und dem Informationskreis Aufnahmemedien (IM) mit Urteil vom 06.02.2020 (Az. 6 Sch 22/18 WG) sowie mit Berichtigungsbeschluss vom 28.04.2020 den „Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG von UBS-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 1. Juli 2012“ festgesetzt (nachfolgend „festgesetzter Gesamtvertrag“). Die dort festgesetzte Vergütung entspricht der bereits mit dem Bitkom und GWW gesamtvertraglich vereinbarten Vergütung.

Der IM hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, über die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.04.2021, I ZR 45/20 entschieden hat. Die Revision hatte überwiegend keinen Erfolg. Insbesondere wurde die Angemessenheit der festgesetzten Vergütungshöhe bestätigt.

Mit Zusatzvereinbarung vom Dezember 2021 zu diesem mit Urteil des OLG München festgesetzten Gesamtvertrag haben sich die Verwertungsgesellschaften und der IM sodann auf den Abschluss eines Gesamtvertrages verständigt.

Hersteller und Importeure, die Mitglieder des IM sind, können dem Gesamtvertrag über USB-Sticks und Speicherkarten mit dem IM jederzeit beitreten. Der Gesamtvertrag wird für ein IM-Mitglied, das ihm bis zum 31.03.2022 beitritt, rückwirkend zum 01.07.2012 wirksam. Für IM-Mitglieder, die dem Gesamtvertrag ab dem 01.04.2022 beitreten, wird dieser Vertrag rückwirkend zum Beginn des bei Zugang der Beitrittserklärung laufenden Kalenderhalbjahres (nachfolgend „Abrechnungsperiode“) wirksam, d.h. also zum 01.01. oder 01.07. des betreffenden Jahres.

Gesamtvertrag mit dem Bitkom und dem GWW für die Zeit ab dem 0107.2012, sowie mit VERE ab dem 01.01.2019
Die ZPÜ sowie die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst (nachfolgend: Verwertungsgesellschaften) hatten im Jahr 2012 mit den Verbänden Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (Bitkom) und Informationskreis AufnahmeMedien (IM), sowie Bundesverband Werbeartikel Lieferanten e.V. (BWL) und dem Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten e.V. (VERE) Verhandlungen über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01. Januar 2012 geführt. Diese Verhandlungen sind jeweils im März 2012 gescheitert.

Nach erneuter Aufnahme der Verhandlungen im Jahr 2018 haben die Verwertungsgesellschaften schließlich im Juni 2019 mit dem Verband Bitkom und dem Gesamtverband der Werbeartikel-Wirtschaft e.V. (GWW) inhaltsgleiche Gesamtverträge über die urheberrechtliche Vergütungspflicht für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01.07.2012 geschlossen.

Mit Wirkung zum 01.01.2019 wurde im Juli 2019 sodann ein weiterer Gesamtvertrag mit dem Verband VERE abgeschlossen.

Gesamtvertrag mit dem Branchenverband Digitale Medien e.V.
Die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst (nachfolgend: Verwertungsgesellschaften) haben im Mai 2021 mit dem Verband Branchenverband Digitale Medien e.V. (BDM) einen weiteren Gesamtvertrag über die urheberrechtliche Vergütungspflicht für USB-Sticks und Speicherkarten geschlossen.

Hersteller und Importeure können dem jeweiligen Gesamtvertrag für USB-Sticks und Speicherkarten mit dem Bitkom, GWW, VERE oder BDM jederzeit mit Wirkung für die laufende Abrechnungsperiode beitreten.

Neuer Tarif für die Zeit ab dem 01.07.2012
Die Verwertungsgesellschaften hatten ursprünglich den Tarif vom 10.05.2012 für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01.07.2012 aufgestellt, der im Bundesanzeiger vom 16.05.2012 veröffentlicht wurde.

Auf Grundlage der in der Zwischenzeit abgeschlossenen Gesamtverträge mit dem Bitkom und dem GWW, wurde am 24.06.2019 ein neuer Tarif für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01.07.2012 aufgestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der bestehende Tarif für USB-Sticks und Speicherkarten wurde mit Veröffentlichung des neuen Tarifs aufgehoben.

USB-Sticks und Speicherkarten 01.01.2012-30.06.2012

Gesamtvertragsverhandlungen
Die Verwertungsgesellschaften haben im Jahr 2012 mit den Verbänden Bitkom, IM, BWL und Vere Verhandlungen über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01. Januar 2012 geführt. Diese Verhandlungen sind jeweils im März 2012 gescheitert.

Tarif für die Zeit ab dem 01.01.2008 bis 30.06.2012
Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2012 gilt der Tarif "USB-Sticks und Speicherkarten bis 06/2012"

USB-Sticks und Speicherkarten 2010-2011

Gesamtverträge mit dem Bitkom, IM, BWL und VERE für die Zeit vom 01.01.2010-31.11.2012
Die Verwertungsgesellschaften haben im März/April 2010 mit den Verbänden Bitkom und IM sowie später auch mit dem BWL und VERE jeweils einen Gesamtvertrag über Vergütungen für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 geschlossen. Diese Gesamtverträge wurden zum 31. Dezember 2011 beendet.  Die Regelungen der Gesamtverträge wurden anschließend bis zum 30.06.2012 verlängert.

Tarif für die Zeit ab dem 01.01.2008
Auf der Grundlage dieser Gesamtverträge haben die Verwertungsgesellschaften den Tarif für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01.01.2008 aufgestellt, der im Bundesanzeiger vom 27. April 2010 veröffentlicht worden ist.

USB-Sticks und Speicherkarten 2008-2009

Kein Gesamtvertrag
Die Verwertungsgesellschaften haben in den Jahren 2008 und 2009 mit den Verbänden Bitkom und IM Verhandlungen gemäß § 13a Abs. 1 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages für USB-Sticks und Speicherkarten für die Jahre 2008 und 2009 geführt. Diese Verhandlungen sind jeweils gescheitert. 
Die Verbände haben von ihrer Möglichkeit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 c UrhWG, gegen die Verwertungsgesellschaften ein auf Abschluss eines Gesamtvertrages für USB-Sticks und Speicherkarten gerichtetes Verfahren bei der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuleiten, um so ihren Anspruch gemäß § 12 UrhWG auf Abschluss eines Gesamtvertrages durchzusetzen, für die Jahre 2008 und 2009 keinen Gebrauch gemacht.

Tarif für die Zeit ab dem 01.01.2008
Für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2009 gilt der Tarif "USB-Sticks und Speicherkarten bis 06/2012".
Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 16.03.2017 (Aktenzeichen I ZR 106/15) und vom 18.05.2017 (Aktenzeichen I ZR 266/15) in letzter Instanz über die Vergütung für USB-Sticks und Speicherkarten entschieden und damit den für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2012 geltenden Tarif der ZPÜ vom 20.04.2010 dem Grunde und der Höhe nach bestätigt.

Vergütungssätze

  • Gemäß dem aktuellen Tarif gelten für USB-Sticks und Speicherkarten ab dem Jahr 2020 die folgenden Vergütungssätze:

    1. USB-Sticks: 0,30€ je Stück
    2. Speicherkarten: 0,30€ je Stück
  • Gesamtvertragsmitgliedern wird auf die Vergütungssätze, die im Tarif festgesetzt sind, im Rahmen der aktuellen Gesamtverträge ein Gesamtvertragsnachlass von 20% gewährt. Somit ergeben sich für Gesamtvertragsmitglieder die folgenden Vergütungssätze:

    1. USB-Sticks: 0,24€ je Stück
    2. Speicherkarten: 0,24€ je Stück

Definitionen

Nach den Gesamtverträgen und dem zugehörigen Tarif den Zeitraum ab 01.07.2012 werden vergütungspflichtige USB-Sticks und Speicherkarten wie folgt definiert:

  • USB-Sticks sind kompakte, wieder beschreibbare Wechselspeichermedien mit eigenem Gehäuse und mit eingebautem Universal Serial Bus (USB) - Stecker, auf denen Informationen wie Text, Bilder, Audio und Video in Form von digitalen Daten mittels sogenannter nicht rotierender Technologie gespeichert werden können und die als Wechseldatenträger oder als Speichererweiterung benutzt werden können.

    Der Universal Serial Bus (USB) ist eine serielle Schnittstelle zur Verbindung von mit USB ausgestatteten Geräten und/oder Speichermedien, die im laufenden Betrieb miteinander verbunden und deren Eigenschaften ggf. nach Installation eines entsprechenden Treibers automatisch erkannt werden können.

  • Speicherkarten (auch Flash Card oder Memory Card genannt) sind kompakte, wieder beschreibbare Wechselspeichermedien ohne eine Schnittstelle des Typs Universal Serial Bus, auf denen Informationen wie Text, Bilder, Audio und Video in Form von digitalen Daten mittels sogenannter nicht rotierender Technologie gespeichert werden können und die als Wechseldatenträger oder als Speichererweiterung benutzt werden können.

    Zum Einbau bestimmte Festplatten, insbesondere solche mit internen Schnittstellen (wie z.B. SATA, IDE, EIDE, SAS, M2, PCIe), unabhängig davon ob es sich z.B. um HDDs, SSDs oder Hybridspeicher handelt, sind keine Speicherkarten im Sinne des gültigen Gesamtvertrages und Tarifes.

Unterscheidung nach Verbraucher-Produkten und Business-Produkten bei USB-Sticks und Speicherkarten

Die Gesamtverträge und die auf Grundlage dieser Gesamtverträge aufgestellten und veröffentlichten Tarife für USB-Sticks und Speicherkarten ab dem 01.07.2012 sehen unterschiedliche Vergütungen für Verbraucher-Produkte und Business-Produkte vor. Hierdurch wird auch in den tariflichen- und gesamtvertraglichen Regelungen insbesondere der sogenannten „Padawan-Rechtsprechung“ des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-467/08 Rechnung getragen, wonach die unterschiedslose Anwendung der Privatkopievergütung auf Geräte und Speichermedien die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden, nicht in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben steht. Die Gesamtverträge und Tarife sehen im Rahmen der „Regelung zum Entfallen der Vergütungspflicht“ vor, dass für USB-Sticks und Speicherkarten, die vom Hersteller oder Importeur im Wege des direkten Vertriebs oder im Wege eines Projektgeschäfts an einen gewerblichen Endabnehmer bzw. eine Behörde geliefert werden, bei Vorlage entsprechender Nachweise die Vergütungspflicht entfällt.

Behörden, gewerbliche Endabnehmer, sowie Projektgeschäft sind wie folgt definiert:

Behörden

Behörden im Sinne dieser Regelung sind Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die USB-Sticks und Speicherkarten für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen. Dieser Erwerbszweck muss nicht nachgewiesen werden und wird vermutet. Die ZPÜ ist berechtigt, diese Vermutung zu widerlegen.

Gewerbliche Endabnehmer

Gewerbliche Endabnehmer im Sinne dieser Regelung sind

  1. juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB sowie
  2. natürliche Personen, die Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nachfolgend USt.-ID) erteilt wurde

und die USB-Sticks und Speicherkarten für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

Als gewerbliche Endabnehmer gelten auch Konzernunternehmen, die USB-Sticks und Speicherkarten für andere Unternehmen des Konzerns zentral erwerben sowie Unternehmen, die USB-Sticks und Speicherkarten Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlassen.

Projektgeschäft

Als Projektgeschäft in diesem Sinn gilt jede Veräußerung von USB-Sticks und Speicherkarten durch einen Importeur oder Hersteller an einen Händler, wenn diese USB-Sticks und Speicherkarten durch diesen oder einen weiteren Händler an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert werden sollen, die / der dem Importeur oder Hersteller vor der Veräußerung an die Behörde oder an den gewerblichen Endabnehmer namentlich bekannt ist oder wird, und wenn der Importeur oder Hersteller mit einem der beteiligten Händler für diesen Fall eine Projektvereinbarung (auch formlos durch Austausch von Emails) trifft oder getroffen hat.

Auskunft über Business-Produkte

 

Importeure und Hersteller können in ihren Auskünften solche USB-Sticks und Speicherkarten als nicht vergütungspflichtige Business-Produkte angeben, die nachweislich im Wege des direkten Vertriebs oder im Wege des Projektgeschäfts an Behörden oder gewerbliche Endabnehmer veräußert wurden. USB-Sticks und Speicherkarten, für die die Importeure oder Hersteller keine solche Nachweise erbringen, gelten als Verbraucher-USB-Sticks und Speicherkarten.


Alle weiteren Informationen bezüglich der erforderlichen Nachweise und generelle Informationen zu Regelungen bezüglich Business-Produkten im Bereich USB-Sticks und Speicherkarten können Sie den Gesamtverträgen und dem Tarif entnehmen

Zu den Gesamtverträgen Zu den Tarifen

Informationen für aktive und potentielle Gesamtvertragsmitglieder

Wie oben erläutert, können Importeure und Hersteller, die Mitglied eines Verbandes sind, mit dem ein Gesamtvertrag mit den Verwertungsgesellschaften geschlossen wurde, dem Gesamtvertrag mit dem jeweiligen Verband beitreten.

Die folgende Zusammenfassung soll am Beispiel des Gesamtvertrages mit dem Bitkom für USB-Sticks und Speicherkarten ab 01.07.2012 einen ersten Einstieg in die Regelungen des Gesamtvertrages bieten. Verbindlich ist jedoch ausschließlich der Wortlaut der Gesamtverträge.

Für Importeure und Hersteller, die keinem Gesamtvertrag beitreten, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen gemäß   §§ 54 ff UrhG sowie die Bestimmungen des Tarifes. 

  • Mitglieder eines Verbands, mit dem die ZPÃœ einen Gesamtvertrag für USB-Sticks und Speicherkarten abgeschlossen hat (derzeit Bitkom, GWW, VERE und BDM) können nach den vertraglich bestimmten Modalitäten einem Gesamtvertrag beitreten. Der Beitritt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt der Laufzeit möglich.

    Mit dem Beitritt zum Gesamtvertrag sind bestimmte Rechte und Pflichten des beitretenden Unternehmens aber auch der Verwertungsgesellschaften verbunden.

    Ein Beitritt wird rückwirkend zum Beginn des laufenden Kalenderhalbjahres (Abrechnungsperiode) wirksam. Ein Austritt aus dem Gesamtvertrag ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Abrechnungsperiode möglich. Tritt ein Importeur aus dem Verband aus, ist hiermit auch ein Austritt aus dem Gesamtvertrag mit der ZPÜ verbunden.

    Muster einer Beitritts- und Austrittserklärung befinden sich in der Anlage des jeweiligen Gesamtvertrages.

  • Bei Fragen zu Auskunfts- und Meldepflichten können Ihnen unsere FAQs weiterhelfen. Sollten die FAQs Ihre Fragen nicht beantworten, wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen Verband.

    Die Mitglieder des Gesamtvertrages sind verpflichtet, der ZPÜ nach dem Ende einer Abrechnungsperiode jeweils zum 15. Februar und 15. August unaufgefordert Auskunft bzw. Meldung (nachfolgend „Auskunft“ genannt) über Art und Stückzahl der im vergangenen Kalenderhalbjahr von ihnen nach den Regelungen des Gesamtvertrages zu vergütenden Vertragsprodukten zu erteilen.

    Der Anspruch auf den Gesamtvertragsnachlass entfällt für eine Abrechnungsperiode, wenn für diese mit Ausnahme der Fälle höherer Gewalt bis zum 31. März bzw. 30. September keine Auskunft erteilt wurde. Er entfällt nicht bei fristgemäßer Zahlung der sich aufgrund der Auskunft ergebenden gesamtvertraglichen Vergütung.

    Die Richtigkeit der Auskünfte muss in Abhängigkeit der Forderungshöhe durch die Übermittlung von Rechnungsdaten bzw. durch Vorlage einer Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden. Erfolgen diese Nachweise nicht oder nicht fristgerecht, entfällt nach den gesamtvertraglichen Regelungen der Gesamtvertragsnachlass.

    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Gesamtverträgen.

  • Die ZPÃœ stellt innerhalb von sechs Wochen nach dem 15. Februar und dem 15. August Rechnungen (d.h. bis zum 29. März, bzw. 26. September). Werden die Auskünfte nicht innerhalb der vereinbarten Frist (15. Februar und 15. August) erteilt, so stellt die ZPÃœ die Rechnungen innerhalb von sechs Wochen nach dem Erhalt der Auskünfte.

    Die Rechnungen sind zum 30. April bzw. 31. Oktober zur Zahlung fällig.  

    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Gesamtverträgen.

Informationen für Nicht-Gesamtvertragsmitglieder

Sollten Sie Importeur oder Hersteller vergütungspflichtiger USB-Sticks und Speicherkarten sein und bisher keinem der Gesamtverträge beigetreten sein, so gelten für Sie die gesetzlichen sowie tariflichen Bestimmungen.

Der Beitritt zu einem Gesamtvertrag ist für Hersteller und Importeure für das laufende Kalenderhalbjahr sowie für die Zukunft jederzeit möglich. Mitglieder eines der aktuellen Gesamtverträge erhalten einen Gesamtvertragsnachlass von 20 %. Die Gesamtverträge finden Sie im Downloadcenter. Voraussetzung für den Beitritt zu einem Gesamtvertrag ist die Mitgliedschaft im jeweiligen Verband. Für nähere Informationen hinsichtlich der Gesamtverträge und hinsichtlich des Beitritts zu einem der Verbände bitten wir Sie, sich direkt an die Verbände zu wenden.

 

Sollten Sie sich gegen einen Beitritt zu einem der Gesamtverträge entscheiden, so finden Sie Informationen zu Ihren Pflichten als Importeur, Hersteller oder Händler im Bereich Kunden&Pflichten.

FAQs

Sie haben noch Fragen? – Beachten Sie bitte zunächst unsere FAQs.
Falls auch diese Ihre Fragen nicht beantworten können, helfen Ihnen unsere KollegInnen unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. gerne weiter.

Downloadcenter

Im Downloadcenter finden Sie alle Formulare, Gesamtverträge sowie Tarife.