Händler im Sinne des § 54b Abs. 1 UrhG ist, wer gewerblich vergütungspflichtige Produkte im Inland bezieht und diese dort veräußert oder anderweitig in Verkehr bringt.
Ein Händler kann zugleich auch Hersteller und/oder Importeur sein, z.B. wenn ein Unternehmen vergütungspflichtige Produkte nicht nur im Inland bezieht, sondern auch herstellt oder auch importiert.
In diesem Fall sind für die als Hersteller, als Importeur und als Händler zu vergütenden Produkte die jeweiligen Melde- und Auskunftspflichten gesondert zu erfüllen.
Die Vergütungspflicht der Händler von vergütungspflichtigen Produkten ergibt sich aus § 54b Abs. 1 und 3 UrhG. Der Händler haftet neben dem Hersteller und dem Importeur als Gesamtschuldner.
Gemäß § 54b Abs. 3 UrhG entfällt die Vergütungspflicht des Händlers,
Falls Händler Zweifel an der Gesamtvertragszugehörigkeit von Herstellern oder Importeuren haben, empfiehlt es sich, bei den betreffenden Lieferanten eine Erklärung zur Gesamtvertragszugehörigkeit einzuholen.
Gemäß § 54f i.V.m. §§ 54 Abs. 1, 54b Abs. 1, 54h Abs. 1 UrhG sind die zur Zahlung der Vergütung verpflichteten Unternehmen, somit auch Händler, gegenüber der ZPÜ auf Verlangen zur Auskunft über Art und Stückzahl der in Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien sowie zur Benennung der jeweiligen inländischen Bezugsquelle verpflichtet.
Diese Auskunft ist jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das jeweils vorangegangene Kalenderhalbjahr an die ZPÜ zu erteilen.
Zur Erfüllung der Melde- und Auskunftspflichten der Hersteller, Importeure und Händler hat die ZPÜ Formulare bereitgestellt. Diese finden Sie im Download-Center.
Sollten Sie nicht die von uns bereitgestellten Formulare verwenden, so bitten wir Sie untenstehende Mindestanforderungen an die von Ihnen übermittelten Auskünfte zu beachten.
Alle Meldungen und Auskünfte über Geräte und Speichermedien, für die die ZPÜ allein oder gemeinsam mit VG WORT und VG Bild-Kunst Vergütungsansprüche geltend macht, sind an die ZPÜ zu richten (§ 54h Abs. 3 UrhG).
Auskünfte bitte ausschließlich als auslesbare Excel-Datei übermitteln, die nicht für die Bearbeitung gesperrt ist (dies ist notwendig, damit Stückzahlen summiert und vereinfacht ausgelesen werden können)
Bitte achten Sie darauf, dass alle Informationen, die auf den von uns bereitgestellten Formularen einzutragen sind, auch auf den von Ihnen übermittelten Auskünften erkenntlich sind.
Im Einzelnen muss die Auskunft folgende Informationen enthalten:
Bitte geben Sie die Informationen zu Produktart, Marke & Modell jeweils in einer separaten Spalte wieder. Um ihre Auskunft verwerten zu können, müssen die Produktart (d.h. das gemeldete Tarifprodukt), sowie die Marke eindeutig aus separaten Spalten der Auskunft hervorgehen – bei der Produktart orientieren Sie sich überdies bitte an den Tarifprodukten der ZPÜ.
Beispiel: Wenn Sie uns das Modell „Apple iPhone SE 128GB silbergrau“ melden, teilen Sie die Informationen bitte folgendermaßen auf:

An dieser Stelle möchten wir insbesondere darauf hinweisen, dass nur vergütungspflichtige Produkte in der Händlerauskunft angegeben werden dürfen. Produkte wie beispielsweise Laptop-Taschen, Handy-Hüllen oder Ladekabel gehören nicht mit in eine Händlerauskunft. Genaue Definitionen der Produkte, für welche derzeit ein Gesamtvertrag und Tarif besteht finden Sie im Bereich „Produkte & Tarife“. Sollten Sie Zweifel an der Vergütungspflicht haben, so können Sie sich auch gerne an unsere Kolleg*innen unter (+49 89 48003-404oder
Sie haben noch Fragen? – Beachten Sie bitte zunächst unsere FAQs.
Falls auch diese Ihre Fragen nicht beantworten können, helfen Ihnen unsere KollegInnen unter
Im Downloadcenter finden Sie alle Formulare, Gesamtverträge sowie Tarife.
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