Mobiltelefone

den verschiedenen Abschnitten dieser Seite finden Sie weitere Informationen zu den bereits geschlossenen Gesamtverträgen und den auf Grundlage dieser Gesamtverträge aufgestellten und veröffentlichten Tarife. Insbesondere können Sie sich über die Definitionen der nach diesen Tarifen

In den verschiedenen Abschnitten dieser Seite finden Sie weitere Informationen zu den bereits geschlossenen Gesamtverträgen und den auf Grundlage dieser Gesamtverträge aufgestellten und veröffentlichten Tarife. Insbesondere können Sie sich über die Definitionen der nach diesen Tarifen vergütungspflichtigen Mobiltelefone, den Umgang mit Business-Mobiltelefonen sowie die spezifischen Regelungen für Gesamtvertragsmitglieder informieren und finden Informationen für Importeure und Hersteller die bislang keinem Gesamtvertrag beigetreten sind.

Sollten Sie Mitglied eines Verbands sein, mit dem ein entsprechender Gesamtvertrag für Mobiltelefone geschlossen wurde, so können Sie diesem Gesamtvertrag beitreten. Mit dem Beitritt sind verschiedene – unten erläuterte – Rechte & Pflichten verbunden. Ein maßgeblicher Vorteil für Beitrittsunternehmen ist beispielsweise die Gewährung eines Nachlasses auf die Vergütungssätze.

Soweit Sie Mobiltelefone nicht importieren oder herstellen, sondern im Inland beziehen, d.h. mit ihnen handeln, geltend Sie als Händler im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

Alle zugehörigen Verträge, Tarife und Formulare finden Sie im Download-Center.

Hinweis

Diese sowie die folgenden Zusammenfassungen sollen den Importeuren und Herstellern einen ersten Einstieg in die Regelungen der Gesamtverträge bzw. der hierauf basierenden Tarife geben. Verbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der Tarife bzw. der Gesamtverträge selbst.

Übersicht über geschlossene Gesamtverträge und aufgestellte Tarife für Mobiltelefone

Mobiltelefone ab 2008

Im Jahr 2015 haben die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften Wort und Bild-Kunst (nachfolgend: Verwertungsgesellschaften) mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (Bitkom) einen Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für Mobiltelefone für die Zeit ab dem 01.01.2008 geschlossen und auf der Grundlage dieses Gesamtvertrages einen seither gültigen Tarif Mobiltelefone aufgestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Im Jahr 2017 haben die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften einen gleichlautenden Gesamtvertrag mit dem Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten e.V. (VERE) für die Zeit ab dem 01.01.2017 vereinbart.

Hersteller und Importeure können den Gesamtverträgen über Mobiltelefone mit dem Bitkom oder mit dem VERE jederzeit für die laufende Abrechnungsperiode beitreten.

Mobiltelefone 2004 - 2007

Die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften haben im Juni 2017 mit Bitkom einen Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für Mobiltelefone für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 geschlossen und einen entsprechenden Tarif Mobiltelefone vom 09.06.2017 aufgestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Da der Gesamtvertrag einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Zeitraum umfasst endete die Beitrittsfrist zum Gesamtvertrag am 30.06.2017.

Dem Abschluss des Gesamtvertrages gingen zahlreiche über Jahre geführte Gerichtsverfahren gegen diverse Vergütungsschuldner voraus. Mit dem Abschluss des Gesamtvertrages und Beitritt der betreffenden Unternehmen wurden diese Verfahren beendet.

Soweit Hersteller und Importeure dem Gesamtvertrag nicht beitraten, machte die ZPÜ die Vergütungen für Mobiltelefone auf der Basis des Tarifes geltend.

Vergütungssätze

  • Gemäß dem aktuellen Tarif gelten für Mobiltelefone ab dem Jahr 2014 die folgenden Vergütungssätze:

    1. Verbraucher-Mobiltelefone: 6,25€ je Stück
    2. Business-Mobiltelefone: 3,125€ je Stück
  • Gesamtvertragsmitgliedern wird auf diese Vergütungssätze, die im Tarif festgesetzt sind, im Rahmen der aktuellen Gesamtverträge ein Gesamtvertragsnachlass von 20% gewährt. Somit ergeben sich für Gesamtvertragsmitglieder die folgenden Vergütungssätze:

    1. Verbraucher-Mobiltelefone: 5,00€ je Stück
    2. Business-Mobiltelefone: 2,50€ je Stück

Definitionen

Nach den Gesamtverträgen und dem zugehörigen Tarif für die Jahre ab 2008 werden vergütungspflichtige Mobiltelefone wie folgt definiert:

  • Ein Mobiltelefon im Sinne dieses Tarifs ist ein tragbares Gerät, das kumulativ die folgenden Kriterien erfüllt:

    (1) Es verfügt über ein integriertes Display mit einer Diagonale von weniger als 7 Zoll.

    (2) Es verfügt über die Funktion, über Mobilfunknetzte drahtlos zu telefonieren und hierfür über einen Steckplatz für eine SIM-Karte oder ein integriertes SIM („subscriber identity module“) verfügt.

    (3) Es verfügt über mindestens eine Schnittstelle zur Datenübertragung (z.B. USB, WLAN und/oder EDGE/ UMTS/ LTE).

    (4) Es verfügt über eine netzunabhängige Stromversorgung (z.B. Akku), unabhängig davon, ob diese vom Nutzer ausgetauscht werden kann.

    (5) Es verfügt über eine eigenständige, von einem PC unabhängige Vervielfältigungsfunktion von urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG und/oder über einen integrierten Speicher.

    Eine eigenständige, von einem PC unabhängige Vervielfältigungsfunktion ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Mobiltelefon über eine Bluetooth-Schnittstelle (sofern diese eine drahtlose direkte Datenübertragung zu Geräten oder Speichermedien unterstützt), eine Infrarot-, WIFI- oder USB-Schnittstelle verfügt.

  • Mobiltelefone sind nur dann vergütungspflichtig, wenn sie über einen MP3- und/oder MP4-Player oder einen ähnlichen Mediaplayer zur Medienwiedergabe verfügen.

    Mobiltelefone, die nur über eine eingeschränkte Wiedergabemöglichkeit verfügen, z.B. nur die Wiedergabe von Ruftonmelodien oder von MMS oder ähnlichem ermöglichen, sind nicht vergütungspflichtig.

Unterscheidung nach Verbraucher-Mobiltelefonen und Business-Mobiltelefonen

Die Gesamtverträge und der auf ihrer Grundlage aufgestellte und veröffentlichte Tarif für Mobiltelefone ab 2008 sehen ab dem Jahr 2010 unterschiedliche Vergütungen für Verbraucher-Mobiltelefone und Business-Mobiltelefone vor. Hierdurch wird auch in den tariflichen- und gesamtvertraglichen Regelungen insbesondere der sogenannten „Padawan-Rechtsprechung“ des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-467/08 Rechnung getragen, wonach die unterschiedslose Anwendung der Privatkopievergütung auf Geräte und Speichermedien die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden, nicht in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben steht. Die Gesamtverträge und der Tarif sehen im Rahmen der „Regelung zur Anwendung der unterschiedlichen Vergütungssätze für Mobiltelefone (…), die als Verbraucher-Mobiltelefone oder als Business-Mobiltelefone gelten“ vor, dass für Mobiltelefone, die vom Hersteller oder Importeur im Wege des direkten Vertriebs oder im Wege eines Projektgeschäfts an einen gewerblichen Endabnehmer bzw. eine Behörde geliefert werden, bei Vorlage entsprechender Nachweise eine reduzierte Businessvergütung anfällt.

Behörden, gewerbliche Endabnehmer, sowie Projektgeschäft sind wie folgt definiert:

Behörden

Behörden im Sinne dieser Regelung sind Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Mobiltelefone für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen. Dieser Erwerbszweck muss nicht nachgewiesen werden und wird vermutet. Die ZPÜ ist berechtigt, diese Vermutung zu widerlegen.

Gewerbliche Endabnehmer

Gewerbliche Endabnehmer im Sinne dieser Regelung sind

  1. juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB sowie
  2. natürliche Personen, die Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nachfolgend USt.-ID) erteilt wurde

und die Mobiltelefone für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

Als gewerbliche Endabnehmer gelten auch Konzernunternehmen, die Mobiltelefone für andere Unternehmen des Konzerns zentral erwerben sowie Unternehmen, die Mobiltelefone Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlassen.

Projektgeschäft

Als Projektgeschäft in diesem Sinn gilt jede Veräußerung von Mobiltelefonen durch einen Importeur oder Hersteller an einen Händler, wenn diese Mobiltelefone durch diesen oder einen weiteren Händler an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert werden sollen, die / der dem Importeur oder Hersteller vor der Veräußerung an die Behörde oder an den gewerblichen Endabnehmer namentlich bekannt ist oder wird, und wenn der Importeur oder Hersteller mit einem der beteiligten Händler für diesen Fall eine Projektvereinbarung (auch formlos durch Austausch von Emails) trifft oder getroffen hat.

Auskunft über Business-Mobiltelefone

Importeure und Hersteller können in ihren Auskünften die Anzahl der Business-Mobiltelefone entweder auf Grundlage der tatsächlichen Verkäufe oder auf Grundlage von IDC-Daten angeben. Erfolgt die Auskunft auf Grundlage der tatsächlichen Verkäufe, so ist die Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich.

Erfolgt die Auskunftserteilung auf Grundlage von IDC-Daten können sich Hersteller und Importeure auf die Angabe der Gesamtstückzahl beschränken. Die Anzahl der Business-Mobiltelefone wird in diesem Fall durch die ZPÜ auf der Grundlage der IDC-Daten nach den gesamtvertraglichen wie tariflichen Regelungen ermittelt.

IDC-Daten sind Daten der Firma International Data Corporation (IDC). IDC ermittelt für bestimmte Mobiltelefon-Marken, welcher Anteil der von diesen jeweils insgesamt in Deutschland in den Verkehr gebrachten Stückzahl auf Business-Mobiltelefone entfällt. Für die nicht IDC-gelisteten Mobiltelefon-Marken fasst IDC das Ergebnis in dem Wert für die Gruppe „Others“ zusammen.

Für die Ermittlung der Anzahl der Business-Mobiltelefone teilen die Importeure oder Hersteller der ZPÜ schriftlich mit, welche Mobiltelefon-Marken, die sie importiert oder hergestellt haben, sie im jeweiligen Kalenderjahr in Deutschland in den Verkehr gebracht haben. Die ZPÜ übersendet den Importeuren oder Herstellern sodann die zugehörigen IDC Daten.

Alle weiteren Informationen bezüglich der erforderlichen Nachweise, dem Umgang mit IDC-Daten und generelle Informationen zu Regelungen bezüglich Business-Mobiltelefonen können Sie den Gesamtverträgen und dem Tarif entnehmen. Diese finden Sie im Downloadcenter.

Zu den Gesamtverträgen Zu den Tarifen

Informationen für aktive und potentielle Gesamtvertrags-Mitglieder

Wie oben erläutert, können Importeure und Hersteller, die Mitglied eines Verbandes sind, mit dem ein Gesamtvertrag mit den Verwertungsgesellschaften geschlossen wurde, dem Gesamtvertrag mit dem jeweiligen Verband beitreten.

Die folgende Zusammenfassung soll am Beispiel des Gesamtvertrages mit dem Bitkom für Mobiltelefone ab 2008 einen ersten Einstieg in die Regelungen des Gesamtvertrages geben. Verbindlich ist jedoch ausschließlich der Wortlaut der Gesamtverträge.

Für Importeure und Hersteller, die keinem Gesamtvertrag beitreten, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 54 ff UrhG sowie die Bestimmungen des Tarifes. 

  • Mitglieder eines Verbands, mit dem die ZPÃœ einen Gesamtvertrag für Mobiltelefone abgeschlossen hat (derzeit BITKOM und VERE) können nach den vertraglich bestimmten Modalitäten einem Gesamtvertrag beitreten. Der Beitritt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt der Laufzeit und auch nur für einzelne Mobiltelefon-Marken möglich.

    Mit dem Beitritt zum Gesamtvertrag sind bestimmte Rechte und Pflichten des beitretenden Unternehmens aber auch der Verwertungsgesellschaften verbunden.

    Ein Beitritt wird rückwirkend zum Beginn des laufenden Kalenderhalbjahres (Abrechnungsperiode) wirksam. Ein Austritt aus dem Gesamtvertrag ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Abrechnungsperiode möglich. Tritt ein Importeur aus dem Verband aus, ist hiermit auch ein Austritt aus dem Gesamtvertrag mit der ZPÜ verbunden.

    Muster einer Beitritts- und Austrittserklärung befinden sich in der Anlage des jeweiligen Gesamtvertrages.

  • Bei Fragen zu Auskunfts- und Meldepflichten können Ihnen unsere FAQs weiterhelfen. Sollten die FAQs Ihre Fragen nicht beantworten, wenden Sie sich bitte an Ihren jeweiligen Verband.

    Die Mitglieder des Gesamtvertrages sind verpflichtet, der ZPÜ nach dem Ende einer Abrechnungsperiode jeweils zum 15. Februar und 15. August unaufgefordert Auskunft bzw. Meldung (nachfolgend „Auskunft“ genannt) über Art und Stückzahl der im vergangenen Kalenderhalbjahr von ihnen nach den Regelungen des Gesamtvertrages zu vergütenden Vertragsprodukte zu erteilen.

    Der Anspruch auf den Gesamtvertragsnachlass entfällt für eine Abrechnungsperiode, wenn für diese mit Ausnahme der Fälle höherer Gewalt bis zum 31. März bzw. 30. September keine Auskunft erteilt wurde. Er entfällt nicht bei fristgemäßer Zahlung der sich aufgrund der Auskunft ergebenden gesamtvertraglichen Vergütung.

    Die Richtigkeit der Auskünfte muss in Abhängigkeit der Forderungshöhe durch die Übermittlung von Rechnungsdaten bzw. durch Vorlage einer Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden.

    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Gesamtverträgen.

  • Die ZPÃœ stellt innerhalb von sechs Wochen nach dem 15. Februar und dem 15. August Rechnungen (d.h. bis zum 29. März, bzw. 26. September). Werden die Auskünfte nicht innerhalb der vereinbarten Frist (15. Februar und 15. August) erteilt, so stellt die ZPÃœ die Rechnungen innerhalb von sechs Wochen nach dem Erhalt der Auskünfte.

    Die Rechnungen sind zum 30. April bzw. 31. Oktober zur Zahlung fällig.  

    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Gesamtverträgen.

Informationen für Nicht-Gesamtvertragsmitglieder

Sollten Sie Importeur oder Hersteller vergütungspflichtiger Mobiltelefone sein und bisher keinem der Gesamtverträge beigetreten sein, so gelten für Sie die gesetzlichen sowie tariflichen Bestimmungen.

Der Beitritt zu einem Gesamtvertrag ist für Hersteller und Importeure für das laufende Kalenderhalbjahr sowie für die Zukunft jederzeit möglich. Mitglieder eines der aktuellen Gesamtverträge erhalten einen Gesamtvertragsnachlass von 20%. Die Gesamtverträge finden Sie im Downloadcenter. Voraussetzung für den Beitritt zu einem Gesamtvertrag ist die Mitgliedschaft im jeweiligen Verband. Für nähere Informationen hinsichtlich der Gesamtverträge und hinsichtlich des Beitritts zu einem der Verbände bitten wir Sie, sich direkt an die Verbände zu wenden.

FAQs

Sie haben noch Fragen? – Beachten Sie bitte zunächst unsere FAQs. Falls auch diese Ihre Fragen nicht beantworten können, helfen Ihnen unsere KollegInnen unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. gerne weiter.

Downloadcenter

Im Downloadcenter finden Sie alle Formulare, Gesamtverträge sowie Tarife.