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Stellungnahme der ZPÜ zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-822/24 – „bluechip“

Veröffentlicht: 16. Januar 2026

Am 15. Januar 2026 hat die achte Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), besetzt durch die Richter S. Rodin, O. Spineanu-Matei, N. Fenger zur Rechtssache C-822/24 – „bluechip“ entschieden. Die vollständige Entscheidung kann hier eingesehen werden: InfoCuria - Cour de justice de l’Union européenne

Der EuGH beantwortete die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs dahingehend, dass eine nationale Regelung, die eine Vermutungswirkung zur Herstellung von Privatkopien auch für den Fall vorsieht, dass Hersteller, Importeure oder Händler, die Geräte und Speichermedien (nachfolgend „Speichermedien“) direkt an gewerbliche Endabnehmer verkaufen, sofern sie nicht nachweisen, dass eine Nutzung der „Speichermedien“ nicht oder allenfalls in geringem Umfang für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch erfolgt, mit der europäischen Richtlinie, insbesondere mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG, vereinbar ist.

Der EuGH rechtfertigt die Entscheidung unter anderem damit, dass auch bei Abgabe von „Speichermedien“ an einen gewerblichen Endabnehmer in Form einer juristischen Person, diese letztendlich von einer natürlichen Person genutzt werden und hierbei rechtmäßig vermutet werden kann, dass die „Speichermedien“ in vollem Umfang – also auch zur Erstellung von Privatkopien – genutzt werden.

Die ZPÜ begrüßt die Entscheidung des EuGH, da diese Entscheidung erneute Rechtssicherheit schafft und die Rechte der Kreativen stärkt. Konkret bedeutet das insbesondere, dass eine Vergütung auf Grundlage der §§ 54 ff. UrhG und den Gesamtverträgen auch in Fällen zu zahlen ist, in denen Geräte wie PC, Tablets und Mobiltelefone direkt an gewerblich tätige Endabnehmer abgegeben werden und im ersten Schritt darüber Auskunft nach § 54f Abs. 1 UrhG zu erteilen ist.

Somit kann der Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zwischen Bluechip Computer Aktiengesellschaft (=Revisionsklägerin) und der Zentralstelle für private Überspielungsrechte – ZPÜ (=Revisionsbeklagte) wieder aufgenommen werden. Es ist zu erwarten, dass der BGH aufgrund der Entscheidung des EuGH - wie bisher in ständiger Rechtsprechung - die Revision zurückweisen und das Teil-Urteil des OLG München vom 01.12.2023 mit der Folge rechtskräftig wird, dass Auskunft auch für direkt an gewerbliche Endabnehmer veräußerte PCs zu erteilen ist. Die Indizwirkung der bestehenden Gesamtverträge würde mit einer solchen Entscheidung erneut bestätigt.

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