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Oberlandesgericht München entscheidet erstinstanzlich über Vergütungspflicht von Cloud-Anbietern

Veröffentlicht: 19. Februar 2024

Mit Urteil vom 24. März 2022 in Sachen Austro-Mechana ./. Strato AG (C-433/20) hatte der EuGH entschieden, dass Kopien urheberrechtlich geschützter Werke, die zu privaten Zwecken mit einer „Cloud“ angefertigt werden, vergütungspflichtige Privatkopien im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29 sind. Die Mitgliedsstaaten müssen daher sicherstellen, dass auch für von Nutzern zu privaten Zwecken „in der Cloud“ gespeicherte, urheberrechtlich geschützte Inhalte eine angemessene Vergütung zu entrichten ist.

Bislang wird in Deutschland für Privatkopien und Kopien zum sonstigen eigenen Gebrauch mittels einer Cloud keinerlei Vergütung an die Rechteinhaber entrichtet, weder von Seiten der Importeure und Hersteller derjenigen Geräte und Speichermedien, mittels derer auf die Cloud zugegriffen werden kann (z.B. Mobiltelefone, Tablets, PCs etc.) noch von Seiten der Hersteller oder Importeure der Cloud-Server.

Durch die Aufnahme von Anbietern solcher Clouds („Cloud-Anbieter“) in den Kreis der Auskunfts- und Vergütungspflichtigen wäre es hingegen möglich, die derzeit de facto bestehende absolute Schutzlücke im Bereich Cloudkopien zu schließen.

Die ZPÜ, die VG Wort und die VG Bild-Kunst haben sich vor diesem Hintergrund noch im Jahr 2022 an den Markt gewandt mit dem Ziel, eine außergerichtliche Einigung mit den Cloud-Anbietern zu erzielen (Näheres dazu finden Sie hier), waren schließlich jedoch gezwungen, Auskunfts- und Feststellungsansprüche gegen Cloud-Anbieter gerichtlich geltend zu machen.

Nunmehr hat das Oberlandesgericht München mit Urteilen vom 2. Februar 2024 (Az. 38 Sch 60/22 WG e und 38 Sch 59/22 WG e) die ersten Klagen der Verwertungsgesellschaften abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Inhaltlich legt das Oberlandesgericht München leider ein enges, herkömmliches Verständnis der maßgeblichen Begriffe der §§ 54 ff. UrhG zugrunde. Eine funktionale, technologieneutrale Auslegung der gesetzlichen Regelung, ist auf Basis des Verständnisses des Oberlandesgerichts somit nicht möglich. Nur durch diese könnte jedoch der vom Europäischen Gerichtshof an anderer Stelle postulierten „Ergebnispflicht“ effektiv nachgekommen werden. Gleichzeitig wäre nur dies der Weg, unter gleichzeitiger Vermeidung einer wettbewerbsrechtlichen Ungleichbehandlung, den Kreativen zu einer fairen Vergütung für die massenhaft in der Cloud gespeicherten Privatkopien zu verhelfen.

Die ZPÜ prüft derzeit den Inhalt der Entscheidungen und mögliche Handlungsoptionen auch mit Blick auf etwaige Rechtsmittel. Dass das Oberlandesgericht von einer Zulassung der Revision abgesehen hat, kam aus Sicht der ZPÜ durchaus überraschend.

Sollte es bei der Entscheidung in der Sache bleiben, wäre dies – auch in der Gesamtschau mit dem Urteil des EuGH – die klare Aufforderung an die Politik, in Deutschland eine Cloudvergütung zu realisieren und den Urheberinnen und Leistungsschutzberechtigten zu ihrem Recht auf angemessene Vergütung zu verhelfen

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