
Aktuelles
Hinweis zum Corona-Virus
In Folge der aktuellen Lage im Hinblick auf das neuartige Corona-Virus, wird die postalische und telefonische Erreichbarkeit der ZPÜ vorübergehend eingeschränkt sein. Wir bitten Sie daher, bis auf Weiteres von einer Kontaktaufnahme mit der ZPÜ auf dem Postweg abzusehen und sich ausschließlich per Email an uns zu wenden. Auf diesem Weg stehen Ihnen Ihre bekannten Kontakte zur Verfügung. Für allgemeine Anfragen sind wir unter info@zpue.de für Sie erreichbar, Auskünfte und Meldungen senden Sie bitte an meldung@zpue.de.
Aktuelles
Verwertungsgesellschaften und Verband VERE erzielen Einigung über USB-Sticks und Speicherkarten.
Aktuelles
Verwertungsgesellschaften und Verbände erzielen Einigung über Vergütungen für Tablets und Mobiltelefone
Bekanntmachung an Importeure/Hersteller und an gewerbliche Endabnehmer/Behörden zur Höhe der Vergütungen gemäß § 54 UrhG
Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt („VG-Richtlinie“)
Stellungnahme der ZPÜ zur Spiegel-Online-Nachricht „GEMA, VG Wort und Co. drohen Handy-Konzernen“
Aktuelles
PC Rückerstattung / PC Gesamtvertrag
Nach langen Verhandlungen haben sich die ZPÜ sowie die VG Wort und VG Bild-Kunst mit den Verbänden BCH und BITKOM in neuen Gesamtverträgen über die Höhe der Vergütungen für die mit PCs vorgenommenen Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch geeinigt.
- Pressemitteilung PC Gesamtvertrag
- Gesamtverträge über PCs für die Zeit ab dem 01.01.2011 Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- PC Tarif ab 2011
In den Gesamtverträgen ist vereinbart, dass gewerbliche Endabnehmer oder Behörden, die PCs ab dem 01.01.2014 nachweislich zur Vergütung für Verbraucher-PCs erwerben, bei der ZPÜ einen Antrag auf Rückerstattung der Differenz zwischen der Vergütung für Verbraucher-PCs und der Vergütung für Business-PCs stellen können.
Die jeweiligen Antragsformulare und alle weiteren Informationen zum Thema Rückerstattung finden Sie ab sofort hier: Rückerstattung PC.
Die ZPÜ
Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) ist ein Zusammenschluss von neun deutschen Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschaftszweck der ZPÜ ist die Geltendmachung von Ansprüchen auf Vergütung, Auskunft und Meldung für Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 – 3 UrhG von Audiowerken und von audiovisuellen Werken gegen Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird.
Sie veräußern vergütungspflichtige Produkte im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG?
Vergütungspflichtige Produkte im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG sind Geräte oder Speichermedien, die zu Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch im Sinne von § 53 Abs. 1 – 3 UrhG benutzt werden.
Sie sind Hersteller im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG, d.h. Sie stellen gewerblich vergütungspflichtige Produkte her und veräußern diese in Deutschland oder bringen diese dort anderweitig in Verkehr?
Sie sind Importeur im Sinne des § 54b Abs. 1 und 2 UrhG, d.h. Sie importieren gewerblich vergütungspflichtige Produkte aus dem Ausland und veräußern diese in Deutschland oder bringen diese dort anderweitig in Verkehr?
Sie sind Händler im Sinne des § 54b Abs. 1 UrhG, d.h. Sie beziehen gewerblich vergütungspflichtige Produkte im Inland und veräußern diese dort oder bringen diese dort anderweitig in Verkehr?
Vergütungspflicht nach §§ 54 ff. UrhG
Gemäß § 53 Abs. 1 – 3 UrhG sind Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch kraft Gesetzes zulässig. § 53 Abs. 1 – 3 UrhG ist eine gesetzliche Erlaubnis, die das den Rechteinhabern nach § 16 UrhG zustehende Recht beschränkt, Vervielfältigungen ihrer Werke und Leistungen zu erlauben oder zu untersagen. Als Ausgleich hierfür hat der Gesetzgeber den Rechteinhabern den gesetzlichen Vergütungsanspruch gemäß § 54 Abs. 1 UrhG gewährt. Der Anspruch richtet sich gegen Hersteller, Importeure und Händler von Geräten und Speichermedien, die zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 – 3 UrhG benutzt werden. Die vergütungspflichtigen Unternehmen reichen die urheberrechtliche Vergütung über den Preis der Produkte an die Endabnehmer weiter.