
Mit Urteil vom 16.04.2026 hat sich der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C 496/24 mit der rechtlichen Einordnung von sog. Offline-Streaming-Kopien (“Kopien zur Nutzung ohne Netzzugang“) befasst. Er hat die Vorlagefrage des niederländischen Gerichts dahingehend beantwortet, dass die Zugänglichmachung eines geschützten Werks mittels einer Offline-Streaming-Kopie unter bestimmten Voraussetzungen nicht das Vervielfältigungsrecht gem. Artikel 2 der Richtline 2001/29/EG und somit auch nicht die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme für Privatkopien betreffe, sondern unter das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 der Richtline 2001/29/EG in Form der öffentlichen Zugänglichmachung falle, weil es sich schon nicht um eine vom Nutzer des Streamingdienstes erstellte Vervielfältigung, sondern um eine vom Anbieter des Streamingdienstes selbst erstellte und dem Nutzer nur zugänglich gemachte Kopie handelt.
Man wird in Zukunft im jeweiligen Einzelfall betrachten müssen, wann die vom europäischen Gerichtshof aufgestellten idealisierten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Offline-Streaming-Kopie als eine Form der öffentlichen Zugänglichmachung tatsächlich vorliegen. Laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs liegt eine Offline-Streaming-Kopie nur dann vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des EuGH vom 16.04.2026, C 496/24, Rdnr. 15, 16):
Der Anbieter des kostenpflichtigen Streaming-Dienstes speichert den – vom Nutzer zuvor in der App ausgewählten – Inhalt auf dem Endgerät in einen vom Anbieter speziell ausgewählten Speicherbereich, den der Nutzer nicht frei bestimmen oder ändern kann. Erst nach Erstellung der Kopie durch den Anbieter kann der Nutzer (in der durch den Anbieter beschränkten Weise) darauf zugreifen.
Aufgrund technischer Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Verschlüsselungsmethoden des Anbieters, bleiben die Inhalte ausschließlich innerhalb der Streaming-App zugänglich und können vom Nutzer nicht auf einen anderen Datenträger übertragen werden.
Nach Ablauf einer gewissen Zeit, insbesondere bei Ablauf des Abonnements oder in anderen in den Nutzungsbedingungen geregelten Fällen, oder wenn der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung entzieht, werden die auf dem Gerät des Nutzers gespeicherten Inhalte automatisch gelöscht.
Der Urheberrechtsinhaber behält die Kontrolle über die betreffenden Werke. Er kann bestimmen, welche Werke den Abonnenten zur Verfügung gestellt werden, und er kann den Zugriff auf Offline-Streaming-Kopien sperren oder einen Download löschen.
Es gilt nun insbesondere von den nationalen Gerichten zu bewerten, ob und wann diese strengen Voraussetzungen in der Praxis überhaupt vorliegen.
Anstieg des Privatkopieaufkommens - auch ohne sog. „Offline-Streaming-Kopien“
Selbst wenn diese Entscheidung jedoch dazu führen sollte, dass von Verbrauchern in Deutschland im Rahmen der Nutzung von Streamingdiensten erstellte, sog. Offline-Streaming-Kopien, größtenteils nicht als Privatkopien eingestuft werden können und in der Folge nicht als solche zu vergüten wären, bleibt das Privatkopieaufkommen in Deutschland weiter ungebrochen sehr hoch.
Konkret zeigen empirische Nutzungsuntersuchungen, dass die Menge an in Deutschland erstellten Privatkopien auch in den letzten Jahren weiter merklich gestiegen ist – auch falls die sog. Offline-Streaming-Kopien unberücksichtigt bleiben. Konkret zeigen Ergebnisse des Marktforschungsinstituts GfK (inzwischen firmierend als YouGov CP Germany GmbH), bei zentralen Produkten wie PCs, Tablets und Mobiltelefonen selbst bei Außerachtlassung der sog. Offline-Streaming-Kopien in den Jahren von 2015 bis 2023 alleine in den Bereichen Audio und Video einen Anstieg des Privatkopieaufkommens um 100% bis 200%!
Bekanntlich werden Audio- und Videoinhalte zwischenzeitlich überwiegend via Stream konsumiert, das ist keine Neuigkeit. Die Nutzung von Streamingdiensten schließt jedoch keinesfalls die Erstellung von Privatkopien aus. Vielmehr findet lediglich eine Veränderung bei den Vorlagen und den technischen Vervielfältigungsvorgängen der erstellten Privatkopien statt, was erneut die Anpassungsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit des Systems der kollektiven Rechtwahrnehmung unter Beweis stellt.
So umfassten im Jahr 2015 noch knapp 30% der mit PCs, Tablets und Mobiltelefonen erstellten privaten Vervielfältigungen solche Audio- und Videoinhalten, die ursprünglich von Original CDs oder DVDs stammten. Gleichzeitig entfielen „nur“ knapp 15% der Privatkopien im Jahr 2015 auf „klassische“ Downloads. Offline-Streaming-Kopien spielten im Vervielfältigungsverhalten im Jahr 2015 sowie den Vorjahren mengenmäßig noch keine Rolle, bei etlichen Streamingdiensten war diese Funktionalität vor über zehn Jahren noch nicht einmal verfügbar.
Im Jahr 2023 zeigt sich – ganz im Gleichlauf der Entwicklung der Formen der Mediennutzung – dass jeweils 25% der Privatkopien auf Synchronisationsvorgänge mit Clouds und anderen Geräten sowie auf „klassische“ Downloads entfallen. 18% der Privatkopien umfassen Vervielfältigungen von Audio- und Videoinhalten, die über Messengerdienste oder via E-Mail versendet oder empfangen werden.
Abbildung 1: Aufteilung der Anzahl aller Vervielfältigungen von Audio- und Video-Inhalten mittels privater Mobiltelefone, privater Tablets und privater PCs. Quelle: Studie "Nutzung von Privatkopien" 2023 durchgeführt von der GfK / YouGov
Basierend auf diesen empirischen Erhebungen werden allein mit privaten PCs, Tablets und Mobiltelefonen – erneut ohne Berücksichtigung der sog. Offline-Streaming-Kopien – in Deutschland jedes Jahr über 15 Milliarden Privatkopien von Audio- und Videoinhalten erstellt.
Darunter sind allein 800 Mio. Privatkopien aus der Aufzeichnung von Inhalten von Social Media Plattformen oder Streams und 3,3 Milliarden Privatkopien, die auf den Versand und Empfang von Audio- und Videoinhalten via Messengerdienste (wie z.B. WhatsApp) oder E-Mail entfallen. Im Bereich der Privatkopien von Text- und Bildinhalten klettert die Anzahl der jährlichen Privatkopien mit diesen Geräten sogar auf über 24 Milliarden Kopien. Darunter fallen beispielswiese über 5 Milliarden erstellte Screenshots und knapp 6 Milliarden Privatkopien, die über den Versand und Empfang von Text- und Bildinhalten über Messengerdienste oder E-Mail entstehen.
Neben der reinen Fülle und quantitativen Zunahme des Privatkopieaufkommens gilt es auch, das Augenmerk auf die hohe Qualität der zwischenzeitlich erstellten Kopien zu legen. Hat die akustische und optische Qualität der kopierten Werke in den Anfangsjahren der Etablierung des Privatkopiesystems noch allein durch den Kopiervorgang stark gelitten, sind die heutigen Kopien mit durchschnittlichen Geräten für den Laien nicht mehr vom Original zu unterscheiden.
Die Nutzung von kreativen Inhalten muss weiterhin fair vergütet werden – dazu zählt ganz klar die Privatkopie
Selbst bei einem Außerachtlassen des Großteils der Offline-Streaming-Kopien erlebt die Privatkopie seit Jahren einen bislang ungebremsten Boom. Entsprechend stellt die Privatkopievergütung weiter eine wichtige Unterstützung für die Kreativbranche dar. Urheber und Leistungsschutzberechtigte erhalten über dieses System eine gerechte Vergütung für die Nutzung ihrer Werke. Die verschiedenen Verwertungsgesellschaften, für die die ZPÜ die Vergütung für Privatkopien und sonstige relevante Kopien wahrnimmt, vertreten über eine halbe Million Rechteinhaber. All diesen Urhebern, Künstlern, Produzenten und Veranstaltern kommt die Vergütung der Privatkopien zu Gute.
Die Privatkopievergütung ist – wie gezeigt auch ohne eine Berücksichtigung der Offline-Streaming-Kopien – ein jahrzehntelanges Erfolgsmodell, das gerade im digitalen Zeitalter seine Vorteile offenbart. Millionen von täglich kopierten Medieninhalten im digitalen Raum zeigen deutlich, dass das System der Privatkopie in seiner konkreten Ausgestaltung für die allgemeine Öffentlichkeit einen großen praktischen Nutzen entfaltet und zugleich für die Kreativschaffenden einen gerechten Ausgleich ermöglicht.
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