Allgemeine Bedingungen


Allgemeine Bedingungen

§ 1 Beschreibung der Website

Die ZPÜ Zentralstelle für private Überspielungsrechte, Rosenheimer Straße 11, 81667 München (im Folgenden: ZPÜ) gewährt den Nutzern über ihre Website Zugang zu einer Vielzahl von Informationen rund um die ZPÜ, deren Tätigkeitsbereich und die hierfür geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen, die zur Anwendung kommenden Tarife sowie die Rückerstattung von Vergütungen.

§ 2 Geltungsbereich

Die hier beschriebenen Allgemeinen Bedingungen regeln das Verhältnis zwischen dem Nutzer der Website der ZPÜ und der ZPÜ als Anbieterin der Website und der auf der Website verfügbaren Dienste. Die in den Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Regelungen finden weiter Anwendung auf die Rückerstattung von Vergütungen unabhängig davon, ob der Antrag auf Rückerstattung über die Website der ZPÜ abgerufen oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht und/oder gestellt wird.

Bereits mit Aufruf und Nutzung der Website erklärt sich der Nutzer damit einverstanden, die Allgemeinen Bedingungen zu akzeptieren und einzuhalten.

§ 3 Änderung der Allgemeinen Bedingungen

Die ZPÜ behält sich vor, die Allgemeinen Bedingungen jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Die jeweils aktuelle Version der Allgemeinen Bedingungen kann durch Anklicken des Hyperlinks „Allgemeinen Bedingungen“ am Ende jeder Seite der Website der ZPÜ eingesehen werden. Die Allgemeinen Bedingungen gelten jeweils grundsätzlich für alle Nutzungen, die nach deren Inkrafttreten getätigt werden.

§ 4 Urheberrechte

Die Inhalte der Website sind das Eigentum der ZPÜ und rechtlich geschützt. Soweit nicht von Gesetzes wegen erlaubt, dürfen Inhalte der Website der ZPÜ ohne schriftliche Zustimmung nicht bearbeitet, gespeichert, vervielfältigt, veröffentlicht oder verbreitet werden, soweit dies nicht für die Nutzung der Website der ZPÜ und die dort zur Verfügung gestellten Inhalte und Dienste erforderlich ist. Einzelne Seiten dieser Webseite dürfen jedoch zum ausschließlichen Gebrauch innerhalb des Unternehmens des Nutzers heruntergeladen, vorübergehend gespeichert und ausgedruckt werden. Anfragen zu einer weitergehenden Nutzung sind zu richten an die ZPÜ Zentralstelle für private Überspielungsrechte, Rosenheimer Straße 11, 81667 München.

§ 5 Links und Framing

Links zur Website der ZPÜ sind nur zulässig, soweit der Nutzer die ZPÜ hierüber vorab schriftlich informiert, keine Copyrightvermerke oder andere Elemente auf der Website der ZPÜ entfernt oder unkenntlich macht, der Link keine finanzielle oder ideelle Unterstützung von Anliegen des Nutzers durch die ZPÜ beinhaltet oder impliziert und der Nutzer unverzüglich alle Links zur Website der ZPÜ entfernt, wenn er von der ZPÜ hierzu schriftlich aufgefordert wird.

Das Framing oder die Einbeziehung von Inhalten oder bereitgestellten Materialien der Website der ZPÜ in fremde Websites ist untersagt.

§ 6 Datenschutzerklärung

§ 7 Haftung

Die ZPÜ ist stets bemüht, auf ihrer Website für die Nutzer richtige und aktuelle Informationen bereitzustellen, eine Haftung der ZPÜ für Fehler ist jedoch ausgeschlossen. Die Nutzung der Website der ZPÜ und der dort bereitgestellten Informationen und Dienste erfolgt auf eigenes Risiko des Nutzers. Der Nutzer nimmt zur Kenntnis, dass es beim Abruf der Website und den hier zur Verfügung gestellten Informationen zu Verzögerungen, unvollständigem Laden, Anzeige unrichtiger Angaben oder sonstigen technischen Problemen kommen kann. Eine Garantie für die ständige und störungsfreie Verfügbarkeit wird von der ZPÜ nicht übernommen. Weiterhin kann es bei der Übermittlung von Onlineanträgen auf Rückerstattung zu Fehlern kommen, für die die ZPÜ keine Haftung übernimmt. Ebenso wenig übernimmt die ZPÜ eine Garantie dafür, dass sich auf der Website der ZPÜ keine schädlichen Komponenten, wie z.B. Viren, befinden können. Die ZPÜ übernimmt keine Haftung für Schäden am Computersystem des Nutzers oder den Verlust von Daten, die infolge einer Nutzung der Website der ZPÜ aufgetreten sind.

Auch im Übrigen ist die Haftung der ZPÜ im Geltungsbereich der Allgemeinen Bedingungen nach vorstehendem § 2 ausgeschlossen.

Die Haftungsregelungen dieses § 7 gelten auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der ZPÜ.

Von den vorstehend geregelten Haftungsausschlüssen ausgenommen sind alle Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie Verletzungen von Körper, Leben und Gesundheit. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die ZPÜ nur für Ansprüche gemäß § 311 BGB und wenn die ZPÜ eine (vertrags)wesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Bei Verletzung einer (vertrags)wesentlichen Pflicht haftet die ZPÜ nur für den (vertrags)typischen, vorhersehbaren Schaden. Bei wesentlichen (Vertrags)pflichten (Kardinalpflichten) handelt es sich um solche (Vertrags)pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung bzw. Abwicklung des Schuldverhältnisses überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. Typische, vorhersehbare Schäden sind solche, die dem Schutzzweck der jeweils verletzten vertraglichen Norm unterfallen.

§ 8 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit und Rechtswirksamkeit der übrigen Allgemeinen Bedingungen davon unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.

Diese Allgemeinen Bedingungen sowie die durch sie geregelten Rechtsverhältnisse unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sofern es sich beim Nutzer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die die Nutzung der Website der ZPÜ und der dort angebotenen Dienste, die Rückerstattung von Vergütungen und deren Abwicklung sowie die Allgemeinen Bedingungen betreffen oder damit im Zusammenhang stehen, München. Entsprechendes gilt, wenn der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder diesen aufgibt. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt.

 

II. Rückerstattung von Vergütungen

A. Rückerstattung von Vergütungen für Business-PCs für die Zeit ab dem 01.01.2014

1.    Allgemeines

Die u.a. für die Zeit ab dem 01.01.2014 geltenden Gesamtverträge wie auch die für diese Zeit geltenden Tarife für PCs sehen unterschiedlich hohe urheberrechtliche Vergütungen für Verbraucher-PCs und für Business-PCs vor.

In den Gesamtverträgen ist vereinbart, dass gewerbliche Endabnehmer oder Behörden, die PCs ab dem 01.01.2014 nachweislich zur Vergütung für Verbraucher-PCs erwerben, von der ZPÜ, der VG Wort und der VG Bild-Kunst (nachfolgend kurz: Verwertungsgesellschaften) die Rückerstattung der Differenz zwischen der Vergütung für Verbraucher-PCs und der Vergütung für Business-PCs verlangen und einen entsprechenden Antrag bei der ZPÜ stellen können. Dies gilt auch für Händler, die PCs nachweislich an gewerbliche Endabnehmer und Behörden veräußern. Die Möglichkeit, Rückerstattungen zu beantragen, wird auch über die auf den Gesamtverträgen beruhenden PC-Tarife für die Zeit ab dem 01.01.2014 (nachfolgend: „PC-Tarif“) eingeräumt. Dagegen sehen die Gesamtverträge für PCs, die vor dem 01.01.2014 erworben wurden, keine derartige Rückerstattung vor. Grund dieser Differenzierung sind die unterschiedlichen Regelungen der Gesamtverträge zur Anwendung der Vergütungssätze für Verbraucher-PCs und Business-PCs für Zeiträume vor und ab dem 01.01.2014.

Eine Rückerstattung erfordert einen schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag nach dem von der ZPÜ bereitgestellten Muster. Für die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bei den PCs handelt es sich um PCs gemäß der Definition in Abschnitt 3 Ziffer 1 des PC-Tarifs, wie auf der Website der ZPÜ veröffentlicht. Für kleine mobile PCs oder Workstations kann keine Rückerstattung geltend gemacht werden.
  • Die PCs wurden nach dem 01.01.2014 von einem inländischen Verkäufer erworben.
  • Der Endabnehmer der PCs ist eine Behörde oder ein gewerblicher Endabnehmer.
  • Die PCs wurden zu einem Preis erworben, der die Vergütung für Verbraucher-PCs enthielt.
  • Für die PCs wurde die Vergütung für Verbraucher-PCs durch den Hersteller oder Importeur an die ZPÜ bezahlt.

Die ZPÜ wird auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers prüfen, ob für die PCs die Vergütung für Verbraucher-PCs tatsächlich durch den Hersteller oder Importeur der PCs bezahlt worden ist. Insbesondere in Fällen, in denen die PCs nicht direkt beim Hersteller oder Importeur erworben wurden, kann es möglich sein, dass diese Prüfung nicht zu eindeutigen Ergebnissen führt. Verbleiben trotz der von der ZPÜ durchgeführten Prüfung begründete Zweifel, dass die Vergütung für Verbraucher-PCs bezahlt worden ist, so erfolgt keine Rückerstattung. Eine Verpflichtung zur Rückerstattung gegenüber Behörden und gewerblichen Endabnehmern besteht ferner nicht, solange der Hersteller oder Importeur der PCs seiner Verpflichtung zur Benennung der Endabnehmer gemäß Abschnitt 4 Ziffer C. bzw. D. der PC-Tarife für den Monat nicht nachgekommen ist, in dem die Rechnung für die betreffenden PCs gestellt worden ist.

2.    Rückerstattungen für Behörden und gewerbliche Endabnehmer

Rückerstattung der Differenz zwischen den Vergütungen gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-PCs und Business-PCs an Behörden und gewerbliche Endabnehmer ab dem 01. Januar 2014

Anspruch auf Rückerstattung

Behörden und gewerbliche Endabnehmer, die ab dem 01. Januar 2014 PCs im Inland zu einem Preis erwerben, der die Vergütung gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-PCs enthält, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber den Verwertungsgesellschaften auf Rückerstattung der Differenz zwischen der Vergütung für Verbraucher-PCs und der Vergütung für Business-PCs.

Antrag

Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:

  • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;
  • Firma, Anschrift, USt-ID des Verkäufers;
  • Stückzahl der verkauften PCs;
  • Datum und Nummer der Rechnung über den Erwerb der PCs.

Erforderlich ist weiter die Vorlage der Rechnung zum Nachweis der Art und Stückzahl sowie des Käufers und des Verkäufers des PCs. Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Kauf der PCs beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Käufer ausweisen muss.

Die Rechnung muss von einem Verkäufer mit Sitz im Inland ausgestellt sein und muss eindeutig erkennen lassen, dass und wie viele PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. der PC-Tarife erworben wurden und um welche PC-Marke es sich gehandelt hat. Aus der Rechnung muss deshalb insbesondere hervorgehen, dass es sich um mobile PCs mit einer Bildschirmdiagonale von mindestens 12,5 Zoll oder um stationäre PCs gehandelt hat.

Lässt die Rechnung nicht eindeutig erkennen, dass PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3, Ziffer 1. der PC-Tarife erworben wurden, so ist dem Antrag ein Produktdatenblatt beizufügen, in dem die technischen Merkmale der PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3, Ziffer 1. der PC-Tarif beschrieben sind.

Erklärung über den Verwendungszweck

Voraussetzung für eine Rückerstattung ist die Abgabe einer der folgenden Erklärungen über den Verwendungszweck der PCs durch den Antragsteller:

„Der Antragsteller erklärt, dass die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat."

Ist der Antragsteller ein Konzernunternehmen, das PCs für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der Antragsteller erklärt, dass er ein Unternehmen des ____-Konzerns ist und dass die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat."

Ist der Antragsteller ein Unternehmen, das PCs auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) Dritten zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der Antragsteller erklärt, dass die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, von ihm auf der Grundlage eines Vertrages (z.B. Leasing, IT-Überlassung) einem Dritten zur Nutzung überlassen werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat“.

Nachweis der Erteilung der USt-ID bei natürlichen Personen

Handelt es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person, so ist dem Antrag eine Kopie des Bescheides über die Erteilung der USt-ID beizufügen.

Auszahlung

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt und liegt keiner der Fälle vor, in denen die ZPÜ zur Rückerstattung nicht verpflichtet ist (siehe unten), so wird der Auftrag für die Überweisung der Rückerstattung durch die ZPÜ binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, nicht jedoch vor Ablauf von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Importeurs oder Herstellers über die Endabnehmer der von ihm direkt oder im Rahmen von Projektgeschäften veräußerten Business-PCs der betreffenden PC-Marke bei der ZPÜ (siehe PC-Tarife Abschnitt 4 C. bzw. D.) für den Monat, in dem die Rechnung für die PCs gestellt wurde, für die die Rückerstattung beantragt wird.

Berechnung des Rückerstattungsbetrages pro PC

Erstattet wird die Differenz zwischen der für Gesamtvertragsmitglieder geltenden Vergütung gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-PCs (EUR 10,55) und für Business-PCs (EUR 3,20), somit EUR 7,35 pro PC.

Weist der Antragsteller nach, dass für die PCs, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung gemäß § 54 UrhG in der als Tarif veröffentlichten Höhe an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist, so wird die Differenz zwischen den als Tarif veröffentlichten Vergütungen für Verbraucher-PCs (EUR 13,1875) und für Business-PCs (EUR 4,00) erstattet, somit EUR 9,1875 pro PC.

Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlung der Vergütung an die Verwertungsgesellschaften und bei fehlender Benennung der Endabnehmer

Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung für Verbraucher-PCs an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so sind die Verwertungsgesellschaften zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet. Gleiches gilt, solange der Importeur oder Hersteller, der die PCs veräußert hat, für die eine Erstattung beantragt wird, seiner Verpflichtung zur Benennung der Endabnehmer gemäß Abschnitt 4 C. bzw. D. der PC-Tarife für den Monat nicht nachgekommen ist, in dem die Rechnung für die betreffenden PCs gestellt worden ist.

3.    Rückerstattungen für Händler

Rückerstattung der Differenz zwischen den Vergütungen gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-PCs und Business-PCs an Händler ab dem 01. Januar 2014

Anspruch auf Rückerstattung

Händler, die PCs im Inland zu einem Preis erworben haben, der die Vergütung gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-PCs enthält und die diese PCs an eine Behörde oder an einen gewerblichen Endabnehmer zu einem Preis veräußert haben, der die Vergütung gemäß § 54 UrhG für Business-PCs enthält, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber den Verwertungsgesellschaften auf Rückerstattung der Differenz zwischen der Vergütung für Verbraucher-PCs und der Vergütung für Business-PCs

Antrag

Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:

  • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;
  • Firma, Anschrift, USt-ID des Endabnehmers, an den die PCs veräußert wurden.
  • Firma, Anschrift, USt-ID der Bezugsquelle, von der der Händler die verkauften PCs bezogen hat.

Dokumente

Dem Antrag sind die für eine Rückerstattung an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer erforderlichen Dokumente gemäß Abschnitt 4 C. bzw. D. der PC-Tarife (Rechnung und/oder Produktdatenblatt) beizufügen sowie eine Erklärung des Endabnehmers über den Verwendungszweck der PCs mit folgendem Wortlaut:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen PCs im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden."

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Konzernunternehmen, das PCs für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass er ein Unternehmen des _____-Konzerns ist und dass die von ihm erworbenen PCs im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden."

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Unternehmen, das PCs Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen PCs von ihm auf der Grundlage von Verträgen Dritten zur Nutzung im Rahmen ihres Unternehmens überlassen werden."

Die Erklärung ist grundsätzlich schriftlich abzugeben. Sie kann jedoch auch in E-Mails, im Rahmen von telefonisch abgewickelten Verkäufen durch Vorlesen und Bestätigung der Erklärungen oder im Rahmen von online abgewickelten Käufen durch Ankreuzen vorformulierter Texte abgegeben werden. In diesen Fällen setzt die Rückerstattung voraus, dass der Antragsteller in geeigneter Weise dokumentiert, dass und welche der vorgenannten Erklärungen abgegeben wurde und dass er der ZPÜ auf Anfrage schriftlich erläutert, wie diese Dokumentation erfolgt.

Auszahlung

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt und liegt kein Fall vor, in dem die ZPÜ zur Rückerstattung nicht verpflichtet ist (siehe unten), so wird der Auftrag für die Überweisung der  Rückerstattung durch die ZPÜ binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bei der ZPÜ.  erteilt.

Berechnung des Rückerstattungsbetrages pro PC

Erstattet wird die Differenz zwischen der für Gesamtvertragsmitglieder geltenden Vergütung gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-PCs (EUR 10,55) und für Business-PCs (EUR 3,20), somit EUR 7,35 pro PC.

Kann der Antragsteller nachweisen, dass für die PCs, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung gemäß § 54 UrhG in der als Tarif veröffentlichten Höhe an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist, so wird die Differenz zwischen den als Tarif veröffentlichten Vergütungen für Verbraucher-PCs (EUR 13,1875) und für Business-PCs (EUR 4,00) erstattet, somit EUR 9,1875 pro PC.

Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlung der Vergütung an die Verwertungsgesellschaften

Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung für Verbraucher-PCs an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so sind die Verwertungsgesellschaften zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet.

 

B. Rückerstattung von Vergütungen für Tablets für die Zeit ab dem 01.01.2016

1.    Allgemeines

Der u.a. für die Zeit ab dem 01.01.2016 geltenden Gesamtvertrag wie auch der für diese Zeit geltende Tarif für Tablets sehen unterschiedlich hohe urheberrechtliche Vergütungen für Verbraucher-Tablets und für Business-Tablets vor.

Im Gesamtvertrag ist vereinbart, dass gewerbliche Endabnehmer oder Behörden, die Tablets ab dem 01.01.2016 nachweislich zur Vergütung für Verbraucher-Tablets erwerben, von der ZPÜ, der VG Wort und der VG Bild-Kunst (nachfolgend kurz: Verwertungsgesellschaften) die Rückerstattung der Differenz zwischen der Vergütung für Verbraucher-Tablets und der Vergütung für Business-Tablets verlangen und einen entsprechenden Antrag bei der ZPÜ stellen können. Dies gilt auch für Händler, die Tablets nachweislich an gewerbliche Endabnehmer und Behörden veräußern. Die Möglichkeit, Rückerstattungen zu beantragen, wird auch über den auf dem Gesamtvertrag beruhenden Tablet-Tarif (nachfolgend: „Tablet-Tarif“) für die Zeit ab dem 01.01.2016 eingeräumt. Dagegen sieht der Gesamtvertrag für Tablets, die vor dem 01.01.2016 erworben wurden, keine derartige Rückerstattung vor. Grund dieser Differenzierung sind die unterschiedlichen Regelungen des Gesamtvertrags zur Anwendung der Vergütungssätze für Verbraucher-Tablets und Business-Tablets für Zeiträume vor und ab dem 01.01.2016.

Eine Rückerstattung erfordert einen schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag nach dem von der ZPÜ bereitgestellten Muster. Für die Tablets, für die eine Rückerstattung beantragt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bei den Tablets handelt es sich um Tablets gemäß der Definition in Abschnitt 3 des Tablet-Tarifs, wie auf der Website der ZPÜ veröffentlicht.
  • Die Tablets wurden nach dem 01.01.2016 von einem inländischen Verkäufer erworben.
  • Der Endabnehmer der Tablets ist eine Behörde oder ein gewerblicher Endabnehmer.
  • Die Tablets wurden zu einem Preis erworben, der die Vergütung für Verbraucher-Tablets enthielt.
  • Für die Tablets wurde die Vergütung für Verbraucher-Tablets durch den Hersteller oder Importeur an die ZPÜ bezahlt.

Die ZPÜ wird auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers prüfen, ob für die Tablets die Vergütung für Verbraucher-Tablets tatsächlich durch den Hersteller oder Importeur der Tablets bezahlt worden ist. Insbesondere in Fällen, in denen die Tablets nicht direkt beim Hersteller oder Importeur erworben wurden, kann es möglich sein, dass diese Prüfung nicht zu eindeutigen Ergebnissen führt. Verbleiben trotz der von der ZPÜ durchgeführten Prüfung begründete Zweifel, dass die Vergütung für Verbraucher-Tablets bezahlt worden ist, so erfolgt keine Rückerstattung. Eine Verpflichtung zur Rückerstattung gegenüber Behörden und gewerblichen Endabnehmern besteht ferner nicht, solange der Hersteller oder Importeur der Tablets seiner Verpflichtung zur Benennung der Endabnehmer gemäß Abschnitt 4 Ziffer E. II. 5. des Tablet-Tarifs für den Monat nicht nachgekommen ist, in dem die Rechnung für die betreffenden Tablets gestellt worden ist.

2.    Rückerstattungen für Behörden und gewerbliche Endabnehmer

Rückerstattung der Differenz zwischen den Vergütungen gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-Tablets und Business-Tablets an Behörden und gewerbliche Endabnehmer ab dem 01. Januar 2016

Anspruch auf Rückerstattung

Behörden und gewerbliche Endabnehmer, die ab dem 01. Januar 2016 Tablets im Inland zu einem Preis erwerben, der die Vergütung gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-Tablets enthält, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber den Verwertungsgesellschaften auf Rückerstattung der Differenz zwischen der Vergütung für Verbraucher-Tablets und der Vergütung für Business-Tablets.

Antrag

Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:

  • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;
  • Firma, Anschrift, USt-ID des Verkäufers;
  • Stückzahl der verkauften Tablets;
  • Datum und Nummer der Rechnung über den Erwerb der Tablets.

Erforderlich ist weiter die Vorlage der Rechnung zum Nachweis der Art und Stückzahl sowie des Käufers und des Verkäufers des Tablets.

Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Kauf der Tablets beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Käufer ausweisen muss.

Die Rechnung muss von einem Verkäufer mit Sitz im Inland ausgestellt sein und muss eindeutig erkennen lassen, dass und wie viele Tablets im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 des Tablet-Tarifes erworben wurden und um welche Tablet-Marke es sich gehandelt hat.

Erklärung über den Verwendungszweck

Voraussetzung für eine Rückerstattung ist die Abgabe der folgenden Erklärung über den Verwendungszweck der Tablets durch den Antragsteller:

„Der Antragsteller erklärt, dass die Tablets, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat."

Ist der Antragsteller ein Konzernunternehmen, das Tablets für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der Antragsteller erklärt, dass er ein Unternehmen des ____-Konzerns ist und dass die Tablets, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat."

Ist der Antragsteller ein Unternehmen, das Tablets auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) Dritten zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der Antragsteller erklärt, dass die Tablets, für die eine Rückerstattung beantragt wird, von ihm auf der Grundlage eines Vertrages (z.B. Leasing, IT-Überlassung) einem Dritten zur Nutzung überlassen werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat.“

Nachweis der Erteilung der USt-ID bei natürlichen Personen

Handelt es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person, so ist dem Antrag eine Kopie des Bescheides über die Erteilung der USt-ID beizufügen.

Auszahlung

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt und liegt keiner der Fälle vor, in denen die ZPÜ zur Rückerstattung nicht verpflichtet ist (siehe unten), so wird der Auftrag für die Überweisung der  Rückerstattung durch die ZPÜ binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erteilt, nicht jedoch vor Ablauf von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Importeurs oder Herstellers über die Endabnehmer der von ihm direkt oder im Rahmen von Projektgeschäften veräußerten Business-Tablets der betreffenden Tablet-Marke bei der ZPÜ (siehe Tablet-Tarif Abschnitt 4 E. II. 5. und E. III. 2.5.) für den Monat, in dem die Rechnung für die Tablets gestellt wurde, für die die Rückerstattung beantragt wird.

Berechnung des Rückerstattungsbetrages pro Tablet

Erstattet wird die Differenz zwischen der für Gesamtvertragsmitglieder geltenden Vergütung gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-Tablets und für Business-Tablets.

Weist der Antragsteller nach, dass für die Tablets, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung gemäß § 54 UrhG in der als Tarif veröffentlichten Höhe an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist, so wird die Differenz zwischen den als Tarif veröffentlichten Vergütungen für Verbraucher-Tablets und für Business-Tablets erstattet.

Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlung der Vergütung an die Verwertungsgesellschaften und bei fehlender Benennung der Endabnehmer

Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die Tablets, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung für Verbraucher-Tablets an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so sind die Verwertungsgesellschaften zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet. Gleiches gilt, solange der Importeur oder Hersteller, der die Tablets veräußert hat, für die eine Erstattung beantragt wird, seiner Verpflichtung zur Benennung der Endabnehmer gemäß Abschnitt 4 E. II. 5. des Tablet-Tarifs für den Monat nicht nachgekommen ist, in dem die Rechnung für die betreffenden Tablets gestellt worden ist (siehe Tablet-Tarif Abschnitt 4 E. III. 4.)

3.    Rückerstattungen für Händler

Rückerstattung der Differenz zwischen den Vergütungen gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-Tablets und Business-Tablets an Händler ab dem 01. Januar 2016

Anspruch auf Rückerstattung

Händler, die Tablets im Inland zu einem Preis erworben haben, der die Vergütung gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-Tablets enthält und die diese Tablets an eine Behörde oder an einen gewerblichen Endabnehmer zu einem Preis veräußert haben, der die Vergütung gemäß § 54 UrhG für Business-Tablets enthält, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber den Verwertungsgesellschaften auf Rückerstattung der Differenz zwischen der Vergütung für Verbraucher-Tablets und der Vergütung für Business-Tablets

Antrag

Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:

  • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;
  • Firma, Anschrift, USt-ID des Endabnehmers, an den die Tablets veräußert wurden.
  • Firma, Anschrift, USt-ID der Bezugsquelle, von der der Händler die verkauften Tablets bezogen hat.

Dokumente

Dem Antrag sind die für eine Rückerstattung an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer erforderlichen Dokumente gemäß Abschnitt 4 E. III. 2.2. des Tablet-Tarifs  beizufügen sowie eine Erklärung des Endabnehmers über den Verwendungszweck der Tablets mit folgendem Wortlaut:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen Tablets im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden."

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Konzernunternehmen, das Tablets für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass er ein Unternehmen des _____-Konzerns ist und dass die von ihm erworbenen Tablets im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden."

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Unternehmen, das Tablets Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen Tablets von ihm auf der Grundlage von Verträgen Dritten zur Nutzung im Rahmen ihres Unternehmens überlassen werden."

Die Erklärung ist grundsätzlich schriftlich abzugeben. Sie kann jedoch auch in E-Mails, im Rahmen von telefonisch abgewickelten Verkäufen durch Vorlesen und Bestätigung der Erklärungen oder im Rahmen von online abgewickelten Käufen durch Ankreuzen vorformulierter Texte abgegeben werden. In diesen Fällen setzt die Rückerstattung voraus, dass der Antragsteller in geeigneter Weise dokumentiert, dass und welche der vorgenannten Erklärungen abgegeben wurde und dass er der ZPÜ auf Anfrage schriftlich erläutert, wie diese Dokumentation erfolgt.

Auszahlung

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt und liegt kein Fall vor, in dem die ZPÜ zur Rückerstattung nicht verpflichtet ist (siehe unten), so wird der Auftrag für die Überweisung der Rückerstattung durch die ZPÜ binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bei der ZPÜ erteilt (siehe Tablet-Tarif Abschnitt 4, E. IV. 2.3.).

Berechnung des Rückerstattungsbetrages pro Tablet

Erstattet wird die Differenz zwischen der für Gesamtvertragsmitglieder geltenden Vergütung gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-Tablets und für Business-Tablets.

Kann der Antragsteller nachweisen, dass für die Tablets, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung gemäß § 54 UrhG in der als Tarif veröffentlichten Höhe an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist, so wird die Differenz zwischen den als Tarif veröffentlichten Vergütungen für Verbraucher-Tablets und für Business-Tablets erstattet.

Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlung der Vergütung an die Verwertungsgesellschaften

Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die Tablets, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung für Verbraucher-Tablets an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so sind die Verwertungsgesellschaften zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet (siehe Tablet-Tarif Abschnitt 4 E. IV. 4).

 

C. Rückerstattung von Vergütungen für Mobiltelefone für die Zeit ab dem 01.01.2016

1.    Allgemeines

Der u.a. für die Zeit ab dem 01.01.2016 geltende Gesamtvertrag wie auch der für diese Zeit geltende Tarif für Mobiltelefone sehen unterschiedlich hohe urheberrechtliche Vergütungen für Verbraucher-Mobiltelefone und für Business-Mobiltelefone vor.

Im Gesamtvertrag ist vereinbart, dass gewerbliche Endabnehmer oder Behörden, die Mobiltelefone ab dem 01.01.2016 nachweislich zur Vergütung für Verbraucher-Mobiltelefone erwerben, von der ZPÜ, der VG Wort und der VG Bild-Kunst (nachfolgend kurz: Verwertungsgesellschaften) die Rückerstattung der Differenz zwischen der Vergütung für Verbraucher- Mobiltelefone und der Vergütung für Business-Mobiltelefone verlangen und einen entsprechenden Antrag bei der ZPÜ stellen können. Dies gilt auch für Händler, die Mobiltelefone nachweislich an gewerbliche Endabnehmer und Behörden veräußern. Die Möglichkeit, Rückerstattungen zu beantragen, wird auch über den auf dem Gesamtvertrag beruhenden Mobiltelefon-Tarif (nachfolgend: „Mobiltelefon-Tarif“) für die Zeit ab dem 01.01.2016 eingeräumt. Dagegen sieht der Gesamtvertrag für Mobiltelefone, die vor dem 01.01.2016 erworben wurden, keine derartige Rückerstattung vor. Grund dieser Differenzierung sind die unterschiedlichen Regelungen des Gesamtvertrags zur Anwendung der Vergütungssätze für Verbraucher-Mobiltelefone und Business-Mobiltelefone für Zeiträume vor und ab dem 01.01.2016.

Eine Rückerstattung erfordert einen schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag nach dem von der ZPÜ bereitgestellten Muster. Für die Mobiltelefone, für die eine Rückerstattung beantragt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bei den Mobiltelefonen handelt es sich um Mobiltelefone gemäß der Definition in Abschnitt 3 des Mobiltelefon-Tarifs, wie auf der Website der ZPÜ veröffentlicht.
  • Die Mobiltelefone wurden nach dem 01.01.2016 von einem inländischen Verkäufer erworben.
  • Der Endabnehmer der Mobiltelefone ist eine Behörde oder ein gewerblicher Endabnehmer.
  • Die Mobiltelefone wurden zu einem Preis erworben, der die Vergütung für Verbraucher-Mobiltelefone enthielt.
  • Für die Mobiltelefone wurde die Vergütung für Verbraucher-Mobiltelefone durch den Hersteller oder Importeur an die ZPÜ bezahlt.

Die ZPÜ wird auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers prüfen, ob für die Mobiltelefone die Vergütung für Verbraucher-Mobiltelefone tatsächlich durch den Hersteller oder Importeur der Mobiltelefone bezahlt worden ist. Insbesondere in Fällen, in denen die Mobiltelefone nicht direkt beim Hersteller oder Importeur erworben wurden, kann es möglich sein, dass diese Prüfung nicht zu eindeutigen Ergebnissen führt. Verbleiben trotz der von der ZPÜ durchgeführten Prüfung begründete Zweifel, dass die Vergütung für Verbraucher-Mobiltelefone bezahlt worden ist, so erfolgt keine Rückerstattung. Eine Verpflichtung zur Rückerstattung gegenüber Behörden und gewerblichen Endabnehmern besteht ferner nicht, solange der Hersteller oder Importeur der Mobiltelefone seiner Verpflichtung zur Benennung der Endabnehmer gemäß Abschnitt 4 Ziffer D. II. 5. des Mobiltelefone-Tarifs für den Monat nicht nachgekommen ist, in dem die Rechnung für die betreffenden Mobiltelefone gestellt worden ist.

2.    Rückerstattungen für Behörden und gewerbliche Endabnehmer

Rückerstattung der Differenz zwischen den Vergütungen gemäß § 54 UrhG für Verbraucher- Mobiltelefone und Business-Mobiltelefone an Behörden und gewerbliche Endabnehmer ab dem 01. Januar 2016

Anspruch auf Rückerstattung

Behörden und gewerbliche Endabnehmer, die ab dem 01. Januar 2016 Mobiltelefone im Inland zu einem Preis erwerben, der die Vergütung gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-Mobiltelefone enthält, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber den Verwertungsgesellschaften auf Rückerstattung der Differenz zwischen der Vergütung für Verbraucher-Mobiltelefone und der Vergütung für Business-Mobiltelefone.

Antrag

Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:

  • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;
  • Firma, Anschrift, USt-ID des Verkäufers;
  • Stückzahl der verkauften Mobiltelefone;
  • Datum und Nummer der Rechnung über den Erwerb der Mobiltelefone.

Erforderlich ist weiter die Vorlage der Rechnung zum Nachweis der Art und Stückzahl sowie des Käufers und des Verkäufers des Mobiltelefons.

Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Kauf der Mobiltelefone beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Käufer ausweisen muss.

Die Rechnung muss von einem Verkäufer mit Sitz im Inland ausgestellt sein und muss eindeutig erkennen lassen, dass und wie viele Mobiltelefone im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 des Mobiltelefon-Tarifes erworben wurden und um welche Mobiltelefon-Marke es sich gehandelt hat.

Erklärung über den Verwendungszweck

Voraussetzung für eine Rückerstattung ist die Abgabe der folgenden Erklärung über den Verwendungszweck der Mobiltelefone durch den Antragsteller:

„Der Antragsteller erklärt, dass die Mobiltelefone, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat."

Ist der Antragsteller ein Konzernunternehmen, das Mobiltelefone für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der Antragsteller erklärt, dass er ein Unternehmen des ____-Konzerns ist und dass die Mobiltelefone, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat."

Ist der Antragsteller ein Unternehmen, das Mobiltelefone auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) Dritten zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der Antragsteller erklärt, dass die Mobiltelefone, für die eine Rückerstattung beantragt wird, von ihm auf der Grundlage eines Vertrages (z.B. Leasing, IT-Überlassung) einem Dritten zur Nutzung überlassen werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat.“

Nachweis der Erteilung der USt-ID bei natürlichen Personen

Handelt es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person, so ist dem Antrag eine Kopie des Bescheides über die Erteilung der USt-ID beizufügen.

Auszahlung

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt und liegt keiner der Fälle vor, in denen die ZPÜ zur Rückerstattung nicht verpflichtet ist (siehe unten), so wird der Auftrag für die Überweisung der Rückerstattung durch die ZPÜ binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erteilt, nicht jedoch vor Ablauf von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Importeurs oder Herstellers über die Endabnehmer der von ihm direkt oder im Rahmen von Projektgeschäften veräußerten Business-Mobiltelefone der betreffenden Mobiltelefon-Marke bei der ZPÜ (siehe Mobiltelefon-Tarif Abschnitt 4 D. II. 5. und D. III. 2.5.) für den Monat, in dem die Rechnung für die Mobiltelefone gestellt wurde, für die die Rückerstattung beantragt wird.

Berechnung des Rückerstattungsbetrages pro Mobiltelefon

Erstattet wird die Differenz zwischen der für Gesamtvertragsmitglieder geltenden Vergütung gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-Mobiltelefone und für Business-Mobiltelefone.

Weist der Antragsteller nach, dass für die Mobiltelefone, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung gemäß § 54 UrhG in der als Tarif veröffentlichten Höhe an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist, so wird die Differenz zwischen den als Tarif veröffentlichten Vergütungen für Verbraucher-Mobiltelefone und für Business-Mobiltelefone erstattet.

Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlung der Vergütung an die Verwertungsgesellschaften und bei fehlender Benennung der Endabnehmer

Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die Mobiltelefone, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung für Verbraucher-Mobiltelefone an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so sind die Verwertungsgesellschaften zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet. Gleiches gilt, solange der Importeur oder Hersteller, der die Mobiltelefone veräußert hat, für die eine Erstattung beantragt wird, seiner Verpflichtung zur Benennung der Endabnehmer gemäß Abschnitt 4 D. II. 5. des Mobiltelefon-Tarifs für den Monat nicht nachgekommen ist, in dem die Rechnung für die betreffenden Mobiltelefone gestellt worden ist (siehe Mobiltelefon-Tarif Abschnitt 4 D. III. 4.)

3.    Rückerstattungen für Händler

Rückerstattung der Differenz zwischen den Vergütungen gemäß § 54 UrhG für Verbraucher- Mobiltelefone und Business-Mobiltelefone an Händler ab dem 01. Januar 2016

Anspruch auf Rückerstattung

Händler, die Mobiltelefone im Inland zu einem Preis erworben haben, der die Vergütung gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-Mobiltelefone enthält und die diese Mobiltelefone an eine Behörde oder an einen gewerblichen Endabnehmer zu einem Preis veräußert haben, der die Vergütung gemäß § 54 UrhG für Business-Mobiltelefone enthält, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber den Verwertungsgesellschaften auf Rückerstattung der Differenz zwischen der Vergütung für Verbraucher-Mobiltelefone und der Vergütung für Business-Mobiltelefone

Antrag

Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:

  • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;
  • Firma, Anschrift, USt-ID des Endabnehmers, an den die Mobiltelefone veräußert wurden.
  • Firma, Anschrift, USt-ID der Bezugsquelle, von der der Händler die verkauften Mobiltelefone bezogen hat.

Dokumente

Dem Antrag sind die für eine Rückerstattung an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer erforderlichen Dokumente gemäß Abschnitt 4 D. III. 2.2. des Mobiltelefon-Tarifs (Rechnung) beizufügen sowie eine Erklärung des Endabnehmers über den Verwendungszweck der Mobiltelefone mit folgendem Wortlaut:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen Mobiltelefone im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden."

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Konzernunternehmen, das Mobiltelefone für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass er ein Unternehmen des _____-Konzerns ist und dass die von ihm erworbenen Mobiltelefone im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden."

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Unternehmen, das Mobiltelefone Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen Mobiltelefone von ihm auf der Grundlage von Verträgen Dritten zur Nutzung im Rahmen ihres Unternehmens überlassen werden."

Die Erklärung ist grundsätzlich schriftlich abzugeben. Sie kann jedoch auch in E-Mails, im Rahmen von telefonisch abgewickelten Verkäufen durch Vorlesen und Bestätigung der Erklärungen oder im Rahmen von online abgewickelten Käufen durch Ankreuzen vorformulierter Texte abgegeben werden. In diesen Fällen setzt die Rückerstattung voraus, dass der Antragsteller in geeigneter Weise dokumentiert, dass und welche der vorgenannten Erklärungen abgegeben wurde und dass er der ZPÜ auf Anfrage schriftlich erläutert, wie diese Dokumentation erfolgt.

Auszahlung

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt und liegt kein Fall vor, in dem die ZPÜ zur Rückerstattung nicht verpflichtet ist (siehe unten), so wird der Auftrag für die Überweisung der Rückerstattung durch die ZPÜ binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bei der ZPÜ erteilt (siehe Mobiltelefon-Tarif Abschnitt 4, D. IV. 2.3.).

Berechnung des Rückerstattungsbetrages pro Mobiltelefon

Erstattet wird die Differenz zwischen der für Gesamtvertragsmitglieder geltenden Vergütung gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-Mobiltelefone und für Business-Mobiltelefone.

Kann der Antragsteller nachweisen, dass für die Mobiltelefone, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung gemäß § 54 UrhG in der als Tarif veröffentlichten Höhe an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist, so wird die Differenz zwischen den als Tarif veröffentlichten Vergütungen für Verbraucher-Mobiltelefone und für Business-Mobiltelefone erstattet.

Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlung der Vergütung an die Verwertungsgesellschaften

Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die Mobiltelefone, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung für Verbraucher-Mobiltelefone an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so sind die Verwertungsgesellschaften zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet (siehe Mobiltelefon-Tarif Abschnitt 4 D. IV. 4).

D. Rückerstattung von Vergütungen für externe Brenner für die Zeit ab dem 01.01.2018

1.    Allgemeines

Der u.a. für die Zeit ab dem 01.01.2018 geltende Gesamtvertrag wie auch der für diese Zeit geltende Tarif für externe Brenner sehen eine besondere Regelung für sog. „Business-Brenner“ vor:

Die Vergütungspflicht für externe CD-Brenner und externe DVD-Brenner, die eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vorbehalten sind und mit deren Hilfe allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden („Business-Produkte“), entfällt nach Maßgabe der Regelungen der Anlage 4 des Gesamtvertrages bei entsprechendem Nachweis.

Dementsprechend ist im Gesamtvertrag vereinbart, dass gewerbliche Endabnehmer und Behörden eine Rückerstattung bei der ZPÜ für externe CD-Brenner und externe DVD-Brenner beantragen können, die sie ab dem 01.01.2018 im Handel erworben haben und für die die Vergütung vom Hersteller/Importeur bezahlt wurde. Grundsätzlich wird die Vergütung jeweils nach Abzug des Gesamtvertragsnachlasses erstattet. Gleiches gilt für Händler, die externe CD-Brenner oder externe DVD-Brenner im Inland von Herstellern oder Importeuren inklusive der Vergütung erworben und diese anschließend an gewerbliche Endabnehmer oder Behörden geliefert haben.

Die Möglichkeit, Rückerstattungen zu beantragen, wird auch über den auf dem Gesamtvertrag beruhenden Tarif für externe Brenner für die Zeit ab dem 01.01.2018 eingeräumt. Dagegen sehen Gesamtvertrag und Tarif für externe Brenner, die vor dem 01.01.2018 erworben wurden, keine derartige Rückerstattung vor.

Eine Rückerstattung erfordert einen schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag nach dem von der ZPÜ bereitgestellten Muster. Für die externen Brenner, für die eine Rückerstattung beantragt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bei den externen Brennern handelt es sich um externe Brenner gemäß der Definition in Abschnitt 3 des Tarifs über externe Brenner, wie auf der Website der ZPÜ veröffentlicht.
  • Die externen Brenner wurden nach dem 01.01.2018 von einem inländischen Verkäufer erworben.
  • Der Endabnehmer der externen Brenner ist eine Behörde oder ein gewerblicher Endabnehmer.
  • Die externen Brenner wurden zu einem Preis erworben, der die Vergütung nach Abschnitt 2 des Tarifs über externe Brenner enthielt.
  • Für die externen Brenner wurde die Vergütung nach Abschnitt 2 des Tarifs über externe Brenner durch den Hersteller oder Importeur an die ZPÜ bezahlt.

Die ZPÜ wird auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers prüfen, ob für die externen Brenner tatsächlich die Vergütung nach Abschnitt 2 des Tarifs über externe Brenner durch den Hersteller oder Importeur der externen Brenner bezahlt worden ist. Insbesondere in Fällen, in denen die externen Brenner nicht direkt beim Hersteller oder Importeur erworben wurden, kann es möglich sein, dass diese Prüfung nicht zu eindeutigen Ergebnissen führt. Verbleiben trotz der von der ZPÜ durchgeführten Prüfung begründete Zweifel, dass die Vergütung nach Abschnitt 2 des Tarifs über externe Brenner bezahlt worden ist, so erfolgt keine Rückerstattung. Eine Verpflichtung zur Rückerstattung gegenüber Behörden und gewerblichen Endabnehmern besteht ferner nicht, solange der Hersteller oder Importeur der externen Brenner seiner Verpflichtung zur Benennung der Endabnehmer gemäß Abschnitt 4 Ziffer E. III. 4. des Tarifs für externe Brenner für den Monat nicht nachgekommen ist, in dem die Rechnung für die betreffenden externen Brenner gestellt worden ist.

2.    Rückerstattungen für Behörden und gewerbliche Endabnehmer

Rückerstattung der Vergütung gemäß § 54 UrhG für externe Brenner an Behörden und gewerbliche Endabnehmer ab dem 01. Januar 2018

Anspruch auf Rückerstattung

Behörden und gewerbliche Endabnehmer, die ab dem 01. Januar 2018 externe Brenner im Inland zu einem Preis erwerben, der die Vergütung nach Abschnitt 2 des Tarifs über externe Brenner enthält, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber den Verwertungsgesellschaften auf Rückerstattung der Vergütung.

Antrag

Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:

  • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;
  • Firma, Anschrift, USt-ID des Verkäufers;
  • Stückzahl der verkauften externen Brenner;
  • Datum und Nummer der Rechnung über den Erwerb der externen Brenner.

Erforderlich ist weiter die Vorlage der Rechnung zum Nachweis der Art und Stückzahl sowie des Käufers und des Verkäufers des externen Brenners.

Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Kauf der externen Brenner beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Käufer ausweisen muss.

Die Rechnung muss von einem Verkäufer mit Sitz im Inland ausgestellt sein und muss eindeutig erkennen lassen, dass und wie viele externe Brenner im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 des Tarifs für externe Brenner erworben wurden und um welche Marke es sich gehandelt hat.

Erklärung über den Verwendungszweck

Voraussetzung für eine Rückerstattung ist die Abgabe der folgenden Erklärung über den Verwendungszweck der externen Brenner durch den Antragsteller:

„Der Antragsteller erklärt, dass die externen Brenner, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat."

Ist der Antragsteller ein Konzernunternehmen, das die externen Brenner für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der Antragsteller erklärt, dass er ein Unternehmen des ____-Konzerns ist und dass die externen Brenner, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat."

Ist der Antragsteller ein Unternehmen, das die externen Brenner auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) Dritten zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der Antragsteller erklärt, dass die externen Brenner, für die eine Rückerstattung beantragt wird, von ihm auf der Grundlage eines Vertrages (z.B. Leasing, IT-Überlassung) einem Dritten zur Nutzung überlassen werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat.“

Nachweis der Erteilung der USt-ID bei natürlichen Personen

Handelt es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person, so ist dem Antrag eine Kopie des Bescheides über die Erteilung der USt-ID beizufügen.

Auszahlung

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt und liegt keiner der Fälle vor, in denen die ZPÜ zur Rückerstattung nicht verpflichtet ist (siehe unten), so wird der Auftrag für die Überweisung der Rückerstattung durch die ZPÜ binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erteilt, nicht jedoch vor Ablauf von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Importeurs oder Herstellers über die Endabnehmer der von ihm direkt oder im Rahmen von Projektgeschäften veräußerten „Business-Brenner“ der betreffenden Marke bei der ZPÜ (siehe Tarif für externe Brenner Abschnitt 4 E. IV. 4.) für den Monat, in dem die Rechnung für die externen Brenner gestellt wurde, für die die Rückerstattung beantragt wird.

Höhe des Rückerstattungsbetrages pro externem Brenner

Erstattet wird die Vergütung für externe Brenner, die für Importeure und Hersteller gilt, die einem Gesamtvertrag für externe Brenner für die Zeit ab dem 01.01.2011 beigetreten sind.

Weist der Antragsteller nach, dass für die externen Brenner, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung gemäß § 54 UrhG in der als Tarif veröffentlichten Höhe an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist, so wird diese Vergütung erstattet.

Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlung der Vergütung an die Verwertungsgesellschaften und bei fehlender Benennung der Endabnehmer

Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die externen Brenner, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung an die ZPÜ bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so sind die Verwertungsgesellschaften zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet. Gleiches gilt, solange der Importeur oder Hersteller, der die externen Brenner veräußert hat, für die eine Erstattung beantragt wird, seiner Verpflichtung zur Benennung der Endabnehmer gemäß Abschnitt 4 E. III. 4. des Tarifs für externe Brenner für den Monat nicht nachgekommen ist, in dem die Rechnung für die betreffenden externen Brenner gestellt worden ist.

3.    Rückerstattungen für Händler

Rückerstattung der Vergütung gemäß § 54 UrhG für externe Brenner an Händler ab dem 01. Januar 2018

Anspruch auf Rückerstattung

Händler, die ab dem 01. Januar 2018 externe Brenner im Inland zu einem Preis erwerben, der die Vergütung nach Abschnitt 2 des Tarifs über externe Brenner enthält und die diese externen Brenner als Business-Brenner an eine Behörde oder an einen gewerblichen Endabnehmer veräußert haben, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber den Verwertungsgesellschaften auf Rückerstattung der Vergütung.

Antrag

Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:

  • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;
  • Firma, Anschrift, USt-ID des Endabnehmers, an den die externen Brenner veräußert wurden.
  • Firma, Anschrift, USt-ID der Bezugsquelle, von der der Händler die verkauften externen Brenner bezogen hat.

Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Kauf der externen Brenner beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Käufer ausweisen muss.

Die Rechnung muss von einem Verkäufer mit Sitz im Inland ausgestellt sein und muss eindeutig erkennen lassen, dass externe Brenner erworben wurden und um welche Marke es sich gehandelt hat.

Erklärung über den Verwendungszweck

Dem Antrag ist eine Erklärung des Endabnehmers über den Verwendungszweck der externen Brenner mit folgendem Wortlaut beizufügen:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen externen Brenner im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden."

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Konzernunternehmen, das die externen Brenner für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass er ein Unternehmen des _____-Konzerns ist und dass die von ihm erworbenen externen Brenner im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden."

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Unternehmen, das die externen Brenner Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen externen Brenner von ihm auf der Grundlage von Verträgen Dritten zur Nutzung im Rahmen ihres Unternehmens überlassen werden."

Die Erklärung ist grundsätzlich schriftlich abzugeben. Sie kann jedoch auch in E-Mails, im Rahmen von telefonisch abgewickelten Verkäufen durch Vorlesen und Bestätigung der Erklärungen oder im Rahmen von online abgewickelten Käufen durch Ankreuzen vorformulierter Texte abgegeben werden. In diesen Fällen setzt die Rückerstattung voraus, dass der Antragsteller in geeigneter Weise dokumentiert, dass und welche der vorgenannten Erklärungen abgegeben wurde und dass er der ZPÜ auf Anfrage schriftlich erläutert, wie diese Dokumentation erfolgt.

Auszahlung

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt und liegt keiner der Fälle vor, in denen die ZPÜ zur Rückerstattung nicht verpflichtet ist (siehe unten), so wird der Auftrag für die Überweisung der Rückerstattung durch die ZPÜ binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erteilt.

Höhe des Rückerstattungsbetrages pro externem Brenner

Erstattet wird die Vergütung für externe Brenner, die für Importeure und Hersteller gilt, die einem Gesamtvertrag für externe Brenner für die Zeit ab dem 01.01.2011 beigetreten sind.

Weist der Antragsteller nach, dass für die externen Brenner, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung gemäß § 54 UrhG in der als Tarif veröffentlichten Höhe an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist.

Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel

Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die externen Brenner, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung an die ZPÜ bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so sind die Verwertungsgesellschaften zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet.

 

E. Rückerstattung von Vergütungen für CD- und DVD-Rohlinge für die Zeit ab dem 01.01.2018

1.    Allgemeines

Die u.a. für die Zeit ab dem 01.01.2018 geltenden Gesamtverträge wie auch der für diese Zeit geltende Tarif für CD- und DVD-Rohlinge sehen eine besondere Regelung für sog. „Business-Rohlinge“ vor:

Die Vergütungspflicht für CD- und DVD-Rohlinge, die eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vorbehalten sind und mit deren Hilfe allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden („Business-Produkte“), entfällt nach Maßgabe der Regelungen der Anlage 4 des Gesamtvertrages bei entsprechendem Nachweis.

Dementsprechend ist im Gesamtvertrag vereinbart, dass gewerbliche Endabnehmer und Behörden eine Rückerstattung bei der ZPÜ für CD- und DVD-Rohlinge beantragen können, die sie ab dem 01.01.2018 im Handel erworben haben und für die die Vergütung vom Hersteller/Importeur bezahlt wurde. Grundsätzlich wird die Vergütung jeweils nach Abzug des Gesamtvertragsnachlasses erstattet. Gleiches gilt für Händler, die CD- und DVD-Rohlinge im Inland von Herstellern oder Importeuren inklusive der Vergütung erworben und diese anschließend an gewerbliche Endabnehmer oder Behörden geliefert haben.

Die Möglichkeit, Rückerstattungen zu beantragen, wird auch über den auf dem Gesamtvertrag beruhenden Tarif für CD- und DVD-Rohlinge für die Zeit ab dem 01.01.2018 eingeräumt. Dagegen sehen Gesamtvertrag und Tarif für CD- und DVD-Rohlinge, die vor dem 01.01.2018 erworben wurden, keine derartige Rückerstattung vor.

Eine Rückerstattung erfordert einen schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag nach dem von der ZPÜ bereitgestellten Muster. Für die CD- und DVD-Rohlinge, für die eine Rückerstattung beantragt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bei den CD- und DVD-Rohlingen handelt es sich um CD- und DVD-Rohlinge gemäß  Abschnitt 1 des Tarifs über CD- und DVD-Rohlinge, wie auf der Website der ZPÜ veröffentlicht.
  • Die CD- und DVD-Rohlinge wurden nach dem 01.01.2018 von einem inländischen Verkäufer erworben.
  • Der Endabnehmer der CD- und DVD-Rohlinge ist eine Behörde oder ein gewerblicher Endabnehmer.
  • Die CD- und DVD-Rohlinge wurden zu einem Preis erworben, der die Vergütung nach Abschnitt 2 des Tarifs über CD- und DVD-Rohlinge enthielt.
  • Für die CD- und DVD-Rohlinge wurde die Vergütung nach Abschnitt 2 des Tarifs über CD- und DVD-Rohlinge durch den Hersteller oder Importeur an die ZPÜ bezahlt.

Die ZPÜ wird auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers prüfen, ob für die CD- und DVD-Rohlinge tatsächlich die Vergütung nach Abschnitt 2 des Tarifs über CD- und DVD-Rohlinge durch den Hersteller oder Importeur der CD- und DVD-Rohlinge bezahlt worden ist. Insbesondere in Fällen, in denen die CD- und DVD-Rohlinge nicht direkt beim Hersteller oder Importeur erworben wurden, kann es möglich sein, dass diese Prüfung nicht zu eindeutigen Ergebnissen führt. Verbleiben trotz der von der ZPÜ durchgeführten Prüfung begründete Zweifel, dass die Vergütung nach Abschnitt 2 des Tarifs über CD- und DVD-Rohlinge bezahlt worden ist, so erfolgt keine Rückerstattung. Eine Verpflichtung zur Rückerstattung gegenüber Behörden und gewerblichen Endabnehmern besteht ferner nicht, solange der Hersteller oder Importeur der CD- und DVD-Rohlinge seiner Verpflichtung zur Benennung der Endabnehmer gemäß Abschnitt 3 Ziffer D. III. 4. des Tarifs für CD- und DVD-Rohlinge für den Monat nicht nachgekommen ist, in dem die Rechnung für die betreffenden CD- und DVD-Rohlinge gestellt worden ist.

2.    Rückerstattungen für Behörden und gewerbliche Endabnehmer

Rückerstattung der Vergütung gemäß § 54 UrhG für CD- und DVD-Rohlinge an Behörden und gewerbliche Endabnehmer ab dem 01. Januar 2018

Anspruch auf Rückerstattung

Behörden und gewerbliche Endabnehmer, die ab dem 01. Januar 2018 CD- und DVD-Rohlinge im Inland zu einem Preis erwerben, der die Vergütung nach Abschnitt 2 des Tarifs über CD- und DVD-Rohlinge enthält, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber den Verwertungsgesellschaften auf Rückerstattung der Vergütung.

Antrag

Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:

  • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;
  • Firma, Anschrift, USt-ID des Verkäufers;
  • Stückzahl der verkauften CD- und DVD-Rohlinge;
  • Datum und Nummer der Rechnung über den Erwerb der CD- und DVD-Rohlinge.

Erforderlich ist weiter die Vorlage der Rechnung zum Nachweis der Art und Stückzahl sowie des Käufers und des Verkäufers der CD- und DVD-Rohlinge.

Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Kauf der CD- und DVD-Rohlinge beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Käufer ausweisen muss.

Die Rechnung muss von einem Verkäufer mit Sitz im Inland ausgestellt sein und muss eindeutig erkennen lassen, dass und wie viele CD- und DVD-Rohlinge welcher Kategorie im Sinne von Abschnitt 2 des Tarifs für CD- und DVD-Rohlinge erworben wurden und um welche Marke es sich gehandelt hat.

Erklärung über den Verwendungszweck

Voraussetzung für eine Rückerstattung ist die Abgabe der folgenden Erklärung über den Verwendungszweck der CD- und DVD-Rohlinge durch den Antragsteller:

„Der Antragsteller erklärt, dass die Rohlinge, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat."

Ist der Antragsteller ein Konzernunternehmen, das die CD- und DVD-Rohlinge für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der Antragsteller erklärt, dass er ein Unternehmen des ____-Konzerns ist und dass die Rohlinge, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat."

Ist der Antragsteller ein Unternehmen, das die CD- und DVD-Rohlinge auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) Dritten zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der Antragsteller erklärt, dass die Rohlinge, für die eine Rückerstattung beantragt wird, von ihm auf der Grundlage eines Vertrages (z.B. Leasing, IT-Überlassung) einem Dritten zur Nutzung überlassen werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat.“

Nachweis der Erteilung der USt-ID bei natürlichen Personen

Handelt es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person, so ist dem Antrag eine Kopie des Bescheides über die Erteilung der USt-ID beizufügen.

Auszahlung

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt und liegt keiner der Fälle vor, in denen die ZPÜ zur Rückerstattung nicht verpflichtet ist (siehe unten), so wird der Auftrag für die Überweisung der Rückerstattung durch die ZPÜ binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erteilt, nicht jedoch vor Ablauf von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Importeurs oder Herstellers über die Endabnehmer der von ihm direkt oder im Rahmen von Projektgeschäften veräußerten „Business-Rohlinge“ der betreffenden Marke bei der ZPÜ (siehe Tarif für CD- und DVD-Rohlinge Abschnitt 3 D. III. 4.) für den Monat, in dem die Rechnung für die CD- und DVD-Rohlinge gestellt wurde, für die die Rückerstattung beantragt wird.

Höhe des Rückerstattungsbetrages pro CD- und DVD-Rohling

Erstattet wird die Vergütung für CD- und DVD-Rohlinge, die für Importeure und Hersteller gilt, die einem Gesamtvertrag für CD- und DVD-Rohlinge für die Zeit ab dem 01.01.2008 beigetreten sind.

Weist der Antragsteller nach, dass für die CD- und DVD-Rohlinge, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung gemäß § 54 UrhG in der als Tarif veröffentlichten Höhe an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist.

Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlung der Vergütung an die Verwertungsgesellschaften und bei fehlender Benennung der Endabnehmer

Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die CD- und DVD-Rohlinge, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung an die ZPÜ bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so sind die Verwertungsgesellschaften zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet. Gleiches gilt, solange der Importeur oder Hersteller, der die CD- und DVD-Rohlinge veräußert hat, für die eine Erstattung beantragt wird, seiner Verpflichtung zur Benennung der Endabnehmer gemäß Abschnitt 3 D. III. 4. des Tarifs für CD- und DVD-Rohlinge für den Monat nicht nachgekommen ist, in dem die Rechnung für die betreffenden CD- und DVD-Rohlinge gestellt worden ist.

3.    Rückerstattungen für Händler

Rückerstattung der Vergütung gemäß § 54 UrhG für CD- und DVD-Rohlinge an Händler ab dem 01. Januar 2018

Anspruch auf Rückerstattung

Händler, die ab dem 01. Januar 2018 CD- und DVD-Rohlinge im Inland zu einem Preis erwerben, der die Vergütung nach Abschnitt 2 des Tarifs über CD- und DVD-Rohlinge enthält und die diese CD- und DVD-Rohlinge als Business-Rohlinge an eine Behörde oder an einen gewerblichen Endabnehmer veräußert haben, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber den Verwertungsgesellschaften auf Rückerstattung der Vergütung.

Antrag

Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:

  • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;
  • Firma, Anschrift, USt-ID des Endabnehmers, an den die CD- und DVD-Rohlinge veräußert wurden.
  • Firma, Anschrift, USt-ID der Bezugsquelle, von der der Händler die verkauften CD- und DVD-Rohlinge bezogen hat.

Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Kauf der CD- und DVD-Rohlinge beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Käufer ausweisen muss.

Die Rechnung muss von einem Verkäufer mit Sitz im Inland ausgestellt sein und muss eindeutig erkennen lassen, dass CD- und DVD-Rohlinge erworben wurden und um welche Marke es sich gehandelt hat.

Erklärung über den Verwendungszweck

Dem Antrag ist eine Erklärung des Endabnehmers über den Verwendungszweck der CD- und DVD-Rohlinge mit folgendem Wortlaut beizufügen:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen CD- und DVD-Rohlinge im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden."

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Konzernunternehmen, das die CD- und DVD-Rohlinge für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass er ein Unternehmen des _____-Konzerns ist und dass die von ihm erworbenen Rohlinge im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden."

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Unternehmen, das CD- und DVD-Rohlinge Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen Rohlinge von ihm auf der Grundlage von Verträgen Dritten zur Nutzung im Rahmen ihres Unternehmens überlassen werden."

Die Erklärung ist grundsätzlich schriftlich abzugeben. Sie kann jedoch auch in E-Mails, im Rahmen von telefonisch abgewickelten Verkäufen durch Vorlesen und Bestätigung der Erklärungen oder im Rahmen von online abgewickelten Käufen durch Ankreuzen vorformulierter Texte abgegeben werden. In diesen Fällen setzt die Rückerstattung voraus, dass der Antragsteller in geeigneter Weise dokumentiert, dass und welche der vorgenannten Erklärungen abgegeben wurde und dass er der ZPÜ auf Anfrage schriftlich erläutert, wie diese Dokumentation erfolgt.

Auszahlung

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt und liegt keiner der Fälle vor, in denen die ZPÜ zur Rückerstattung nicht verpflichtet ist (siehe unten), so wird der Auftrag für die Überweisung der Rückerstattung durch die ZPÜ binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erteilt.

Höhe des Rückerstattungsbetrages pro CD- und DVD-Rohling

Erstattet wird die Vergütung für CD- und DVD-Rohlinge, die für Importeure und Hersteller gilt, die einem Gesamtvertrag für CD- und DVD-Rohlinge für die Zeit ab dem 01.01.2008 beigetreten sind.

Weist der Antragsteller nach, dass für die CD- und DVD-Rohlinge, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung gemäß § 54 UrhG in der als Tarif veröffentlichten Höhe an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist.

Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel

Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die CD- und DVD-Rohlinge, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung an die ZPÜ bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so sind die Verwertungsgesellschaften zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet.

 

F. Rückerstattung von Vergütungen für externe Festplatten für die Zeit ab dem 01.07.2018

1.    Allgemeines

Der u.a. für die Zeit ab dem 01.07.2018 geltende Gesamtvertrag wie auch der für diese Zeit geltende Tarif für externe Festplatten vom 25.06.2018 sehen besondere Regelungen für sog. „Business-Festplatten“ vor:

Die Vergütungspflicht für externe Festplatten wird reduziert bzw. entfällt, wenn die nach den Regelungen der Anlage 4 des Gesamtvertrages vorgesehenen Nachweise erbracht werden.

Dementsprechend ist im Gesamtvertrag vereinbart, dass gewerbliche Endabnehmer und Behörden eine Rückerstattung bei der ZPÜ für externe Festplatten beantragen können, die sie ab dem 01.07.2018 im Handel erworben haben und für die die Verbrauchervergütung vom Hersteller/Importeur bezahlt wurde. Grundsätzlich wird die Vergütung jeweils nach Abzug des Gesamtvertragsnachlasses erstattet. Gleiches gilt für Händler, die externe Festplatten im Inland von Herstellern oder Importeuren inklusive der Verbrauchervergütung erworben und diese anschließend an gewerbliche Endabnehmer oder Behörden geliefert haben.

Die Möglichkeit, Rückerstattungen zu beantragen, wird auch über den auf dem Gesamtvertrag beruhenden Tarif für externe Festplatten für die Zeit ab dem 01.07.2018 eingeräumt. Dagegen sehen Gesamtvertrag und Tarif für externe Festplatten, die vor dem 01.07.2018 erworben wurden, keine derartige Rückerstattung vor.

Eine Rückerstattung erfordert einen schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag nach dem von der ZPÜ bereitgestellten Muster. Für die externen Festplatten, für die eine Rückerstattung beantragt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

2.    Rückerstattungen für Behörden und gewerbliche Endabnehmer

Rückerstattung der Vergütung gemäß § 54 UrhG für externe Festplatten an Behörden und gewerbliche Endabnehmer ab dem 01.07.2018

Anspruch auf Rückerstattung

Behörden und gewerbliche Endabnehmer, die ab dem 01.07.2018 externe Festplatten im Inland zu einem Preis erwerben, der die Verbrauchervergütung nach Abschnitt 2 des Tarifs über externe Festplatten vom 25.06.2018 enthält, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber den Verwertungsgesellschaften auf Rückerstattung.

Grundsätze

Die ZPÜ erstattet die Verbrauchervergütung in der für Importeure oder Hersteller, die einem Gesamtvertrag für Festplatten beigetreten sind (nachfolgend „Mitglieder eines Gesamtvertrages für Festplatten“), geltenden Höhe (80% der Verbrauchervergütung gemäß Abschnitt 2 des Tarifs externe Festplatten vom 25.06.2018), wenn feststeht, dass für diejenigen Festplatten, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Verbrauchervergütung in der für Mitglieder eines Gesamtvertrages für Festplatten geltenden Höhe durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ bezahlt worden ist, und dass der Antragsteller die Festplatten mit Verbrauchervergütung in der für Mitglieder eines Gesamtvertrages für Festplatten geltenden Höhe erworben hat.

Die ZPÜ erstattet die Verbrauchervergütung in der Höhe gemäß Abschnitt 2 des Tarifs externe Festplatten vom 25.06.2018, wenn der Antragsteller nachweist, dass für diejenigen Festplatten, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Verbrauchervergütung gemäß Abschnitt 2 des Tarifs externe Festplatten vom 25.06.2018 durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ bezahlt worden ist, und dass er die Festplatten mit Verbrauchervergütung gemäß Abschnitt 2 des Tarifs externe Festplatten vom 25.06.2018 erworben hat.

Nachweis der Zahlung einer Verbrauchervergütung

Vorbehaltlich der Regelung in Abschnitt 4 E.III. des Tarifs externe Festplatten vom 25.06.2018 gelten sowohl der Nachweis der Zahlung einer Verbrauchervergütung durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ als auch der Nachweis der Zahlung einer Verbrauchervergütung durch den Antragsteller insbesondere dann als erbracht,

(1)   wenn der Antragsteller die Festplatten bei einem Importeur oder Hersteller erworben hat, der für den betreffenden Zeitraum eine Liste gemäß Abschnitt 4 D.IV.1. des Tarifs externe Festplatten vom 25.06.2018 abgegeben hat und der Antragsteller auf dieser Liste nicht als Endabnehmer genannt ist, oder

(2)   wenn der Antragsteller die Festplatten bei einem Importeur oder Hersteller erworben hat, der sich gemäß Abschnitt 4 D.IV.2. des Tarifs externe Festplatten vom 25.06.2018 zu einem Rechnungsausweis verpflichtet hat und wenn die erworbenen Festplatten in der Rechnung gemäß Abschnitt 4 E.I.3.2.1. des Tarifs externe Festplatten vom 25.06.2018 nicht als Business-Festplatten ausgewiesen sind, oder

(3)   wenn der Antragsteller die Festplatten bei einem Händler im Wege des Projektgeschäfts erworben hat und der an dem Projektgeschäft beteiligte Importeur oder Hersteller für den betreffenden Zeitraum eine Liste gemäß Abschnitt 4 D.IV.1. des Tarifs externe Festplatten vom 25.06.2018 abgegeben hat und der Antragsteller auf dieser Liste nicht als Endabnehmer genannt ist, oder

(4)   wenn der Antragsteller, ohne dass ein Fall des Projektgeschäfts vorliegt, die Festplattenbei einem Händler erworben hat, der die Festplatten bei einem Mitglied eines Gesamtvertrages für Festplatten erworben hat, es sei denn, der Händler hat die Festplatten in der Rechnung über den Verkauf an den Antragsteller gemäß Abschnitt 4 E.I.3.2.1. des Tarifs externe Festplatten vom 25.06.2018 als Business-Festplatten ausgewiesen.

Die Importeure oder Hersteller sind unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzungen der Regelungen zu (1) bis (3) auf Verlangen der ZPÜ zur Bestätigung verpflichtet, dass die Festplatten an einen gewerblichen Endabnehmer zu einem Preis veräußert wurden, der die Verbrauchervergütung enthalten hat.

Antrag

Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:

  • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;
  • Firma, Anschrift, USt-ID des Verkäufers;
  • Stückzahl der verkauften externen Festplatten;
  • Marke der Festplatten
  • Datum und Nummer der Rechnung über den Erwerb der externen Festplatten.

Erforderlich ist weiter die Vorlage der Rechnung zum Nachweis der Art und Stückzahl sowie des Käufers und des Verkäufers der externen Festplatte.

Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Kauf der externen Festplatten beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Käufer ausweisen muss.

Die Rechnung muss von einem Verkäufer mit Sitz im Inland ausgestellt sein und muss eindeutig erkennen lassen, dass und wie viele externe Festplatten im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 des Tarifs für externe Festplatten vom 25.06.2018 erworben wurden und um welche Marke es sich gehandelt hat.

Erklärung über den Verwendungszweck

Voraussetzung für eine Rückerstattung ist die Abgabe der folgenden Erklärung über den Verwendungszweck der externen Festplatten durch den Antragsteller:

„Der Antragsteller erklärt, dass die externen Festplatten, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat."

Ist der Antragsteller ein Konzernunternehmen, das die externen Festplatten für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der Antragsteller erklärt, dass er ein Unternehmen des ____-Konzerns ist und dass die externen Festplatten, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat."

Ist der Antragsteller ein Unternehmen, das die externen Festplatten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) Dritten zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der Antragsteller erklärt, dass die externen Festplatten, für die eine Rückerstattung beantragt wird, von ihm auf der Grundlage eines Vertrages (z.B. Leasing, IT-Überlassung) einem Dritten zur Nutzung überlassen werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat.“

Nachweis der Erteilung der USt-ID bei natürlichen Personen

Handelt es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person, so ist dem Antrag eine Kopie des Bescheides über die Erteilung der USt-ID beizufügen.

Auszahlung

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt und liegt keiner der Fälle vor, in denen die ZPÜ zur Rückerstattung nicht verpflichtet ist (siehe unten), so wird der Auftrag für die Überweisung der Rückerstattung durch die ZPÜ nach Möglichkeit binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erteilt, nicht jedoch vor Ablauf von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Importeurs oder Herstellers über die Endabnehmer der von ihm direkt oder im Rahmen von Projektgeschäften veräußerten „Business-Festplatten“ der betreffenden Marke bei der ZPÜ (siehe Tarif für externe Festplatten Abschnitt 4 D. IV. 1.) für den Monat, in dem die Rechnung für die externen Festplatten gestellt wurde, für die die Rückerstattung beantragt wird.

Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlung der Vergütung an die Verwertungsgesellschaften, bei fehlender Benennung der Endabnehmer oder fehlendem Rechnungsausweis

Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die externen Festplatten, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung an die ZPÜ bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so sind die Verwertungsgesellschaften zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet. Gleiches gilt, solange der Importeur oder Hersteller, der die externen Festplatten veräußert hat, für die eine Erstattung beantragt wird, seiner Verpflichtung zur Benennung der Abnehmer gemäß Abschnitt 4 D. IV. 1. des Tarifs für externe Festplatten vom 25.06.2018 für den Monat nicht nachgekommen ist, in dem die Rechnung für die betreffenden externen Festplatten gestellt worden ist, oder wenn er seiner Verpflichtung gemäß Abschnitt 4 D. IV. 2. des Tarifs für externe Festplatten vom 25.06.2018 zu einem Rechnungsausweis nicht nachgekommen ist.

3.    Rückerstattungen für Händler

Rückerstattung der Vergütung gemäß § 54 UrhG für externe Festplatten an Händler ab dem 01.07.2018

Anspruch auf Rückerstattung

Händler, die ab dem 01.07.2018 externe Festplatten im Inland bei einem Importeur oder Hersteller zu einem Preis erworben haben, der die Verbrauchervergütung nach Abschnitt 2 des Tarifs über externe Festplatten vom 25.06.2018 enthält und die diese externen Festplatten an eine Behörde oder an einen gewerblichen Endabnehmer zu einem Preis veräußert haben, der keine Vergütung enthält, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber den Verwertungsgesellschaften auf Rückerstattung.

Händler, die die externen Festplatten an eine Behörde oder an einen gewerblichen Endabnehmer zu einem Preis veräußern, der die Business-Vergütung nach Abschnitt 2 des Tarifs für externe Festplatten vom 25.06.2018 enthält, Händler, die die Festplatten von einem anderen Händler bezogen haben sowie Händler, die die Festplatten an einen anderen Händler veräußern, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung.

Grundsätze

Die ZPÜ erstattet die Verbrauchervergütung in der für Importeure oder Hersteller, die einem Gesamtvertrag für Festplatten beigetreten sind (nachfolgend „Mitglieder eines Gesamtvertrages für Festplatten“), geltenden Höhe (80% der Verbrauchervergütung gemäß Abschnitt 2 des Tarifs externe Festplatten vom 25.06.2018) an einen Händler, wenn feststeht, dass für diejenigen Festplatten, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Verbrauchervergütung in der für Mitglieder eines Gesamtvertrages für Festplatten geltenden Höhe durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ bezahlt worden ist, dass der Händler die externen Festplatten mit Verbrauchervergütung in der für Mitglieder eines Gesamtvertrages für Festplatten geltenden Höhe erworben hat, und dass der Händler die Festplatten als Business-Festplatten an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert hat.

Die ZPÜ erstattet die Verbrauchervergütung in der Höhe gemäß Abschnitt 2 des Tarifs externe Festplatten vom 25.06.2018 an einen Händler, wenn dieser nachweist, dass für diejenigen Festplatten, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Verbrauchervergütung gemäß Abschnitt 2 des Tarifs externe Festplatten vom 25.06.2018 durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ bezahlt worden ist, dass er die Festplatten mit Verbrauchervergütung gemäß Abschnitt 2 des Tarifs externe Festplatten vom 25.06.2018 erworben hat, und dass er die Festplatten als Business-Festplatten an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert hat.

Nachweis der Zahlung einer Verbrauchervergütung

Vorbehaltlich der Regelung in Abschnitt 4 E.III. des Tarifs externe Festplatten vom 25.06.2018 gelten sowohl der Nachweis der Zahlung einer Verbrauchervergütung durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ als auch der Nachweis der Zahlung einer Verbrauchervergütung durch den Händler insbesondere dann als erbracht, wenn der Händler die Festplatten bei einem Mitglied eines Gesamtvertrages für Festplatten erworben hat, ohne dass ein Projektgeschäft vorlag.

Nachweis der Veräußerung als Business-Festplatten durch den Händler

Der Nachweis, dass der Händler die Festplatten als Business-Festplatten an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert hat, gilt als erbracht, wenn der Händler die Festplatten in der Rechnung über den Verkauf an die Behörde oder den gewerblichen Endabnehmer gemäß Abschnitt 4 E.II.4.2.2. des Tarifs externe Festplatten vom 25.06.2018 als Business-Festplatten ausgewiesen hat.

Antrag

Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Antragsteller im Sinne der folgenden Regelungen ist der Händler. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:

  • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;
  • Marke der Festplatten
  • Firma, Anschrift, USt-ID des Endabnehmers, an den die Festplatten veräußert wurden;
  • Firma, Anschrift und USt-ID der Bezugsquelle, von der der Händler die verkauften Festplatten bezogen hat.

Rechnung über den Kauf der Festplatten

Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Kauf der externen Festplatten beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Käufer ausweisen muss.

Die Rechnung muss von einem Verkäufer mit Sitz im Inland ausgestellt sein und muss eindeutig erkennen lassen, dass und wie viele externe Festplatten im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 des Tarifs für externe Festplatten vom 25.06.2018 erworben wurden und um welche Marke es sich gehandelt hat.

Rechnung über den Verkauf der Festplatten

Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Verkauf der Festplatten an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Verkäufer ausweisen muss.

Die Rechnung muss eindeutig erkennen lassen, dass Festplatten erworben wurden und um welche Festplatten-Marke es sich gehandelt hat.

Erklärung über den Verwendungszweck

Dem Antrag ist eine Erklärung des Endabnehmers über den Verwendungszweck der Festplatten mit folgendem Wortlaut beizufügen:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen Festplatten im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden."

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Konzernunternehmen, das Festplatten für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass er ein Unternehmen des ____-Konzerns ist und dass die von ihm erworbenen Festplatten im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden."

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Unternehmen, das Festplatten Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen Festplatten von ihm auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) Dritten zur Nutzung im Rahmen ihres Unternehmens überlassen werden.“

Die Erklärung kann entweder schriftlich abgegeben werden oder in E-Mails oder im Rahmen von online abgewickelten Käufen durch Ankreuzen vorformulierter Texte, sofern die schriftlich oder per E-Mail oder online abgegebene Erklärung eindeutig erkennen lässt, welchem gewerblichen Endabnehmer die Erklärung zuzuordnen ist.

Auszahlung

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt und liegt keiner der Fälle vor, in denen die ZPÜ zur Rückerstattung nicht verpflichtet ist (siehe unten), so wird der Auftrag für die Überweisung der Rückerstattung durch die ZPÜ nach Möglichkeit binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erteilt.

Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlung der Vergütung an die Verwertungsgesellschaften, bei fehlender Benennung der Endabnehmer oder fehlendem Rechnungsausweis

Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die externen Festplatten, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung an die ZPÜ bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so sind die Verwertungsgesellschaften zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet. Gleiches gilt, solange der Importeur oder Hersteller, der die externen Festplatten veräußert hat, für die eine Erstattung beantragt wird, seiner Verpflichtung zur Benennung der Abnehmer gemäß Abschnitt 4 D. IV. 1. des Tarifs für externe Festplatten vom 25.06.2018 für den Monat nicht nachgekommen ist, in dem die Rechnung für die betreffenden externen Festplatten gestellt worden ist, oder wenn er seiner Verpflichtung gemäß Abschnitt 4 D. IV. 2. des Tarifs für externe Festplatten vom 25.06.2018 zu einem Rechnungsausweis nicht nachgekommen ist.

 

G. Rückerstattung von Vergütungen für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01.01.2020

1.    Allgemeines

Die für die Zeit ab dem 01.07.2012 geltenden Gesamtverträge wie auch der für diese Zeit geltende Tarif für USB-Sticks und Speicherkarten vom 24.06.2019 sehen besondere Regelungen für sog. „Business-Produkte“ im Sinne der Definition der genannten Gesamtverträge und des Tarifs vor:

Für USB-Sticks und Speicherkarten, die in der Zeit bis zum 28.02.2018 eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 – 3 UrhG a.F. vorbehalten waren oder die in der Zeit ab dem 01.03.2018 eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f UrhG vorbehalten waren oder werden und mit deren Hilfe allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt wurden oder werden (nachfolgend „Business-Produkte“), entfällt die Vergütungspflicht, wenn die nach den Regelungen der Anlage 4 der Gesamtverträge vorgesehenen Nachweise erbracht werden.

Dementsprechend ist in den Gesamtverträgen vereinbart, dass gewerbliche Endabnehmer und Behörden eine Rückerstattung bei der ZPÜ für USB-Sticks und Speicherkarten beantragen können, die sie ab dem 01.01.2020 im Handel erworben haben und für die die Vergütung vom Hersteller/Importeur bezahlt wurde. Grundsätzlich wird die Vergütung jeweils nach Abzug des Gesamtvertragsnachlasses erstattet. Gleiches gilt für Händler, die USB-Sticks und Speicherkarten im Inland von Herstellern oder Importeuren inklusive der Vergütung erworben und diese anschließend an gewerbliche Endabnehmer oder Behörden geliefert haben.

Die Möglichkeit, Rückerstattungen zu beantragen, wird auch über den auf den Gesamtverträgen beruhenden Tarif für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 01.01.2020 eingeräumt. Dagegen sehen Gesamtverträge und Tarif für USB-Sticks und Speicherkarten, die vor dem 01.01.2020 erworben wurden, keine derartige Rückerstattung vor.

Eine Rückerstattung erfordert einen schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag nach dem von der ZPÜ bereitgestellten Muster. Für die USB-Sticks und Speicherkarten, für die eine Rückerstattung beantragt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

2.    Rückerstattungen für Behörden und gewerbliche Endabnehmer

Rückerstattung der Vergütung gemäß § 54 UrhG für USB-Sticks und Speicherkarten an Behörden und gewerbliche Endabnehmer ab dem 01.01.2020:

Anspruch auf Rückerstattung

Behörden und gewerbliche Endabnehmer, die ab dem 01.01.2020 USB-Sticks und Speicherkarten im Inland zu einem Preis erwerben, der die Vergütung nach Abschnitt 2 des Tarifs über USB-Sticks und Speicherkarten vom 24.06.2019 oder die Vergütung in der Höhe enthält, die für Importeure oder Hersteller gilt, die einem Gesamtvertrag für USB-Sticks und Speicherkarten beigetreten sind (nachfolgend „Mitglieder eines Gesamtvertrages für USB-Sticks und Speicherkarten“), enthält, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber den Verwertungsgesellschaften auf Rückerstattung.

Grundsätze

Die ZPÜ erstattet die Vergütung in der für Mitglieder eines Gesamtvertrages für USB-Sticks und Speicherkarten geltenden Höhe (80% der Vergütung gemäß Abschnitt 2 des Tarifs USB-Sticks und Speicherkarten vom 24.06.2019), wenn feststeht, dass für diejenigen USB-Sticks und Speicherkarten, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung in der für Mitglieder eines Gesamtvertrages für USB-Sticks und Speicherkarten geltenden Höhe durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ bezahlt worden ist, und dass der Antragsteller die USB-Sticks und Speicherkarten mit Vergütung in der für Mitglieder eines Gesamtvertrages für USB-Sticks und Speicherkarten geltenden Höhe erworben hat.

Die ZPÜ erstattet die Vergütung in der Höhe gemäß Abschnitt 2 des Tarifs USB-Sticks und Speicherkarten vom 24.06.2019, wenn der Antragsteller nachweist, dass für diejenigen USB-Sticks und Speicherkarten, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung gemäß Abschnitt 2 des Tarifs USB-Sticks und Speicherkarten vom 24.06.2019 durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ bezahlt worden ist, und dass er die USB-Sticks und Speicherkarten mit Vergütung gemäß Abschnitt 2 des Tarifs USB-Sticks und Speicherkarten vom 24.06.2019 erworben hat.

Nachweis der Zahlung einer Vergütung

Vorbehaltlich der Regelung in Abschnitt 4 E.III. des Tarifs USB-Sticks und Speicherkarten vom 24.06.2019 gelten sowohl der Nachweis der Zahlung einer Vergütung durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ als auch der Nachweis der Zahlung einer Vergütung durch den Antragsteller insbesondere dann als erbracht,

(1)   wenn der Antragsteller die USB-Sticks und Speicherkarten bei einem Importeur oder Hersteller erworben hat, der für den betreffenden Zeitraum eine Liste gemäß Abschnitt 4 D.III.1. des Tarifs USB-Sticks und Speicherkarten vom 24.06.2019 abgegeben hat und der Antragsteller auf dieser Liste nicht als Endabnehmer genannt ist, oder

(2)   wenn der Antragsteller die USB-Sticks und Speicherkarten bei einem Importeur oder Hersteller erworben hat, der sich gemäß Abschnitt 4 D.III.2. des Tarifs USB-Sticks und Speicherkarten vom 24.06.2019 zu einem Rechnungsausweis verpflichtet hat und wenn die erworbenen USB-Sticks und Speicherkarten in der Rechnung gemäß Abschnitt 4 E.I.3.2.1. des Tarifs USB-Sticks und Speicherkarten vom 24.06.2019 nicht als Business-Produkte ausgewiesen sind, oder

(3)   wenn der Antragsteller die USB-Sticks und Speicherkarten bei einem Händler im Wege des Projektgeschäfts erworben hat und der an dem Projektgeschäft beteiligte Importeur oder Hersteller für den betreffenden Zeitraum eine Liste gemäß Abschnitt 4 D.III.1. des Tarifs USB-Sticks und Speicherkarten vom 24.06.2019 abgegeben hat und der Antragsteller auf dieser Liste nicht als Endabnehmer genannt ist, oder

(4)   wenn der Antragsteller, ohne dass ein Fall des Projektgeschäfts vorliegt, die USB-Sticks und Speicherkarten bei einem Händler erworben hat, der diese Produkte bei einem Mitglied eines Gesamtvertrages für USB-Sticks und Speicherkarten erworben hat, es sei denn, der Händler hat die USB-Sticks und Speicherkarten in der Rechnung über den Verkauf an den Antragsteller gemäß Abschnitt 4 E.I.3.2.1. des Tarifs USB-Sticks und Speicherkarten vom 24.06.2019 als Business-Produkte ausgewiesen.

Die Importeure oder Hersteller sind unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzungen der Regelungen auf Verlangen der ZPÜ zur Bestätigung verpflichtet, dass die USB-Sticks und Speicherkarten an einen gewerblichen Endabnehmer zu einem Preis veräußert wurden, der die Vergütung enthalten hat.

Der Nachweis, dass es sich bei der bezahlten Vergütung um die Vergütung gemäß Abschnitt 2 des Tarifs für USB-Sticks und Speicherkarten vom 24.06.2019 gehandelt hat, ist gesondert zu erbringen.

Antrag

Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:

  • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;
  • Firma, Anschrift, USt-ID des Verkäufers;
  • Stückzahl der verkauften USB-Sticks und Speicherkarten;
  • Marke der USB-Sticks und Speicherkarten
  • Datum und Nummer der Rechnung über den Erwerb der USB-Sticks und Speicherkarten.

Erforderlich ist weiter die Vorlage der Rechnung zum Nachweis der Art und Stückzahl sowie des Käufers und des Verkäufers der USB-Sticks und Speicherkarten.

Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Kauf der USB-Sticks und Speicherkarten beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Käufer ausweisen muss.

Die Rechnung muss von einem Verkäufer mit Sitz im Inland ausgestellt sein und muss eindeutig erkennen lassen, dass und wie viele USB-Sticks und Speicherkarten im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 des Tarifs für USB-Sticks und Speicherkarten vom 24.06.2019 erworben wurden und um welche Marke es sich gehandelt hat.

Erklärung über den Verwendungszweck

Voraussetzung für eine Rückerstattung ist die Abgabe der folgenden Erklärung über den Verwendungszweck der USB-Sticks und Speicherkarten durch den Antragsteller:

„Der Antragsteller erklärt, dass die USB-Sticks und Speicherkarten, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat."

Ist der Antragsteller ein Konzernunternehmen, das die USB-Sticks und Speicherkarten für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der Antragsteller erklärt, dass er ein Unternehmen des ____-Konzerns ist und dass die USB-Sticks und Speicherkarten, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat."

Ist der Antragsteller ein Unternehmen, das die USB-Sticks und Speicherkarten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) Dritten zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der Antragsteller erklärt, dass die USB-Sticks und Speicherkarten, für die eine Rückerstattung beantragt wird, von ihm auf der Grundlage eines Vertrages (z.B. Leasing, IT-Überlassung) einem Dritten zur Nutzung überlassen werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat.“

Nachweis der Erteilung der USt-ID bei natürlichen Personen

Handelt es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person, so ist dem Antrag eine Kopie des Bescheides über die Erteilung der USt-ID beizufügen.

Auszahlung

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt und liegt keiner der Fälle vor, in denen die ZPÜ zur Rückerstattung nicht verpflichtet ist (siehe unten), so wird der Auftrag für die Überweisung der Rückerstattung durch die ZPÜ nach Möglichkeit binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erteilt, nicht jedoch vor Ablauf von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Importeurs oder Herstellers über die Endabnehmer der von ihm direkt oder im Rahmen von Projektgeschäften veräußerten „Business-Produkte“ der betreffenden Marke bei der ZPÜ (siehe Tarif für USB-Sticks und Speicherkarten Abschnitt 4 D. III. 1.) für den Monat, in dem die Rechnung für die USB-Sticks und Speicherkarten gestellt wurde, für die die Rückerstattung beantragt wird.

Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlung der Vergütung an die Verwertungsgesellschaften, bei fehlender Benennung der Endabnehmer oder fehlendem Rechnungsausweis

Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die USB-Sticks und Speicherkarten, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung an die ZPÜ bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so sind die Verwertungsgesellschaften zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet. Gleiches gilt, solange der Importeur oder Hersteller, der die USB-Sticks und Speicherkarten veräußert hat, für die eine Erstattung beantragt wird, seiner Verpflichtung zur Benennung der Abnehmer gemäß Abschnitt 4 D. III. 1. des Tarifs für USB-Sticks und Speicherkarten vom 24.06.2019 für den Monat nicht nachgekommen ist, in dem die Rechnung für die betreffenden USB-Sticks und Speicherkarten gestellt worden ist, oder wenn er seiner Verpflichtung gemäß Abschnitt 4 D. III. 2. des Tarifs für USB-Sticks und Speicherkarten vom 24.06.2019 zu einem Rechnungsausweis nicht nachgekommen ist.

3.    Rückerstattungen für Händler

Rückerstattung der Vergütung gemäß § 54 UrhG für USB-Sticks und Speicherkarten an Händler ab dem 01.01.2020

Anspruch auf Rückerstattung

Händler, die ab dem 01.01.2020 USB-Sticks und Speicherkarten im Inland bei einem Importeur oder Hersteller zu einem Preis erwerben, der die Vergütung nach Abschnitt 2 des Tarifs über USB-Sticks und Speicherkarten vom 24.06.2019 oder die Vergütung in der Höhe enthält, die für Importeure oder Hersteller gilt, die einem Gesamtvertrag für USB-Sticks und Speicherkarten beigetreten sind (nachfolgend „Mitglieder eines Gesamtvertrages für USB-Sticks und Speicherkarten“), und die diese USB-Sticks und Speicherkarten an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer zu einem Preis veräußert haben, der keine Vegütung enthält, haben nach Maßgabe der folgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber der ZPÜ auf Rückerstattung.

Händler, die die USB-Sticks und Speicherkarten von einem anderen Händler beziehen sowie Händler, die die USB-Sticks und Speicherkarten an einen anderen Händler veräußern, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung.

Grundsätze

Die ZPÜ erstattet die Vergütung in der für Importeure oder Hersteller, die einem Gesamtvertrag für USB-Sticks und Speicherkarten beigetreten sind (nachfolgend „Mitglieder eines Gesamtvertrages für USB-Sticks und Speicherkarten“), geltenden Höhe (80% der Vergütung gemäß Abschnitt 2 des Tarifs USB-Sticks und Speicherkarten vom 24.06.2019) an einen Händler, wenn feststeht, dass diese Vergütung für diejenigen USB-Sticks und Speicherkarten, für die eine Rückerstattung beantragt wird, durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ bezahlt worden ist, dass der Händler die USB-Sticks und Speicherkar-ten mit dieser Vergütung erworben hat, und dass der Händler die USB-Sticks und Speicherkarten als Business-Produkte an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert hat.

Die ZPÜ erstattet die Vergütung gemäß Abschnitt 2 des Tarifs über USB-Sticks und Speicherkarten vom 24.06.2019 an einen Händler, wenn dieser nachweist, dass diese Vergütung für diejenigen USB-Sticks und Speicherkarten, für die eine Rückerstattung beantragt wird, durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ bezahlt worden ist, dass er die USB-Sticks und Speicherkarten mit dieser Vergütung erworben hat, und dass er die USB-Sticks und Speicherkarten als Business-Produkte an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert hat.

Nachweis der Zahlung einer Vergütung

Vorbehaltlich der Regelung in Abschnitt 4 E.III. des Tarifs USB-Sticks und Speicherkarten vom 24.06.2019 gelten sowohl der Nachweis der Zahlung einer Vergütung durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ als auch der Nachweis der Zahlung einer Vergütung durch den Händler insbesondere dann als erbracht, wenn der Händler die USB-Sticks und Speicherkarten bei einem Mitglied eines Gesamtvertrages für USB-Sticks und Speicherkarten erworben hat, ohne dass ein Projektgeschäft vorlag.

Nachweis der Veräußerung als Business-Produkte durch den Händler

Der Nachweis, dass der Händler die USB-Sticks und Speicherkarten als Business-Produkte an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert hat, gilt als erbracht, wenn der Händler die USB-Sticks und Speicherkarten in der Rechnung über den Verkauf an die Behörde oder den gewerblichen Endabnehmer gemäß Abschnitt 4 E.II.4.2.2. des Tarifs USB-Sticks und Speicherkarten vom 24.06.2019 als Business-Produkte ausgewiesen hat.

Antrag

Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Antragsteller im Sinne der folgenden Regelungen ist der Händler. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:

  • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;
  • Marke der USB-Sticks und Speicherkarten
  • Firma, Anschrift, USt-ID des Endabnehmers, an den die USB-Sticks und Speicherkarten veräußert wurden;
  • Firma, Anschrift und USt-ID der Bezugsquelle, von der der Händler die verkauften USB-Sticks und Speicherkarten bezogen hat.

Rechnung über den Kauf der Produkte

Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Kauf der USB-Sticks und Speicherkarten beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Käufer ausweisen muss.

Die Rechnung muss von einem Verkäufer mit Sitz im Inland ausgestellt sein und muss eindeutig erkennen lassen, dass und wie viele USB-Sticks und Speicherkarten erworben wurden und um welche Produkt-Marke es sich gehandelt hat.

Rechnung über den Verkauf der Produkte

Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Verkauf der USB-Sticks und Speicherkarten an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Verkäufer ausweisen muss.

Die Rechnung muss eindeutig erkennen lassen, dass USB-Sticks und Speicherkarten erworben wurden und um welche Produkt-Marke es sich gehandelt hat.

Erklärung über den Verwendungszweck

Dem Antrag ist eine Erklärung des Endabnehmers über den Verwendungszweck der USB-Sticks und Speicherkarten mit folgendem Wortlaut beizufügen:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen USB-Sticks und Speicherkarten im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden."

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Konzernunternehmen, das USB-Sticks und Speicherkarten für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass er ein Unternehmen des ____-Konzerns ist und dass die von ihm erworbenen USB-Sticks und Speicherkarten im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden."

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Unternehmen, das USB-Sticks und Speicherkarten Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen USB-Sticks und Speicherkarten von ihm auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) Dritten zur Nutzung im Rahmen ihres Unternehmens überlassen werden.“

Die Erklärung kann entweder schriftlich abgegeben werden oder in E-Mails oder im Rahmen von online abgewickelten Käufen durch Ankreuzen vorformulierter Texte, sofern die schriftlich oder per E-Mail oder online abgegebene Erklärung eindeutig erkennen lässt, welchem gewerblichen Endabnehmer die Erklärung zuzuordnen ist.

Auszahlung

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt und liegt keiner der Fälle vor, in denen die ZPÜ zur Rückerstattung nicht verpflichtet ist (siehe unten), so wird der Auftrag für die Überweisung der Rückerstattung durch die ZPÜ nach Möglichkeit binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erteilt.

Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlung der Vergütung an die Verwertungsgesellschaften, bei fehlender Benennung der Endabnehmer oder fehlendem Rechnungsausweis

Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die USB-Sticks und Speicherkarten, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung an die ZPÜ bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so sind die Verwertungsgesellschaften zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet. Gleiches gilt, solange der Importeur oder Hersteller, der die USB-Sticks und Speicherkarten veräußert hat, für die eine Erstattung beantragt wird, seiner Verpflichtung zur Benennung der Abnehmer gemäß Abschnitt 4 D. III. 1. des Tarifs für USB-Sticks und Speicherkarten vom 24.06.2019 für den Monat nicht nachgekommen ist, in dem die Rechnung für die betreffenden USB-Sticks und Speicherkarten gestellt worden ist, oder wenn er seiner Verpflichtung gemäß Abschnitt 4 D. III. 2. des Tarifs für USB-Sticks und Speicherkarten vom 24.06.2019 zu einem Rechnungsausweis nicht nachgekommen ist.

 

H. Rückerstattung von Vergütungen für Produkte der Unterhaltungselektronik für die Zeit ab dem 01.07.2019

1.    Allgemeines

Die für die Zeit ab dem 01.01.2008 geltenden Gesamtverträge wie auch der für diese Zeit geltende Tarif für Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019 sehen besondere Regelungen für sog. „Business-Produkte“ im Sinne der Definition der genannten Gesamtverträge und des Tarifs vor:

Für Produkte der Unterhaltungselektronik, die in der Zeit bis zum 28.02.2018 eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 – 3 UrhG a.F. vorbehalten waren oder die in der Zeit ab dem 01.03.2018 eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f UrhG vorbehalten waren oder werden und mit deren Hilfe allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt wurden oder werden (nachfolgend „Business-Produkte“), entfällt die Vergütungspflicht, wenn die nach den Regelungen der Anlage 4 der Gesamtverträge vorgesehenen Nachweise erbracht werden.

Dementsprechend ist in den Gesamtverträgen vereinbart, dass gewerbliche Endabnehmer und Behörden eine Rückerstattung bei der ZPÜ für Produkte der Unterhaltungselektronik beantragen können, die sie ab dem 01.07.2019 im Handel erworben haben und für die die Vergütung vom Hersteller/Importeur bezahlt wurde. Grundsätzlich wird die Vergütung jeweils nach Abzug des Gesamtvertragsnachlasses erstattet. Gleiches gilt für Händler, die Produkte der Unterhaltungselektronik im Inland von Herstellern oder Importeuren inklusive der Vergütung erworben und diese anschließend an gewerbliche Endabnehmer oder Behörden geliefert haben.

Die Möglichkeit, Rückerstattungen zu beantragen, wird auch über den auf den Gesamtverträgen beruhenden Tarifen für Produkte der Unterhaltungselektronik für die Zeit ab dem 01.07.2019 eingeräumt. Dagegen sehen Gesamtvertrag und Tarif für Produkte der Unterhaltungselektronik, die vor dem 01.07.2019 erworben wurden, keine derartige Rückerstattung vor.

Eine Rückerstattung erfordert einen schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag nach dem von der ZPÜ bereitgestellten Muster. Für die Produkte der Unterhaltungselektronik, für die eine Rückerstattung beantragt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

2.    Rückerstattungen für Behörden und gewerbliche Endabnehmer

Rückerstattung der Vergütung gemäß § 54 UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik an Behörden und gewerbliche Endabnehmer ab dem 01.07.2019:

Anspruch auf Rückerstattung

Behörden und gewerbliche Endabnehmer, die ab dem 01.07.2019 Produkte der Unterhaltungselektronik im Inland zu einem Preis erwerben, der die Vergütung nach Abschnitt 2 des Tarifs über Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019 oder die Vergütung in der Höhe enthält, die für Importeure oder Hersteller gilt, die einem Gesamtvertrag für Produkte der Unterhaltungselektronik beigetreten sind (nachfolgend „Mitglieder eines Gesamtvertrages für Produkte der Unterhaltungselektronik“), enthält, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber den Verwertungsgesellschaften auf Rückerstattung.

Grundsätze

Die ZPÜ erstattet die Vergütung in der für Mitglieder eines Gesamtvertrages für Produkte der Unterhaltungselektronik geltenden Höhe (80% der Vergütung gemäß Abschnitt 2 des Tarifs Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019), wenn feststeht, dass für diejenigen Produkte der Unterhaltungselektronik, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung in der für Mitglieder eines Gesamtvertrages für Produkte der Unterhaltungselektronik geltenden Höhe durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ bezahlt worden ist, und dass der Antragsteller die Produkte der Unterhaltungselektronik mit Vergütung in der für Mitglieder eines Gesamtvertrages für Produkte der Unterhaltungselektronik geltenden Höhe erworben hat.

Die ZPÜ erstattet die Vergütung in der Höhe gemäß Abschnitt 2 des Tarifs Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019, wenn der Antragsteller nachweist, dass für diejenigen Produkte der Unterhaltungselektronik, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung gemäß Abschnitt 2 des Tarifs für Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019 durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ bezahlt worden ist, und dass er die Produkte der Unterhaltungselektronik mit Vergütung gemäß Abschnitt 2 des Tarifs für Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019 erworben hat.

Nachweis der Zahlung einer Vergütung

Vorbehaltlich der Regelung in Abschnitt 4 E.III. des Tarifs für Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019 gelten sowohl der Nachweis der Zahlung einer Vergütung durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ als auch der Nachweis der Zahlung einer Vergütung durch den Antragsteller insbesondere dann als erbracht,

(1)   wenn der Antragsteller die Produkte der Unterhaltungselektronik bei einem Importeur oder Hersteller erworben hat, der für den betreffenden Zeitraum eine Liste gemäß Abschnitt 4 D.III.1. des Tarifs für Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019 abgegeben hat und der Antragsteller auf dieser Liste nicht als Endabnehmer genannt ist, oder

(2)   wenn der Antragsteller die Produkte der Unterhaltungselektronik bei einem Importeur oder Hersteller erworben hat, der sich gemäß Abschnitt 4 D.III.2. des Tarifs für Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019 zu einem Rechnungsausweis verpflichtet hat und wenn die erworbenen Produkte der Unterhaltungselektronik in der Rechnung gemäß Abschnitt 4 E.I.3.2.1. des Tarifs für Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019 nicht als Business-Produkte ausgewiesen sind, oder

(3)   wenn der Antragsteller die Produkte der Unterhaltungselektronik bei einem Händler im Wege des Projektgeschäfts erworben hat und der an dem Projektgeschäft beteiligte Importeur oder Hersteller für den betreffenden Zeitraum eine Liste gemäß Abschnitt 4 D.III.1. des Tarifs für Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019 abgegeben hat und der Antragsteller auf dieser Liste nicht als Endabnehmer genannt ist, oder

(4)   wenn der Antragsteller, ohne dass ein Fall des Projektgeschäfts vorliegt, die Produkte der Unterhaltungselektronik bei einem Händler erworben hat, der diese Produkte bei einem Mitglied eines Gesamtvertrages für Produkte der Unterhaltungselektronik erworben hat, es sei denn, der Händler hat die Produkte der Unterhaltungselektronik in der Rechnung über den Verkauf an den Antragsteller gemäß Abschnitt 4 E.I.3.2.1. des Tarifs für Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019 als Business-Produkte ausgewiesen.

Die Importeure oder Hersteller sind unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzungen der Regelungen auf Verlangen der ZPÜ zur Bestätigung verpflichtet, dass die Produkte der Unterhaltungselektronik an einen gewerblichen Endabnehmer zu einem Preis veräußert wurden, der die Vergütung enthalten hat.

Der Nachweis, dass es sich bei der bezahlten Vergütung um die Vergütung gemäß Abschnitt 2 des Tarifs für Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019 gehandelt hat, ist gesondert zu erbringen.

Antrag

Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:

  • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;
  • Firma, Anschrift, USt-ID des Verkäufers;
  • Stückzahl der verkauften Produkte der Unterhaltungselektronik;
  • Marke der Produkte der Unterhaltungselektronik
  • Datum und Nummer der Rechnung über den Erwerb der Produkte der Unterhaltungselektronik.

Erforderlich ist weiter die Vorlage der Rechnung zum Nachweis der Art und Stückzahl sowie des Käufers und des Verkäufers der Produkte der Unterhaltungselektronik.

Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Kauf der Produkte der Unterhaltungselektronik beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Käufer ausweisen muss.

Die Rechnung muss von einem Verkäufer mit Sitz im Inland ausgestellt sein und muss eindeutig erkennen lassen, dass und wie viele Produkte der Unterhaltungselektronik im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 des Tarifs für Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019 erworben wurden und um welche Marke es sich gehandelt hat.

Erklärung über den Verwendungszweck

Voraussetzung für eine Rückerstattung ist die Abgabe der folgenden Erklärung über den Verwendungszweck der Produkte der Unterhaltungselektronik durch den Antragsteller:

„Der Antragsteller erklärt, dass die ___ [Bezeichnung des Produkts oder der Produkte im Sinne von Abschnitt 1 des Tarifs für Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019], für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat."

Ist der Antragsteller ein Konzernunternehmen, das die Produkte der Unterhaltungselektronik für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der Antragsteller erklärt, dass er ein Unternehmen des ____-Konzerns ist und dass die ___ [Bezeichnung des Produkts oder der Produkte im Sinne von Abschnitt 1 des Tarifs für Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019], für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat."

Ist der Antragsteller ein Unternehmen, das die Produkte der Unterhaltungselektronik auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) Dritten zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der Antragsteller erklärt, dass die ___ [Bezeichnung des Produkts oder der Produkte im Sinne von Abschnitt 1 des Tarifs für Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019], für die eine Rückerstattung beantragt wird, von ihm auf der Grundlage eines Vertrages (z.B. Leasing, IT-Überlassung) einem Dritten zur Nutzung überlassen werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat.“

Nachweis der Erteilung der USt-ID bei natürlichen Personen

Handelt es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person, so ist dem Antrag eine Kopie des Bescheides über die Erteilung der USt-ID beizufügen.

Auszahlung

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt und liegt keiner der Fälle vor, in denen die ZPÜ zur Rückerstattung nicht verpflichtet ist (siehe unten), so wird der Auftrag für die Überweisung der Rückerstattung durch die ZPÜ nach Möglichkeit binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erteilt, nicht jedoch vor Ablauf von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Importeurs oder Herstellers über die Endabnehmer der von ihm direkt oder im Rahmen von Projektgeschäften veräußerten „Business-Produkte“ der betreffenden Marke bei der ZPÜ (siehe Tarif für Produkte der Unterhaltungselektronik Abschnitt 4 D. III. 1.) für den Monat, in dem die Rechnung für die Produkte der Unterhaltungselektronik gestellt wurde, für die die Rückerstattung beantragt wird.

Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlung der Vergütung an die Verwertungsgesellschaften, bei fehlender Benennung der Endabnehmer oder fehlendem Rechnungsausweis

Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die Produkte der Unterhaltungselektronik, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung an die ZPÜ bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so sind die Verwertungsgesellschaften zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet. Gleiches gilt, solange der Importeur oder Hersteller, der die Produkte der Unterhaltungselektronik veräußert hat, für die eine Erstattung beantragt wird, seiner Verpflichtung zur Benennung der Abnehmer gemäß Abschnitt 4 D. III. 1. des Tarifs für Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019 für den Monat nicht nachgekommen ist, in dem die Rechnung für die betreffenden Produkte der Unterhaltungselektronik gestellt worden ist, oder wenn er seiner Verpflichtung gemäß Abschnitt 4 D. III. 2. des Tarifs für Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019 zu einem Rechnungsausweis nicht nachgekommen ist.

3.    Rückerstattungen für Händler

Rückerstattung der Vergütung gemäß § 54 UrhG für Produkte der Unterhaltungselektronik an Händler ab dem 01.07.2019

Anspruch auf Rückerstattung

Händler, die ab dem 01.07.2019 Produkte der Unterhaltungselektronik im Inland bei einem Importeur oder Hersteller zu einem Preis erwerben, der die Vergütung nach Abschnitt 2 des Tarifs über Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019 oder die Vergütung in der Höhe enthält, die für Importeure oder Hersteller gilt, die einem Gesamtvertrag für Produkte der Unterhaltungselektronik beigetreten sind (nachfolgend „Mitglieder eines Gesamtvertrages für Produkte der Unterhaltungselektronik“), und die diese Produkte der Unterhaltungselektronik an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer zu einem Preis veräußert haben, der keine Vegütung enthält, haben nach Maßgabe der folgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber der ZPÜ auf Rückerstattung.

Händler, die die Produkte der Unterhaltungselektronik von einem anderen Händler beziehen sowie Händler, die die Produkte der Unterhaltungselektronik an einen anderen Händler veräußern, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung.

Grundsätze

Die ZPÜ erstattet die Vergütung in der für Importeure oder Hersteller, die einem Gesamtvertrag für Produkte der Unterhaltungselektronik beigetreten sind (nachfolgend „Mitglieder eines Gesamtvertrages für Produkte der Unterhaltungselektronik“), geltenden Höhe (80% der Vergütung gemäß Abschnitt 2 des Tarifs Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019) an einen Händler, wenn feststeht, dass diese Vergütung für diejenigen Produkte der Unterhaltungselektronik, für die eine Rückerstattung beantragt wird, durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ bezahlt worden ist, dass der Händler die Produkte der Unterhaltungselektronik mit dieser Vergütung erworben hat, und dass der Händler die Produkte der Unterhaltungselektronik als Business-Produkte an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert hat.

Die ZPÜ erstattet die Vergütung gemäß Abschnitt 2 des Tarifs über Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019 an einen Händler, wenn dieser nachweist, dass diese Vergütung für diejenigen Produkte der Unterhaltungselektronik, für die eine Rückerstattung beantragt wird, durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ bezahlt worden ist, dass er die Produkte der Unterhaltungselektronik mit dieser Vergütung erworben hat, und dass er die Produkte der Unterhaltungselektronik als Business-Produkte an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert hat.

Nachweis der Zahlung einer Vergütung

Vorbehaltlich der Regelung in Abschnitt 4 E.III. des Tarifs für Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019 gelten sowohl der Nachweis der Zahlung einer Vergütung durch den Importeur oder Hersteller an die ZPÜ als auch der Nachweis der Zahlung einer Vergütung durch den Händler insbesondere dann als erbracht, wenn der Händler die Produkte der Unterhaltungselektronik bei einem Mitglied eines Gesamtvertrages für Produkte der Unterhaltungselektronik erworben hat, ohne dass ein Projektgeschäft vorlag.

Nachweis der Veräußerung als Business-Produkte durch den Händler

Der Nachweis, dass der Händler die Produkte der Unterhaltungselektronik als Business-Produkte an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert hat, gilt als erbracht, wenn der Händler die Produkte der Unterhaltungselektronik in der Rechnung über den Verkauf an die Behörde oder den gewerblichen Endabnehmer gemäß Abschnitt 4 E.II.4.2.2. des Tarifs Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019 als Business-Produkte ausgewiesen hat.

Antrag

Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Antragsteller im Sinne der folgenden Regelungen ist der Händler. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:

  • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;
  • Marke der Produkte der Unterhaltungselektronik
  • Firma, Anschrift, USt-ID des Endabnehmers, an den die Produkte der Unterhaltungselektronik veräußert wurden;
  • Firma, Anschrift und USt-ID der Bezugsquelle, von der der Händler die verkauften Produkte der Unterhaltungselektronik bezogen hat.

Rechnung über den Kauf der Produkte

Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Kauf der Produkte der Unterhaltungselektronik beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Käufer ausweisen muss.

Die Rechnung muss von einem Verkäufer mit Sitz im Inland ausgestellt sein und muss eindeutig erkennen lassen, dass und wie viele Produkte der Unterhaltungselektronik erworben wurden und um welche Produkt-Marke es sich gehandelt hat.

Rechnung über den Verkauf der Produkte

Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Verkauf der Produkte der Unterhaltungselektronik an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Verkäufer ausweisen muss.

Die Rechnung muss eindeutig erkennen lassen, dass Produkte der Unterhaltungselektronik erworben wurden und um welche Produkt-Marke es sich gehandelt hat.

Erklärung über den Verwendungszweck

Dem Antrag ist eine Erklärung des Endabnehmers über den Verwendungszweck der Produkte der Unterhaltungselektronik mit folgendem Wortlaut beizufügen:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen ___ [Bezeichnung des Produkts oder der Produkte im Sinne von Abschnitt 1 des Tarifs für Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019] im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden."

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Konzernunternehmen, das Produkte der Unterhaltungselektronik für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass er ein Unternehmen des ____-Konzerns ist und dass die von ihm erworbenen ___ [Bezeichnung des Produkts oder der Produkte im Sinne von Abschnitt 1 des Tarifs für Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019] im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden."

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Unternehmen, das Produkte der Unterhaltungselektronik Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen ___ [Bezeichnung des Produkts oder der Produkte im Sinne von Abschnitt 1 des Tarifs für Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019] von ihm auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) Dritten zur Nutzung im Rahmen ihres Unternehmens überlassen werden.“

Die Erklärung kann entweder schriftlich abgegeben werden oder in E-Mails oder im Rahmen von online abgewickelten Käufen durch Ankreuzen vorformulierter Texte, sofern die schriftlich oder per E-Mail oder online abgegebene Erklärung eindeutig erkennen lässt, welchem gewerblichen Endabnehmer die Erklärung zuzuordnen ist.

Auszahlung

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt und liegt keiner der Fälle vor, in denen die ZPÜ zur Rückerstattung nicht verpflichtet ist (siehe unten), so wird der Auftrag für die Überweisung der Rückerstattung durch die ZPÜ nach Möglichkeit binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erteilt.

Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlung der Vergütung an die Verwertungsgesellschaften, bei fehlender Benennung der Endabnehmer oder fehlendem Rechnungsausweis

Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die Produkte der Unterhaltungselektronik, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung an die ZPÜ bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so sind die Verwertungsgesellschaften zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet. Gleiches gilt, solange der Importeur oder Hersteller, der die Produkte der Unterhaltungselektronik veräußert hat, für die eine Erstattung beantragt wird, seiner Verpflichtung zur Benennung der Abnehmer gemäß Abschnitt 4 D. III. 1. des Tarifs für Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019 für den Monat nicht nachgekommen ist, in dem die Rechnung für die betreffenden Produkte der Unterhaltungselektronik gestellt worden ist, oder wenn er seiner Verpflichtung gemäß Abschnitt 4 D. III. 2. des Tarifs für Produkte der Unterhaltungselektronik vom 03.05.2019 zu einem Rechnungsausweis nicht nachgekommen ist.